LGBL_OB_20110531_37•Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der das Gebiet "Untere Traun" als Europaschutzgebiet bezeichnet wird
LGBL_OB_20110531_37Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der das Gebiet "Untere Traun" als Europaschutzgebiet bezeichnet wirdGazette31.05.2011
Nr. 37
Verordnung
der Oö. Landesregierung, mit der
das Gebiet "Untere Traun" als Europaschutzgebiet bezeichnet wird
Auf Grund des § 24 Abs. 1 und 2 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 30/2010, wird verordnet:
§ 1
Bezeichnung
Das Gebiet "Untere Traun" in den Gemeinden Gschwandt, Ohlsdorf, Laakirchen, Roitham, Desselbrunn, Rüstorf, Stadl-Paura, Bad Wimsbach-Neydharting, Steinerkirchen, Fischlham, Steinhaus, Edt bei Lambach, Gunskirchen, Wels, Sipbachzell und Kremsmünster (offizielle Gebietskennziffer AT3113000) ist Vogelschutzgebiet gemäß Art. 4 Abs. 1 und 2 der "Vogelschutz-Richtlinie" (§ 5) und wird als "Europaschutzgebiet Untere Traun" bezeichnet.
§ 2
Grenzen
(1) In der Anlage sind die Grenzen des Europaschutzgebiets in einem Übersichtsplan im Maßstab 1 : 25.000 (Anlage 1) sowie in Teilplänen im Maßstab 1 : 5.000 (Anlagen 2/1 bis 2/8) dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 3 maßgeblich.
(2) Das Europaschutzgebiet wird in 3 Teilgebiete unterteilt:
(3) Das Europaschutzgebiet umfasst unter anderem die Gebiete, die von folgenden Verordnungen zur Gänze erfasst sind:
Tabelle 1:
Codebezeichn
ung
Bezeichnung der Art
Bezeichnung des Lebensraums
A021
Rohrdommel
(Botaurus stellaris)
Die Art ist im Europaschutzgebiet Untere Traun
ein regelmäßiger Durchzügler
und Wintergast. Sie besiedelt
Röhrichtflächen an eisfreien
Stellen an stehenden oder
langsam fließenden Gewässern
wie an Altarmen oder
Augerinnen.
A023
Nachtreiher
(Nycticorax nycticorax)
Die Art ist Durchzügler und Sommergast an stehenden
Gewässern mit
Seichtwasserbereichen oder
flachen Ufern, Röhricht sowie
angrenzenden Gebüschen und Waldbeständen.
A027
Silberreiher
(Egretta alba)
Die Art tritt als Durchzügler
und Wintergast auf; die Nahrungssuche erfolgt an
Gewässern, insbesondere in den Altwässern der Traun; in
bedeutendem Ausmaß aber auch
auf landwirtschaftlich
genutzten Flächen, vor allem in Wiesen, Brachen und Ackerflächen. Weiters benötigt
die Art ungestörte Schlafplätze
in Bäumen an unzugänglichen
Stellen im Bereich von größeren
Feuchtgebieten im Europaschutzgebiet.
A030
Schwarzstorch
(Ciconia nigra)
Die Art besiedelt großflächige,
störungsarme Waldflächen,
benötigt hohe Bäume oder Felsen
in ungestörter Lage für die Brut und ernährt sich an
Gewässern, auch kleineren
Fließgewässern und auf feuchten
Wiesen.
A072
Wespenbussard
(Pernis apivorus)
Die Neststandorte im Schutzgebiet befinden sich
vornehmlich in naturnahen, mit
älteren Laubgehölzen bestockten
Einhängen des Trauntals, mit
eingestreuten Fichten oder
Einzelfichten. Nahrungshabitate
sind primär Wälder, besonders
solche mit Laubholz, lichter
Struktur, hohem Alter und
mosaikhafter Abwechslung von
Altersklassen. Gegliederte
Waldränder, ein Gewässernetz
und extensives Grünland wirken
sich ebenfalls positiv aus. Zur Nahrungssuche werden im Schutzgebiet die gesamte
Austufe, die Hangwälder und
weitere Flächen im Kulturland
genutzt.
