LGBL_OB_20110630_50•Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die "Ettenau" als Europaschutzgebiet bezeichnet und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird
LGBL_OB_20110630_50Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die "Ettenau" als Europaschutzgebiet bezeichnet und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wirdGazette30.06.2011
Nr. 50
Verordnung
der Oö. Landesregierung, mit der die
"Ettenau" als Europaschutzgebiet bezeichnet und mit der ein Landschaftspflegeplan
für dieses Gebiet erlassen wird
Auf Grund des § 15 Abs. 2 und des § 24 Abs. 1 und 2 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 30/2010, wird verordnet:
§ 1
Bezeichnung
(1) Das Gebiet "Ettenau" (offizielle Gebietskennziffer AT 3110000) ist Vogelschutzgebiet gemäß Art. 4 Abs. 1 und 2 der "Vogelschutz-Richtlinie" (§ 7 Z 1).
(2) Das Gebiet "Ettenau" (offizielle Gebietskennziffer AT 3110000) ist gemäß dem Beschluss der Europäischen Kommission vom 10. Januar 2011 (§ 7 Z 3) Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Art. 4 der "FFH-Richtlinie" (§ 7 Z 2).
(3) Die in Abs. 1 und 2 bezeichneten Gebiete werden als "Europaschutzgebiet Ettenau" bezeichnet.
§ 2
Grenzen
(1) In der Anlage sind die Grenzen des Europaschutzgebiets in Teilplänen im Maßstab 1 : 5.000 (Anlagen 1/1 - 1/3) dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf des Schutzgebiets, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 2/1 maßgeblich.
(2) Die westliche Grenze des Schutzgebiets bildet jedenfalls die
Staatsgrenze zwischen dem auf der Anlage 1/1 dargestellten Punkt A
(x = -40.149,799, y = 332.818,86) und dem auf der Anlage 1/3
dargestellten Punkt B (x =
-39.248,113, y = 323.051,941).
(3) Das Europaschutzgebiet umfasst ausschließlich die Gebiete, die
von folgenden Verordnungen zur Gänze erfasst sind:
1.Verordnung, mit der das Gebiet "Ettenau I" in den Gemeinden
St. Radegund und Ostermiething als Naturschutzgebiet festgestellt und ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird, LGBl. Nr. 110/2005, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 48/2011,
(1) Schutzzweck des Vogelschutzgebiets "Ettenau" (§ 1 Abs. 1) ist die Erhaltung oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands
Tabelle 1
Codebezeic
hnung
Bezeichnung
der Art Bezeichnung des Lebensraums
A021
Große
Rohrdommel
(Botaurus stellaris)
Verkrautete Altarme sowie
Altschilfbestände,
insbesondere am
Altwasserbach
A027
Silberreiher
(Egretta alba)
Altwässer entlang der Salzach; extensiv genutztes
Kulturland, ungestörte
Baumbestände im Auwald
A030
Schwarzstorch
(Ciconia nigra)
Ungestörte Altholzbestände
sowie naturnahe Klein- und Fließgewässer
A072
Wespenbussard
(Pernis apivorus)
Aufgelockerte
Laubwaldbestände, ungestörte
Altholzinseln, Wiesen und Feuchtflächen
A073
Schwarzmilan
(Milvus migrans)
Störungsarme Altholzbestände
im Auwald, Altarme,
Fließstrecke der Salzach,
extensiv bewirtschaftete
Kulturlandflächen
A081
Rohrweihe
(Circus aeruginosus)
Störungsfreie
Röhrichtflächen, extensiv
bewirtschaftete
Kulturlandflächen
A094
Fischadler
(Pandion haliaetus)
Fließstrecke der Salzach
A215
Uhu
(Bubo bubo)
Felswände oder steile
felsige Hänge, offene
Kulturlandschaft, nur
teilweise bewaldet
A229
Eisvogel
(Alcedo atthis)
Altholzbestände in den Auwäldern und Hangwäldern
mit Rotbuche
A234
Grauspecht
(Picus canus)
Naturnahe, strukturreiche
Mischwälder mit
Altholzbeständen, durchsetzt
mit mageren Grünlandflächen
in den Au- und Hangwäldern
A236
Schwarzspecht
(Dryocopus martius)
Naturnahe, strukturreiche
Mischwälder mit
Altholzbeständen und
hochstämmigen Rotbuchen in
den Au- und Hangwäldern
A338
Neuntöter
(Lanius collurio)
Gebüschgruppen und Hecken
mit Dornsträuchern innerhalb
extensiv genutzter,
insektenreicher
Grünlandflächen
und
Tabelle 2
Codebezeic
hnung
Bezeichnung
der Art Bezeichnung des Lebensraums
A028
Graureiher
(Ardea cinera)
Stehende und fließende
naturnahe Gewässer, extensiv
genutzte Wiesenflächen
A051
Schnatterente
(Anas strepera)
Stehende oder langsam
fließende Gewässer
A052
Krickente
(Anas crecca)
Altwässer innerhalb des Auwaldgürtels
