LGBL_OB_20110729_65•Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der das "Reinthallermoos" in der Gemeinde Attersee als Europaschutzgebiet bezeichnet und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird
LGBL_OB_20110729_65Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der das "Reinthallermoos" in der Gemeinde Attersee als Europaschutzgebiet bezeichnet und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wirdGazette29.07.2011
Nr. 65
Verordnung
der Oö. Landesregierung, mit der das
"Reinthallermoos" in der Gemeinde Attersee als Europaschutzgebiet
bezeichnet und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird
Auf Grund des § 15 Abs. 2 und des § 24 Abs. 1 und 2 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 30/2010, wird verordnet:
§ 1
Bezeichnung
Das "Reinthallermoos" in der Gemeinde Attersee (offizielle Gebietskennziffer AT 3106000) ist gemäß dem Beschluss der Europäischen Kommission vom 10. Januar 2011 (§ 7 Z 2) Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Art. 4 der "FFH-Richtlinie" (§ 7 Z 1) und wird als "Europaschutzgebiet Reinthallermoos" bezeichnet.
§ 2
Grenzen
(1) In der Anlage sind die Grenzen des Europaschutzgebiets in einem Plan im Maßstab 1 : 2.500 (Anlage 1) dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 2 maßgeblich.
(2) Das Europaschutzgebiet umfasst ausschließlich das Gebiet, das von folgender Verordnung zur Gänze erfasst ist:
Verordnung, mit der das Reinthallermoos in der Gemeinde Attersee als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 104/1991.
§ 3
Schutzzweck
Schutzzweck des "Europaschutzgebiets Reinthallermoos" (§ 1) ist die Erhaltung oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der in der Tabelle 1 angeführten natürlichen Lebensräume des Anhangs I der "FFH-Richtlinie" (§ 7 Z 1).
Tabelle 1:
Codebezeichnung gemäß FFH-Richtlinie (Kennzeichnung
eines prioritären
natürlichen Lebensraums mit
einem "*")
Bezeichnung des Lebensraums
7220*
Kalktuffquellen
(Cratoneurion)
9130
Waldmeister-Buchenwald
(Asperul-Fagetum)
9180*
Schlucht- und Hangmischwald
(Tilio-Acerion)
91E0*
Auenwälder mit Alnus
glutinosa und Fraxinus
excelsior (Alno-Padion,
Alnion incanae, Salcion
albae)
§ 4
Erlaubte Maßnahmen
Die im § 2 der Verordnung, mit der das Reinthallermoos in der Gemeinde Attersee als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 104/1991, festgelegten erlaubten Eingriffe führen keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001.
§ 5
Ziele des Landschaftspflegeplans
(1) Langfristiges Ziel des Landschaftspflegeplans ist es, durch geeignete Pflegemaßnahmen gemäß § 6 einen günstigen Erhaltungszustand der in diesem Gebiet vorkommenden Lebensraumtypen gemäß Tabelle 1 zu gewährleisten.
(2) Die Umsetzung der Pflegemaßnahmen zur Gewährleistung des günstigen Erhaltungszustands erfolgt vorrangig im Rahmen von privatrechtlichen Verträgen mit den jeweils nutzungsberechtigten Personen.
§ 6
Landschaftspflegeplan
Gemäß § 15 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 werden jene Maßnahmen bezeichnet, die geeignet sind, einen günstigen Erhaltungszustand der in der Tabelle 2 genannten natürlichen Lebensräume zu gewährleisten.
Tabelle 2:
Bezeichnung des Lebensraums
Pflegemaßnahmen
7220*
Kalktuffquellen
(Cratoneurion)
Erhalt der hydrologischen
Verhältnisse; Monitoring der Nährstoffeinträge und
gegebenenfalls Reduktion
dieser, Anlage von
Pufferflächen
9130
Waldmeister-Buchenwald
(Asperulo-Fagetum)
Dauernder Nutzungsverzicht;
Nutzungsverzicht bei
Einzelbäumen, Schaffung von
Altholzinseln; Entfernung
nicht gesellschaftstypischer
Gehölze; Naturverjüngung bzw. Aufforstung unter Förderung
gesellschaftstypischer
Gehölze;
Wildstandsregulierungen in Richtung eines mit der Waldgesellschaft
verträglichen Wildstandes,
Schutz der (Natur) Verjüngung
wenn erforderlich
9180*
Hang- und Schluchtwälder
(Tilio-Acerion)
Dauernder Nutzungsverzicht;
Nutzungseinschränkungen
Waldbau (zB Begrenzung der Schlaggröße, Belassen von
liegendem und stehendem
Totholz, Verlängerung der Umtriebszeit, Verzicht auf
die Neuanlage von Wegen;
Entfernung nicht
gesellschaftstypischer
Gehölze; Naturverjüngung
unter Förderung
gesellschaftstypischer
Gehölze
91E0*
Auenwälder mit Alnus
glutinosa und Fraxinus
excelsior (Alno-Padion,
Alnion incanae, Salicion
albae)
Erhalt der Hydrologie und der Standortverhältnisse;
dauernder Nutzungsverzicht;
Schaffung von Altholzinseln;
Entfernung nicht
gesellschaftstypischer
Gehölze; Naturverjüngung
unter Förderung
gesellschaftstypischer
Gehölze
§ 7
Verweisungen
Die in dieser Verordnung zitierten unionsrechtlichen Vorschriften
stehen derzeit in folgender Fassung in Geltung:
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Die im § 2 Abs. 1 genannten Anlagen werden gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht; sie sind während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und sind ohne Auswirkungen auf die Kundmachung im Internet unter www.landoberoesterreich.gv.at/recht
abrufbar.
Für die Oö. Landesregierung:
Dr. Haimbuchner
Landesrat
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