A081
Rohrweihe
(Circus aeruginosus)
Als Brutlebensraum benötigt die Art Süßwasserfeuchtgebiete mit
dichter Vegetation. Die Nester
werden stark überwiegend in Schilfflächen mit zum Teil nur
geringer Ausdehnung angelegt.
Zur Nahrungssuche benötigt die Art gehölzpflanzenarme
Feuchtgebiete aller Art oder
offene Kulturlandschaft,
bevorzugt mit extensiv
genutzten Flächen.
A094
Fischadler
(Pandion haliaetus)
Die Art ist in den größeren
Feuchtgebieten des
oberösterreichischen
Alpenvorlandes ein regelmäßiger
Durchzügler, unregelmäßig
treten auch einzelne Exemplare
zur Brutzeit auf. Die
bevorzugten Lebensräume im Europaschutzgebiet stellen die Fließstreckenabschnitte der Traun und angrenzende bewaldete
Einhänge dar. Zur Nahrungssuche
werden neben der Traun auch
größere stehende Gewässer aller
Art genutzt.
A103
Wanderfalke
(Falco peregrinus)
Die Art brütet in Oberösterreich bisher
ausschließlich an Felswänden.
Bruten können zukünftig an
Konglomerat-abbrüchen, in Krähennestern auf Bäumen oder
Leitungsmasten nicht
ausgeschlossen werden. Die Art jagt in erster Linie
verschiedene Vogelarten, die
sie im Flug erbeutet. Dazu
nutzt sie die
abwechslungsreiche Landschaft
des Trauntals für Sturzflüge
und Überraschungsangriffe.
A166
Bruchwasserläuf
er
(Tringa glareola)
Als Rastplätze werden stehende
Flachwässer aller Art genutzt,
im Europaschutzgebiet sind dies
in erster Linie
Flachwasserbereiche in Kiesgruben und abgelassene
Fischteiche.
A215
Uhu
(Bubo bubo)
Für die Brut benötigt die Art gut geschützte, störungsfreie
Bereiche, wie Felswände oder
steile, felsige Hänge. Die Nahrungssuche erfolgt in
teilweise waldfreier oder
offener Landschaft, gerne auch
im Bereich von Gewässern.
A229
Eisvogel
(Alcedo atthis)
Als Brutplatz benötigt die Art frische, senkrechte Uferanrisse
in Feinsedimentablagerungen in Form von Aulehmauflagen, Sanden
oder Oberboden, in die sie ihre
Bruthöhle gräbt. Zur Ernährung
benötigt die Art Gewässer, die
reich an etwa fingerlangen
Kleinfischen sind, die sie als
Wartenjäger von ufernahen, über
das Wasser hängenden
Strukturen, zumeist Zweigen aus
erbeutet.
A236
Schwarzspecht
(Dryocopus martius)
Die Art besiedelt naturnahe,
strukturreiche Mischwaldflächen
mit Altholzbeständen für die Nahrungssuche und hochstämmigen
Rotbuchen für die Anlage von
Bruthöhlen. Zur Ernährung nutzt
die Art gerne alt- und
totholzreiche Auwaldflächen.
und
Tabelle 2:
Codebezeichn
ung
Bezeichnung der Art
Bezeichnung des Lebensraums
A004
Zwergtaucher
(Tachybaptus ruficollis)
Die Art benötigt zur Brutzeit
stehende, nahrungsreiche
Gewässer mit flacheren
Gewässerabschnitten und
bereichsweise auch verwachsenen
Stellen. An den Rast- und Überwinterungsplätzen bestehen
geringere spezifische
Ansprüche.
A005
Haubentaucher
(Podiceps cristatus)
Die Art benötigt zur Brutzeit
größere stehende, zumindest
einen bis mehrere Meter tiefe,
fischreiche Gewässer mit
flacheren Gewässerabschnitten
und bereichsweise verwachsenen
Stellen. Sie legt ihr in die Vegetation verankertes
Schwimmnest in Schwimmblatt- oder Röhrichtvegetation an, im
oberösterreichischen
Zentralraum in Baggerseen
genügen auch ins Wasser
reichende Zweige. Rast- und Überwinterungsgewässer sind
größere, tiefere, stehende
Gewässer.