A055
Knäckente
(Anas querquedula)
Stehende oder langsam
fließende Gewässer
A067
Schellente
(Bucephala clangula)
Fließgewässerabschnitte der Salzach, angrenzende
Auwälder
A070
Gänsesäger
(Mergus merganser)
Wälder mit höhlenreichen
Altbeständen,
Konglomeratfelsen, naturnahe
Fließstrecken der Salzach
mit Sedimentbänken
A099
Baumfalke
(Falco subbuteo)
Fließgewässerabschnitte der Salzach, naturnahe
Altholzbestände in den Au- und Hangwäldern; extensiv
genutzte Kulturlandflächen
A118
Wasserralle
(Rallus aquaticus)
Röhricht
A136
Flussregenpfe
ifer
(Charadrius dubius)
Fließgewässer, Kiesbänke
A168
Flussuferläuf
er
(Actitis hypoleucos)
Fließgewässer mit
umgelagerten Kiesbänken
A207
Hohltaube
(Columba oenas)
Altholzreiche
Laubmischwälder mit
Schwarzspechthöhlen, offene
Kulturlandschaft mit
artenreicher krautiger
Vegetation
A290
Feldschwirl
(Locustella naevia)
Reich strukturierte
krautreiche Feuchtwiesen,
Auwaldlichtungen
A319
Grauschnäpper
(Muscicapa striata)
Naturnahe Laubwaldflächen
A340
Raubwürger
(Lanius excubitor)
Großflächig offenes,
extensiv genutztes,
teilweise mit Gehölzen
bestandenes Kulturland
A381
Rohrammer
(Emberiza schoeniclus)
Streuwiesen und Röhrichtflächen
(2) Schutzzweck des als "Ettenau" bezeichneten Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung (§ 1 Abs. 2) ist die Erhaltung oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands
Tabelle 3
Codebezeichnung gemäß der
"FFH-Richtlinie"
(Kennzeichnung eines
prioritären natürlichen
Lebensraums mit einem
"*")
Bezeichnung des Lebensraums
3240
Alpine Flüsse mit
Ufergehölzen von Salix
eleagnos
3260
Flüsse der planaren bis
montanen Stufe mit
Vegetation des Ranunculion
fluitantis und des Callitricho-Batrachion
6410
Pfeifengraswiesen auf
kalkreichem Boden, torfigen
und tonig-schluffigen Böden
(Monion caeruleae)
6430
Feuchte Hochstaudenfluren
der planaren und montanen
bis alpinen Stufe
6510
Magere Flachland-Mähwiesen
(Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis)
7220*
Kalktuffquellen
(Cratoneurion)
9130
Waldmeister-Buchenwald
(Asperulo Fagetum)
9150
Mitteleuropäischer
Orchideen-Kalk-Buchenwald
(Cephalanthero-Fagion)
9180*
Schlucht- und Hangmischwälder (Tilio-Acerion)
91E0*
Auenwälder mit Alnus
glutinosa und Fraxinus
excelsior (Alno-Padion,
Alnion incanae, Salicion
albae)
91F0
Hartholzauenwälder mit
Quercus robur, Ulmus laevis,
Ulmus minor, Fraxinus
excelsior, Fraxinus
angustifolia (Ulmenion minoris)
und
Tabelle 4
Codebezeich
nung gemäß
"FFH-Richtlinie"
Bezeichnung der Art Bezeichnung des Lebensraums
1059
Heller
Ameisenbläuling
(Maculinea teleius)
Extensiv genutzte Wiesen,
trockenere Saumstandorte mit
Vorkommen des großen
Wiesenknopfes und der Ameisenarten Myrmica
scabrinodis und Myrmica
rubra
1061
Dunkler
Ameisenbläuling
(Maculinea nausithous)
Extensiv genutzte oder
vorübergehend brach liegende
Wiesen mit großem
Wiesenknopf und Ameisen der Gattung Myrmica
1086
Scharlachkäfer
(Cucujus cinnaberinus)
Auwald mit absterbenden oder
abgestorbenen Baumstämmen
1105
Huchen
(Hucho hucho)
Tiefe, schwach durchströmte
Fließgewässer
1124
Weißflossengründl
ing
(Gobio albipinnatus)
Schnell fließende Gewässer,
die abschnittsweise frei von
Schlammablagerungen sind
1134
Bitterling
(Rhodeus sericeus)
Pflanzenbewachsene Uferzonen
stehender oder langsam
fließender Gewässer mit
Schlamm- oder Sandgrund;
Vorkommen von Großmuscheln
1163
Koppe
(Cottus gobio)
Fließgewässer mit stärkerer
Strömung und lockerem
grobkörnigen Sohlsubstrat
1193
Gelbbauchunke
(Bombina variegata)
Permanente und temporäre
besonnte und
vegetationsarme, fischfreie
Stillgewässer;
Kleingewässerkomplexe,
Mosaik aus Ruderalflächen,
Waldrändern und Lichtungen
1337
Biber
(Castor fiber)
Natürliche Flusssysteme mit
guter Wasserqualität und
ganzjähriger Wasserführung;
ausreichender Uferbewuchs
§ 4
Erlaubte Eingriffe
Die
(1) Langfristiges Ziel des Landschaftspflegeplans ist es, durch geeignete Pflegemaßnahmen gemäß § 6 einen günstigen Erhaltungszustand der in diesem Gebiet vorkommenden Vogelarten gemäß Tabelle 5, der Lebensraumtypen gemäß Tabelle 6 und der Tierarten gemäß Tabelle 7 zu gewährleisten.
