Nr. 16
Raumordnungsprogramm
der Oö. Landesregierung über die Verwendung von Grundstücken in der Region Innviertel als Gebiet für Geschäftsbauten
Auf Grund des § 11 Abs. 1 und 2 sowie des § 24 Abs. 2 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 (Oö. ROG 1994), LGBl. Nr. 114/1993, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 102/2009, wird verordnet:
§ 1
(1) Der Raum der NUTS III Region Innviertel (§ 6 Oö. Landesraumordnungsprogramm 1998) wurde im Zuge der Grundlagenforschung untersucht.
(2) Auf Grund dieser Untersuchung wird festgestellt, dass die Widmung der Grundstücke .1517, 634/3, 634/5 und 634/6, alle KG. Ried im Innkreis, in der Stadtgemeinde Ried im Innkreis, mit einer Grundstücksfläche von
ca. 9.825 m² als Gebiet für Geschäftsbauten (§ 23 Abs. 3 Oö. ROG 1994) zulässig ist.
(3) Im Fall der Widmung als Gebiet für Geschäftsbauten (§ 23 Abs. 3 Oö. ROG 1994) ist im Flächenwidmungsplan anzuordnen, dass die im Abs. 2 bezeichneten Grundstücksflächen nur zur Errichtung von Geschäftsbauten im Sinn des § 24 Abs. 2 Oö. ROG 1994 eingeschränkt auf Großhandel (Wiederverkäufer) bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 3.000 m² verwendet werden dürfen.
§ 2
Dieses Raumordnungsprogramm tritt mit Ablauf des Tages seiner
Kundmachung im Landesgesetzblatt für
Oberösterreich in Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Sigl
Landesrat