A017
Kormoran
(Phalacrocorax carbo)
Die Art benötigt zur Nahrungssuche größere stehende
oder langsam fließende,
fischreiche Gewässer. In den Rast- und Überwinterungsgebieten benötigt
sie weiters geschützte
Schlafplätze, in Oberösterreich
fast durchwegs auf hohen
Bäumen, auf Inseln, Halbinseln
oder an steilen Abhängen.
A028
Graureiher
(Ardea cinerea)
Bedeutend sind die bestehenden
Fließgewässerabschnitte und die
größeren, langsam fließenden
oder stehenden Gewässer.
A051
Schnatterente
(Anas strepera)
Die Art benötigt zur Brutzeit
größere stehende und langsam
fließende Gewässer mit
Verlandungszonen für die Brut.
Als Durchzügler und Wintergast
benötigt sie größere stehende
oder langsam fließende
Gewässer.
A052
Krickente
(Anas crecca)
Als Brutlebensraum besiedelt
die Art stehende oder langsam
fließende Gewässer mit
Verlandungszonen und offenen
Schlammflächen. Zu den Zugzeiten oder im Winter sind
die Lebensraumansprüche etwas
weniger spezifisch, sie
benötigt aber vergleichsweise
nährstoffreiche Gewässer mit
Flachufer.
A055
Knäkente
(Anas querquedula)
Die Art benötigt als Rastplätze
stehende Gewässer mit flachen
Gewässerteilen oder Flachufern.
A056
Löffelente
(Anas clypeata)
Die Art benötigt außerhalb der Brutzeit stehende, eutrophe
Gewässer mit flachen
Gewässerteilen oder Flachufern.
A059
Tafelente
(Aythya ferina)
Die Art benötigt für ihre
Bruten größere, nährstoffreiche
Flachgewässer mit
Verlandungszonen, zur Zugzeit
und im Winter größere, nicht zu
tiefe, stehende oder langsam
fließende Gewässer.
A061
Reiherente
(Aythya fuligula)
Die Art benötigt als Brutplatz
nahrungsreiche, größere
Gewässer mit Mindesttiefen von
0,5 bis 1 m und in Ufernähe
Bereiche mit ausreichend
dichter krautiger Vegetation
zur Deckung der Nester.
Außerhalb der Brutzeit genügen
auch nahrungsreichere, tiefe,
aber weniger gut strukturierte
Gewässer.
A067
Schellente
(Bucephala clangula)
Als Wintergast besiedelt die Art bevorzugt
Fließstreckenabschnitte der
größeren Flüsse, bereichsweise
auch klare tiefere
Stillgewässer. Für die Brut
benötigt sie Baumhöhlen oder
künstliche Nisthilfen in Gewässernähe und gut
strukturierte
Fließgewässerabschnitte oder
größere störungs- und
nährstoffarme stehende
Gewässer.
A070
Gänsesäger
(Mergus merganser)
Als Brutlebensraum benötigt die Art größere Bruthöhlen in
ufernahen, durchaus aber auch
weiter entfernten Waldbeständen
mit höhlenreichen Altbeständen.
Die Art kann aber auch in Höhlungen in der Uferverbauung,
in Höhlungen von
Konglomeratfelsen, in Gebäuden
oder in geeigneten Nisthilfen
erfolgreich brüten. Ebenso
bedeutend sind die Nahrungslebensräume in Form von
fischreichen
Gewässerabschnitten mit guten
Sichttiefen, insbesondere an
Fließstreckenabschnitten
größerer Flüsse und wenigen
Metern tiefen Abschnitten an
größeren stehenden Gewässern.
Als Rastplätze dienen wenig
gestörte Uferabschnitte entlang
der Gewässer, gerne auch an
Kiesbänken oder auf Kiesinseln.
A099
Baumfalke
(Falco subbuteo)
Die Art brütet in Krähennestern
in Bäumen. Eine
abwechslungsreich reliefierte
Landschaft mit Waldflächen,
offenen Flächen und Feuchtgebieten kommt den Lebensraumansprüchen der Art entgegen.
A118
Wasserralle
(Rallus aquaticus)
Als Brutlebensraum benötigt die Art Röhrichtflächen mit
gefluteten Bereichen,
angrenzend an offenes Wasser.