(2) Die Umsetzung der Pflegemaßnahmen zur Gewährleistung eines günstigen Erhaltungszustands erfolgt vorrangig im Rahmen von privatrechtlichen Verträgen mit den jeweils nutzungsberechtigten Personen.
(3) Das aktuelle Vorkommen der in der Tabelle 6 genannten Lebensraumtypen ist in den Teilplänen im Maßstab 1 : 5.000 (Anlagen 1/1 bis 1/3) dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf dieser Darstellungen, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 2/2 maßgeblich.
§ 6
Landschaftspflegeplan
(1) Gemäß § 15 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 werden jene Maßnahmen bezeichnet, die geeignet sind,
Tabelle 5
Bezeichnung der Art
Pflegemaßnahmen
A021
Große Rohrdommel
Erhalt verkrauteter Altarme
sowie Altschilfbänke,
insbesondere am Altwasserbach
A027
Silberreiher
Erhalt ungestörter
Altholzbestände entlang der Salzach sowie von extensiv
genutztem Grünland; Erhalt
ungestörter Baumbestände im Auwald
A028
Graureiher
Erhalt naturnaher Gewässer,
ungestörter Rast-, Schlaf- und Brutplätze innerhalb der Waldflächen sowie des extensiv
genutzten Kulturlandes
A030
Schwarzstorch
Erhalt ungestörter
Altholzbestände sowie
naturnaher Klein- und Fließgewässer; um bekannte
Horstbäume ist eine Baumgruppe
von mindestens zehn Bäumen zu
belassen
A051
Schnatterente
Erhalt der größeren stehenden
oder langsam fließenden
Gewässer
A052
Krickente
Erhalt der Altwässer innerhalb
des Auwaldgürtels
A055
Knäckente
Erhalt der stehenden und
langsam fließenden Gewässer
A067
Schellente
Erhalt der Fließgewässerabschnitte der Salzach und der daran
angrenzenden Auwälder; um
bekannte Brutbäume ist eine Baumgruppe von mindestens zehn
Bäumen zu belassen
A070
Gänsesäger
Erhalt der Fließgewässerabschnitte mit
den hier vorhandenen
Kiesbänken; Erhalt von
störungsarmen Rastplätzen;
Sicherung eines ausreichenden
Angebots an Bruthöhlen in den Waldlebensräumen; um bekannte
Brutbäume ist eine Baumgruppe
von mindestens zehn Bäumen zu
belassen
A072
Wespenbussard
Erhalt aufgelockerter
Laubwaldbestände und
ungestörter Altholzinseln
sowie von Wiesen und Feuchtflächen; um bekannte
Horstbäume ist eine Baumgruppe
von mindestens zehn Bäumen zu
belassen
A073
Schwarzmilan
Erhalt störungsarmer
Altholzbestände innerhalb des Auwaldes sowie von Altarmen
und anderen Feuchtflächen;
Erhalt der Fließstrecke der Salzach; um bekannte
Horstbäume ist eine Baumgruppe
von mindestens zehn Bäumen zu
belassen; Sicherung extensiv
bewirtschafteter
Kulturlandflächen
A081
Rohrweihe
Erhalt störungsfreier
Röhrichtflächen; Sicherung
extensiv bewirtschafteter
Kulturlandflächen
A094
Fischadler
Erhalt der Fließstrecke der Salzach, vor allem der
ungestörten Engtalabschnitte
im Bereich Werfenau
A099
Baumfalke
Erhalt der Fließgewässerabschnitte der Salzach; Erhalt naturnaher
Altholzbestände in den Au- und Hangwäldern; um bekannte
Brutbäume ist eine Baumgruppe
von mindestens zehn Bäumen zu
belassen; Erhalt extensiver
Kulturlandflächen
A118
Wasserralle
Erhalt der Altwässer und der
gewässernahen gefluteten
Röhrichtflächen in den Salzachauen
A136
Flussregenpfeifer
Erhalt der Fließgewässerstrecke in der Salzach sowie der Kiesbänke
A168
Flussuferläufer
Erhalt der Fließgewässerstrecke in der Salzach sowie der Kiesbänke
A207
Hohltaube
Erhalt altholzreicher
Laubmischwälder mit einem
hohen Angebot an
Schwarzspechthöhlen; Sicherung
von Flächen der offenen
Kulturlandschaft mit
artenreicher krautiger
Vegetation
A215
Uhu
Erhalt und Sicherung bekannter
Brutplätze
A229
Eisvogel
Sicherung bzw. Schaffung
geeigneter Strukturen zur Anlage von Bruthöhlen entlang
der Salzach und ihrer
Nebenarme
A234
Grauspecht
Sicherung großflächiger, durch
Auflichtungen strukturierter
Laubwaldbestände, va.
