Nr. 17
Verordnung
der Oö. Landesregierung, mit der die Atterseefischereiordnung
geändert wird
Auf Grund des § 11 des Oö. Fischereigesetzes, LGBl. Nr. 60/1983, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 108/2008, wird verordnet:
Artikel I
Die Atterseefischereiordnung, LGBl. Nr. 88/1985, wird wie folgt geändert:
1.§ 5 Abs. 1 lautet:
"(1) Die Ausübung des Fischfangs durch Lizenznehmer ist auf die Zeit von 1. April bis 20. November eines
jeden Jahres beschränkt."
2.§ 5 Abs. 2 lautet:
"(2) Die Verwendung von Legschnüren und der Fischfang von fahrenden Motor- und Segelbooten aus ist
verboten. Der Fischereirevierausschuss kann bei Bedarf und
räumlich begrenzt die Schleppfischerei mit
Elektrobooten genehmigen."
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Dr. Stockinger
Landesrat