Die Röhrichtvegetation kann
sich aus Rohrglanzgras, Schilf
oder Großseggen zusammensetzen,
eine Durchmischung der
genannten Röhrichttypen ist von
Vorteil. Gute Deckung in Feuchtgebieten durch Vegetation
ist ein bedeutendes Kriterium
für die Qualität des Habitats.
A133
Flussregenpfeif
er
(Charadrius dubius)
Nur naturnahe Flussabschnitte
mit größeren Kiesbänken und
insbesondere größeren
Kiesinseln können dauerhafte
Lebensräume für die Art bieten.
A164
Grünschenkel
(Tringa nebularia)
Die Erhaltung eines breiten
Netzes an geeigneten
Rastplätzen ist für die Art besonders bedeutend. Die Art zieht zumeist einzeln und nutzt
im Gegensatz zu den meisten
Watvögeln gerne auch Kiesbänke
an Flüssen als Rast- und Nahrungslebensraum.
A165
Waldwasserläufe
r
(Tringa ochropus)
Als Nahrungs- und Rastplatz
benötigt die Art flach geneigte
Gewässerufer mit
durchfeuchteten Sedimenten oder
wenige Zentimeter tiefes
Wasser; entsprechende Bereiche
können vergleichsweise schmal
ausgebildet sein.
A168
Flussuferläufer
(Actitis hypoleucos)
Als Brutlebensraum benötigt die Art naturnahe Fließstrecken
kleinerer Flüsse bis größerer
Ströme mit regelmäßig
umgelagerten Kiesbänken und Kiesinseln sowie stellenweise
Feinsedimentbänken. Fast
ausschließlich in den
durchfeuchteten
Sedimentbankbereichen
unmittelbar an der Wasseranschlagslinie erfolgt
die Nahrungssuche nach kleinen
wirbellosen Tieren. Die Nester
werden entweder auf Kiesbänken,
dabei aber zumeist an Bereichen
mit stellenweiser Ausbildung
von Vegetation oder in
angrenzenden lichten
Waldflächen mit Ausbildung
niedrig lückiger, krautiger
Vegetation angelegt.
A207
Hohltaube
(Columba oenas)
Als Brutlebensraum benötigt die Art höhlenreiche, von
Schwarzspechten besiedelte
Laubmischwälder, wo sie
bevorzugt in Rotbuchen in alten
Spechthöhlen brütet. Zur Nahrungssuche sucht die Art die
offene Kulturlandschaft und
dabei insbesondere an Sämereien
reiche Flächen auf.
A249
Uferschwalbe
(Riparia riparia)
Brutplätze stellen ursprünglich
feinsedimentgeprägte
Uferanrisse an größeren
Fließgewässern dar. Sekundär
nutzt die Art in großem Ausmaß
Feinsedimentanrisse in Abbaugebieten, im Unteren
Trauntal in Sandlinsen in Abbauwänden von Kiesgruben. Als
Nahrungslebensräume nehmen die
größeren Gewässer im Trauntal
eine bedeutende Funktion ein.
A290
Feldschwirl
(Locustella naevia)
Die Art besiedelt eine Vielzahl
von unterschiedlichen
Lebensräumen, die eine
insgesamt reich strukturierte
Krautschicht mit
Vertikalelementen, dichte
Krautschicht in Bodennähe und
niedrige Gehölzpflanzen
umfassen.
A319
Grauschnäpper
(Muscicapa striata)
Die bedeutendsten
Brutlebensräume stellen an
Totholz und Höhlen reiche,
alte Waldbestände oft in der Nähe von Gewässern dar.
A340
Raubwürger
(Lanius excubitor)
Die Art bevorzugt als
Lebensraum abwechslungsreiche
halboffene Landschaften mit
einem kleinräumigen Wechsel von
dichteren und offeneren
Bereichen; Gebüsch- und Heckengruppen sowie einzelne
Bäume sind unbedingt benötigte
Habitatrequisiten.
Charakteristische Brut- und Überwinterungshabitate sind
Weide-, Moor- und Riedgebiete,
Ackerflächen, extensiv genutzte
Streuobstwiesen, aber auch
Windwurfflächen.
§ 4
Erlaubte Maßnahmen
(1) Maßnahmen, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Maßnahmen zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets führen können, bedürfen vor ihrer Ausführung einer Bewilligung der Landesregierung gemäß § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001.
