LGBL_OB_20100122_08•Vereinbarung gemäß Art. 15a Abs. 2 B-VG über die Helmpflicht beim Wintersport
LGBL_OB_20100122_08Vereinbarung gemäß Art. 15a Abs. 2 B-VG über die Helmpflicht beim WintersportGazette22.01.2010
Nr. 8
Vereinbarung gemäß Art. 15a Abs. 2 B-VG über die Helmpflicht beim Wintersport
Gemäß Artikel 56 Abs. 4 des Oö. Landes-Verfassungsgesetzes wird kundgemacht:
Vereinbarung gemäß Art. 15a Abs. 2 B-VG über die Helmpflicht beim Wintersport
Die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg,
Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch die Landeshauptfrau
oder den Landeshauptmann, im Folgenden Vertragsparteien genannt, sind übereingekommen,
gemäß Art. 15a Abs. 2 B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen:
Artikel 1
Helmpflicht
Die Vertragsparteien regeln in den Landesrechtsordnungen, dass
Minderjährige bis
zum vollendeten 15. Lebensjahr beim Befahren von Schipisten im Rahmen der Wintersportausübung, jedenfalls beim Alpinschilauf und Snowboarden, einen
handelsüblichen Wintersporthelm tragen sowie dass die Erziehungsberechtigten und Aufsichtspersonen für die Einhaltung dieser Verpflichtung im Rahmen ihrer
Möglichkeiten und des ihnen Zumutbaren Sorge zu tragen haben.
Artikel 2
Inkrafttreten
(1) Diese Vereinbarung steht allen Ländern zur Unterzeichnung offen.
(2) Die Vereinbarung tritt einen Monat nach Ablauf des Tages, an dem sechs Länder
der Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen
Landesregierung schriftlich mitgeteilt haben, dass die nach ihren Landesverfassungen
erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind,
für diese sowie für jene Länder in Kraft, die eine solche schriftliche Mitteilung bis
spätestens am Tag vor dem Inkrafttreten abgegeben haben.
(3) Für Länder, die erst nach Inkrafttreten der Vereinbarung gemäß Abs. 2
mitgeteilt haben, dass die nach ihren Landesverfassungen erforderlichen
Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind, tritt die Vereinbarung einen Monat nach dieser Mitteilung in Kraft.
(4) Die Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen
Landesregierung teilt den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 2 und 3
sowie den jeweiligen Tag des Inkrafttretens der Vereinbarung mit.
Artikel 3
Umsetzung
Die Vertragsparteien verpflichten sich, diese Vereinbarung
längstens binnen 12
Monaten nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung zu erfüllen.
Artikel 4
Geltungsdauer, Kündigung
Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jede
Vertragspartei kann
die Vereinbarung jederzeit schriftlich kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach
Ablauf des Tages, an dem diese bei der Verbindungsstelle der Bundesländer eingelangt
ist, wirksam. Die Vereinbarung bleibt für die übrigen Vertragspartner weiter in Kraft.
Artikel 5
Ausfertigung, Mitteilung
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt, die bei
der
Verbindungsstelle der Bundesländer hinterlegt wird. Allen Vertragsparteien ist eine beglaubigte Abschrift der Vereinbarung durch die Verbindungsstelle der Bundesländer zu
übermitteln.
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