Altholzbestände im Au- und Hangwald; Sicherung von durch
alte Einzelbäume
strukturiertem, extensiv
genutztem Grünland
A236
Schwarzspecht
Erhalt von Altbeständen in Au- und Hangwäldern; Sicherung von
Buchen mit einem Brusthöhendurchmesser (BHD)
über 35 cm zur Anlage von
Bruthöhlen; um bekannte
Brutbäume ist eine Baumgruppe
von mindestens zehn Bäumen zu
belassen
A290
Feldschwirl
Erhalt reich strukturierter
krautreicher Feuchtwiesen und Auwaldlichtungen
A319
Grauschnäpper
Sicherung naturnaher
Laubwaldflächen
A338
Neuntöter
Erhalt von Gebüschen und Hecken mit Dornsträuchern
innerhalb extensiv genutzter,
insektenreicher
Grünlandflächen
A340
Raubwürger
Erhalt von großflächig
offenem, extensiv genutztem,
teilweise mit Gehölzen
bestandenem Kulturland
A381
Rohrammer
Erhalt von Streuwiesen und Röhrichtflächen
Tabelle 6
Bezeichnung des Lebensraums
Pflegemaßnahmen
3240
Alpine Flüsse mit
Ufergehölzen von Salix
eleagnos
Erhalt der derzeitigen
hydrologischen Verhältnisse; im Rahmen von wasserbaulichen
Maßnahmen kann das Potential
zur Umlagerung des Sediments
verbessert werden
3260
Flüsse der planaren bis
montanen Stufe mit
Vegetation des Ranunculion
fluitantis und des Callitrichio-Batrachion
Erhalt der derzeitigen
hydrologischen Verhältnisse
7220*
Kalktuffquellen
(Cratoneurion)
Erhalt der Standorte inkl. der
derzeitigen hydrologischen und
trophischen Verhältnisse der Umgebung
und
Tabelle 7
Bezeichnung der Art
Pflegemaßnahmen
1056
Heller Ameisenbläuling
Einmalige späte Mahd,
Abtransport des Mähgutes,
Einschränkung der Düngung
1061
Dunkler Ameisenbläuling
Einmalige späte Mahd,
Abtransport des Mähgutes,
Einschränkung der Düngung
1105
Huchen
Erhalt von Schotterbänken und
naturnahen Bachmündungen
1124
Weißflossengründling
Erhalt von Schotterbänken,
naturnahen Bachmündungen und Nebengewässern
1134
Bitterling
Erhalt von Altarmen mit
Schlamm- und Sandgrund und
vegetationsreichen Ufern, die Vorkommen von Großmuscheln
aufweisen
1163
Koppe
Erhalt naturnaher Bachmündungen
und Nebengewässer
1193
Gelbbauchunke
Erhalt der vorhandenen als
Laichhabitat geeigneten
Kleingewässer, va. auch bei
Instandhaltungsarbeiten flussab
der Lohjörglmündung
1337
Biber
Erhalt der Ufergehölzsäume mit
standortgerechten Gehölzen (va. Weiden); Erhalt unverbauter
Uferabschnitte
(2) Darüber hinaus sind die Landschaftspflegepläne, die im Rahmen der in § 2 Abs. 2 angeführten Verordnungen erlassen wurden, anzuwenden.
§ 7
Verweisungen
Die in dieser Verordnung zitierten unionsrechtlichen Vorschriften
stehen derzeit in folgender Fassung in Geltung:
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Die in § 2 Abs. 1 und § 5 Abs. 3 genannten Anlagen werden gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht; sie sind während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und sind ohne Auswirkung auf die Kundmachung auch im Internet unter
www.landoberoesterreich.gv.at/r
echt
abrufbar.
Für die Oö. Landesregierung:
Dr. Haimbuchner
Landesrat
{
"legislation": {
"eli": null,
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