(2) Außerhalb der im § 2 Abs. 3 genannten Naturschutzgebiete führen insbesondere nachstehende Maßnahmen keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001:
1.in der Landwirtschaft:
1.1.die rechtmäßige landwirtschaftliche Nutzung von ein- oder mehrfach genutzten Wiesen, Ackerflächen und Wechselwiesen sowie die Anlage von Sonderkulturen auf Ackerflächen und Wechselwiesen;
1.2.die Mahd (unabhängig vom Schnittzeitpunkt),
Wiesenpflege, das Entsteinen, die Düngung, Beizung des Saatguts und das Häckseln;
1.3.die Tierhaltung sowie die Einzäunung von landwirtschaftlichen Nutzflächen mit landesüblichen Weidezäunen;
1.4.die Errichtung, Erhaltung sowie der Zu- oder Umbau von landwirtschaftlichen Gebäuden im Grünland im Bereich sowie außerhalb der Hofstelle;
1.5.die Nutzung sowie der Zu- oder Umbau von bestehenden Gebäuden im Grünland, die nach § 30 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 zulässig sind;
1.6.die Anlage und Erhaltung von Wasserstellen, einschließlich mobiler Wassertränken sowie einfacher Fütterungsanlagen;
1.7.die Fassung von Wasser für Trink- und Nutzwassergewinnung (Quellfassung);
1.8.die Instandhaltung und Instandsetzung von ober- und unterirdischen Entwässerungssystemen und Wasserleitungen;
1.9.die Neuanlage von Drainagen und Gräben;
1.10.Pflanzenschutzmaßnahmen;
1.11.die Grünlanderneuerung in Form von Ackern oder
Fräsen eines Grünlandbestands als Vorbereitung einer Neueinsaat unter Beibehaltung der Grünlandnutzung;
1.12.der Wiesenumbruch in Form von Ackern oder Fräsen eines Dauergrünlandbestands mit Nutzungsänderung, ausgenommen in Jagdlebensräumen von "A215 Uhu", "A081 Rohrweihe" und "A072 Wespenbussard" im Teilgebiet Lambach - Wels;
1.13.die Eröffnung einer Entnahmestelle für den Abbau von Bodenmaterialien bis 500 m² für den Eigenbedarf eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs;
1.14.der Wegebau in Form der Errichtung landwirtschaftlicher Güter- und Wirtschaftswege, ausgenommen die Staubfreimachung (abgesehen von einer Staubfreimachung direkter Hofzufahrten und Hofverkehrsflächen im Teilgebiet Lambach - Wels);
1.15.die Ausübung der Imkerei, ausgenommen die Errichtung von Hütten und Gebäuden;
2.in der Forstwirtschaft:
2.1.die Eröffnung einer Entnahmestelle für den Abbau von
Bodenmaterialien bis 500 m² für den Eigenbedarf eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs;
2.2.die Anlage von Christbaumkulturen, also Kulturen, die laut Definition des Forstgesetzes 1975 der Christbaumnutzung dienen, in den Teilgebieten Traunschlucht und Schacherteiche;
2.3.die Anlage von Energiewald, also Kulturen, die laut Definition des Forstgesetzes 1975 der Gewinnung von Energie aus Holz dienen, in den Teilgebieten Traunschlucht und Schacherteiche;
2.4.die forstliche Bewirtschaftung in Form von
Kahlschlag, Kleinkahlschlag, Einzelstammentnahme;
2.5.die forstwirtschaftliche Nutzung von Uferbegleitgehölzen, Katastrophen- und Schadholzaufarbeitung, mechanische und chemische Kulturvorbereitung, Düngung, Dickungspflege, Durchforstung, Zäunung, mechanische und chemische Jungwuchspflege, mechanischer und chemischer Forstschutz;
2.6.die Wiederaufforstung, wobei in den bedeutenden Lebensräumen von "A030 Schwarzstorch", "A072 Wespenbussard", "A070 Gänsesäger", "A215 Uhu" und "A236 Schwarzspecht" die Baumartenzusammensetzung beibehalten werden oder der potentiell natürlichen Vegetation entsprechen muss;
