LGBL_OB_20110930_79•Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der das Gebiet "Traun-Donau-Auen" als Europaschutzgebiet bezeichnet wird
LGBL_OB_20110930_79Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der das Gebiet "Traun-Donau-Auen" als Europaschutzgebiet bezeichnet wirdGazette30.09.2011
Nr. 79
Verordnung
der Oö. Landesregierung, mit der
das Gebiet "Traun-Donau-Auen" als Europaschutzgebiet bezeichnet wird
Auf Grund des § 24 Abs. 1 und 2 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 30/2010, wird verordnet:
§ 1
Bezeichnung
(1) Das Gebiet "Traun-Donau-Auen" im Gemeindegebiet der Stadt Linz (offizielle Gebietskennziffer AT 3114000) ist Vogelschutzgebiet gemäß Art. 4 Abs. 1 und 2 der "Vogelschutz-Richtlinie" (§ 5 Z 1).
(2) Das Gebiet "Traun-Donau-Auen" im Gemeindegebiet der Stadt Linz (offizielle Gebietskennziffer AT 3114000) ist gemäß dem Beschluss der Europäischen Kommission vom 10. Januar 2011 (§ 5 Z 3) Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Art. 4 der "FFH-Richtlinie" (§ 5 Z 2).
(3) Die im Abs. 1 und 2 bezeichneten Gebiete werden als "Europaschutzgebiet Traun-Donau-Auen" bezeichnet.
§ 2
Grenzen
(1) In der Anlage sind die Grenzen des Europaschutzgebiets in einem Übersichtsplan im Maßstab 1 : 25.000 (Anlage 1) sowie in Teilplänen im Maßstab 1 : 5.000 (Anlagen 2/1 und 2/2) dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf des Schutzgebiets, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 3 maßgeblich.
(2) Das Europaschutzgebiet umfasst unter anderem die Gebiete, die von folgender Verordnung zur Gänze erfasst sind:
Verordnung, mit der Teile der Traun-Donau-Auen in der Stadtgemeinde Linz als Naturschutzgebiet festgestellt werden, LGBl. Nr. 32/2004.
§ 3
Schutzzweck
(1) Schutzzweck des Vogelschutzgebiets "Traun-Donau-Auen" (§ 1 Abs. 1) ist die Erhaltung oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands
Tabelle 1:
Codebezeichnung
Bezeichnung der Art Beschreibung des Lebensraums
A002
Prachttaucher
(Gavia arctica)
Störungsarme Rastplätze
an größeren Gewässern
A021
Rohrdommel
(Botaurus stellaris)
Eisfreie Stellen an
größeren, in der Regel
stehenden oder langsam
fließenden Gewässern in
den größeren
Flusstälern; seichte
oder flachufrige, mit
Verlandungszonen oder
deckungsreichen
Bereichen am Ufer
ausgestattete größere
Altarme, Augerinne oder
Baggerseen
A027
Silberreiher
(Egretta alba)
Uferbereiche bzw. Flachwasserbereiche
größerer Altarme oder
Baggerseen; ungestörte
Schlafplätze auf Bäumen
an unzugänglichen
Stellen im Bereich
größerer Feuchtgebiete
A068
Zwergsäger
(Mergus albellus)
Störungsarme und
störungsfreie
Gewässerabschnitte an
größeren Gewässern
A072
Wespenbussard
(Pernis apivorus)
Wälder mit
Altholzinseln,
Feuchtwiesen und Feuchtbrachen;
Magerwiesen,
Böschungen, Raine und Lichtungen in Wäldern
A073
Schwarzmilan
(Milvus migrans)
Locker bewaldete
Tieflagen mit
Feuchtgebieten;
störungsarme Auwaldabschnitte mit Altbäumen
A081
Rohrweihe
(Circus aeruginosus)
Süßwasserfeuchtgebiete
mit dichter Vegetation;
gehölzpflanzenarme
Feuchtgebiete aller Art oder offene
Kulturlandschaft,
bevorzugt mit extensiv
genutzten Flächen
A119
Tüpfelsumpfhuhn
(Porzana porzana)
Naturnahe
Verlandungszonen
seichter Gewässer;
flach überschwemmte
Wiesen- bzw. Seggen- oder Ruderalflächen als
Brutfläche
A166
Bruchwasserläufe
r
(Tringa glareola)