2.7.das Entfernen von stehendem und liegendem Totholz, ausgenommen in den bedeutenden Lebensräumen des "A236 Schwarzspechts" in den Teilgebieten Traunschlucht und Lambach - Wels; die Beseitigung von Totholz ist jedoch in den letztgenannten Bereichen dann erlaubt, wenn dies im Nahbereich von Straßen und Wegen zur Abwehr von Gefahren für Menschen oder das Vermögen Dritter erforderlich ist; als Totholz im Sinn dieser Bestimmung gelten Baumstämme mit einem Brusthöhendurchmesser (BHD) von mehr als 25 cm;
2.8.die Errichtung von Forststraßen und Rückewegen, ausgenommen im Nahbereich von Brutplätzen von "A030 Schwarzstorch", "A072 Wespenbussard", "A070 Gänsesäger" und "A215 Uhu" in den Teilgebieten Traunschlucht und Lambach - Wels;
2.9.die Anlage von Rückegassen, die Errichtung von Brücken und Durchlässen, Lagerplätzen in Form von ständigen Lagerplätzen für Holz, sowie Gebäuden im Grünland, die nach § 30 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 zulässig sind;
2.10.die Meliorierung mittels Neuanlage von Entwässerungsgräben bzw. Wiederherstellung von alten Gräben in den Teilgebieten Traunschlucht und Schacherteiche;
2.11.die Düngung mit Mineraldüngern einschließlich der Magnesiumgabe;
3.in der Jagdwirtschaft:
3.1.die rechtmäßige Ausübung der Jagd in ihrer örtlich
üblichen Form;
3.2.die Einrichtung von Ruhezonen, die Anlage von Wildäckern und Wildwiesen, von Fütterungen, die Auslegung von Medikamenten zur Bekämpfung des Fuchsbandwurms ("Entwurmung") und die Seuchenbekämpfung betreffend übertragbare Wildkrankheiten;
3.3.die Anlage von Jagdeinrichtungen wie zB Hochsitze ohne Fundamente, Wildfütterungen und Jagdhütten, ausgenommen im unmittelbaren Nahbereich von Brutplätzen von "A030 Schwarzstorch" und "A215 Uhu" im Teilgebiet Traunschlucht sowie von Hochsitzen innerhalb der Verlandungszonen an den Schacherteichen; als Verlandungszonen an den Schacherteichen gelten Flächen mit Vorkommen von Großseggen, Schilf und Rohrglanzgras;
3.4.die Ausbildung von Jagdhunden, ausgenommen in den Verlandungszonen und unmittelbar angrenzenden Wasserflächen der Schacherteiche vom 1. April bis 30. Juni eines jeden Jahres sowie im Falle eines Brutvorkommens der "A081 Rohrweihe" in einer Röhrichtfläche an den Schacherteichen vom 1. April bis 31. Juli eines jeden Jahres;
4.in der Fischereiwirtschaft:
4.1.die rechtmäßige Ausübung der Fischerei einschließlich
der Durchführung von Besatzmaßnahmen, ausgenommen die Angelfischerei im unmittelbaren Nahbereich von Brutplätzen von "A030 Schwarzstorch" und "A229 Eisvogel" im Teilgebiet Traunschlucht sowie innerhalb und am Rand der Verlandungszonen an den Schacherteichen;
4.2.die Teichbewirtschaftung in Form von Teichabkehr, Teichbespannung, Teichsicherung und Teichbesatz mit Ausnahme der Teichräumung im Bereich bestehender Röhrichtflächen an den Schacherteichen;
4.3.die Neuanlage von Teichen, ausgenommen in den für Wasservogelarten bedeutenden Bereichen des Teilgebiets Lambach - Wels;
4.4.die rechtmäßige Ausübung der Fischerei im Bereich des Plana-Schotterteichs im bisherigen Ausmaß;
5.in der Tourismuswirtschaft/Freizeitnutzung:
5.1.die Benützung und Instandhaltung rechtmäßig
bestehender Geh-, Reit- und Radwege;
5.2.die Neuanlage von Geh-, Reit- und Radwegen in den Teilgebieten Traunschlucht und Schacherteiche, ausgenommen im unmittelbaren Nahbereich von Brutplätzen von "A030 Schwarzstorch" und "A215 Uhu";
5.3.die Benützung von ortsfest angelegten Rodelbahnen;
5.4.die Neuanlage von Langlaufloipen;
5.5.das Schwimmen, Eislaufen, Eis- und Stockschießen;
5.6.das Tauchen und Befahren mit nicht motorisierten
Booten in der Zeit vom 1. Juli eines jeden Jahres bis 15. März des darauffolgenden Jahres, ausgenommen im Bereich des Plana-Schotterteichs;
5.7.das Wasserschifahren im Bereich des Plana-Schotterteichs im bisherigen Ausmaß;
6.in der gewerblichen Wirtschaft (einschließlich mineralischer Rohstoffgewinnung):
6.1.die Wasserentnahme im Rahmen gewerblich bewilligter Nutzung aus Grundwasser und Vorfluter innerhalb des Europaschutzgebiets, ausgenommen von Maßnahmen im Teilgebiet Lambach - Wels, die zu einer erheblichen Absenkung der Spiegellagen von Oberflächengewässern führen;
6.2.die Einleitung von betrieblich genutztem Wasser in einen Vorfluter im Zusammenhang mit gewerblich bewilligter Nutzung;
6.3.die Wasserentnahme und Einleitungen in Gewässer im Zusammenhang mit gewerblich bewilligter Nutzung außerhalb des Europaschutzgebiets;
6.4.die Raumnutzung für betriebliche Standorterweiterung außerhalb des Europaschutzgebiets, ausgenommen die Errichtung von Gebäuden mit großflächigen Glasfassaden im unmittelbaren Randbereich des Europaschutzgebiets;
6.5.der gewerbliche Abbau von Bodensubstanzen außerhalb des Europaschutzgebiets;
6.6.Lärmimmissionen mit einem äquivalenten
Dauerschallpegel von weniger als 65 dbA auf bedeutende Schutzgutflächen innerhalb des Europaschutzgebiets;
6.7.die Beleuchtung von Wehr- und Kraftwerksanlagen und sonstigen Einrichtungen, ausgenommen die Verwendung von Laserbeamern, Lichthackern udgl. sowie die Beleuchtung größerer Flächen mit hoher Lichtstärke;
6.8.Erschütterungen und Emissionen von Staub sowie Luftschadstoffemissionen in Form von Schwefeldioxid, Stickstoffoxiden, Blei, Cadmium, Kupfer, Zink, Fluorwasserstoff, Chlorwasserstoff und Ammoniak im Rahmen rechtmäßiger gewerblicher Nutzung;
6.9.Maßnahmen im Zusammenhang mit Wiederverleihungsverfahren betreffend Wehr- und Kraftwerksanlagen, Einleitungen in Gewässer, Wasserentnahmen aus Grundwasser und Vorfluter, sofern damit keine Verschlechterung des günstigen Erhaltungszustands der Schutzgüter und deren Lebensräume verbunden ist;
6.10.Erneuerungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an rechtmäßig bestehenden Kraftwerksanlagen, sofern damit keine Verschlechterung des günstigen Erhaltungszustands der Schutzgüter und deren Lebensräume verbunden ist;
6.11.die Nutzung sowie der Zu- oder Umbau von
bestehenden Gebäuden im Grünland, die nach § 30
Oö. Raumordnungsgesetz 1994 zulässig sind;
7.allgemein:
7.1.die Ufersicherung im Teilgebiet Traunschlucht,
abgesehen von bedeutenden Lebensräumen von "A030 Schwarzstorch" und "A229 Eisvogel";
7.2.die Einleitung von Abwässern aus wasserrechtlich bewilligten kommunalen Abwasserreinigungsanlagen oder Verbandsanlagen;
7.3.der Gemeingebrauch gemäß § 8 WRG 1959.
(3) Die Bestimmungen für die im § 2 Abs. 3 genannten Naturschutzgebiete bleiben unberührt.
§ 5
Verweisungen
Die in dieser Verordnung zitierte "Vogelschutz-Richtlinie"
steht derzeit in folgender Fassung in Geltung:
Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 20 vom 26.1.2010, S 7 ff.
§ 6
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Die im § 2 genannten Anlagen werden gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht; sie sind während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und sind ohne Auswirkung auf die Kundmachung auch im Internet unter www.land-oberoesterreich.gv.at/recht
abrufbar.
Für die Oö. Landesregierung:
Dr. Haimbuchner
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