Größere stehende
Gewässer als
störungsarme Nahrungs- und Rastplätze
A197
Trauerseeschwalb
e
(Chlidonias niger)
Größere stehende
Gewässer als
störungsarme Nahrungs- und Rastplätze
A229
Eisvogel
(Alcedo atthis)
Langsam fließende oder
stehende Gewässer mit
Sitzwarten (zB über Wasser hängende Äste)
und ausreichendem
Angebot an kleinen
Fischen; Prallhänge und Steilufer von Flüssen
und Bächen
A236
Schwarzspecht
(Dryocopus martius)
Alt- und totholzreiche
Auwaldflächen
A238
Mittelspecht
(Dendrocopus medius)
Ausreichend
großflächige Pappel-,
Weiden- und Eichenaltbestände
A272
Blaukehlchen
(Luscinia svecica)
Verlandungszonen
stehender Gewässer mit
einem bis mehrere Meter
hohen Strukturen in Form von Schilfröhricht
oder Weidengebüsch;
teilweise offene,
vegetationsfreie Böden
und Uferbereiche von
oft flachen,
nährstoffreichen
stehenden Wasserflächen
A321
Halsbandschnäppe
r
(Ficedula albicollis)
Großflächige,
höhlenreiche Altlaubbestände
A338
Neuntöter
(Lanius collurio)
Übergangsbereiche von
Wäldern und Gebüschen
zu mageren
Grünlandflächen,
insbesondere entlang
von Leitungstrassen
oder
Hochwasserschutzdämmen
und
Tabelle 2:
Codebezeichnung
Bezeichnung der Art Beschreibung des Lebensraums
A004
Zwergtaucher
(Tachybaptus ruficollis)
Stehende nahrungsreiche
Gewässer mit flacheren
Gewässerabschnitten und
bereichsweise auch
verwachsenen Stellen
A005
Haubentaucher
(Podiceps cristatus)
Größere stehende,
zumindest einen bis
mehrere Meter tiefe,
fischreiche Gewässer
mit flacheren
Gewässerabschnitten und
bereichsweise
verwachsenen Stellen
A017
Kormoran
(Phalacrocorax carbo)
Größere stehende oder
langsam fließende,
fischreiche Gewässer
A050
Pfeifenente
(Anas penelope)
Größere stehende,
nahrungsreiche Gewässer
A051
Schnatterente
(Anas strepera)
Größere Gewässer des Gebiets als
störungsarme Rast- und Überwinterungsplätze
A052
Krickente
(Anas crecca)
Nährstoffreiche
Gewässer mit Flachufern
A054
Spießente
(Anas acuta)
Größere stehende,
eutrophe Gewässer mit
flachen Gewässerteilen
oder Flachufern
A055
Knäkente
(Anas querquedula)
Stehende Gewässer mit
flachen Gewässerteilen
oder Flachufern
A056
Löffelente
(Anas clypeata)
Stehende, eutrophe
Gewässer mit flachen
Gewässerteilen oder
Flachufern
A058
Kolbenente
(Netta rufina)
Stehende, tiefere, aber
nährstoffreiche und vor
allem an submersen
Makrophyten reiche
Gewässer
A059
Tafelente
(Aythya ferina)
Nicht zu tiefe stehende
Gewässer, zB Baggerseen
A061
Reiherente
(Aythya fuligula)
Nahrungsreiche größere
Gewässer mit
Mindesttiefen von 0,5 - 1 m und ufernahen
Bereichen mit
ausreichend dichter
krautiger Vegetation
zur Deckung des Nests
für Brutplätze;
nahrungsreichere,
tiefe, aber wenig
strukturierte Gewässer
auch außerhalb der Brutzeit
A067
Schellente
(Bucephala clangula)
Fließstreckenabschnitte
an größeren Flüssen
oder größere, tiefere
und nährstoffarme
Stillgewässer; als
Brutplatz Baumhöhlen
oder künstliche
Nisthilfen in Gewässernähe
A070
Gänsesäger
(Mergus merganser)
Fischreiche
Gewässerabschnitte mit
guten Sichttiefen,
insbesondere an
Fließstreckenabschnitten größerer
Flüsse und wenige
Metern tiefen
Abschnitten an größeren
stehenden Gewässern;
größere Bruthöhlen in
ufernahen, aber auch
weiter entfernten
Waldbeständen mit
höhlenreichen
Altbeständen als
Brutlebensraum
A099
Baumfalke
(Falco subbuteo)
Altholzbestände
unterschiedlicher Größe
in Gewässernähe
A118
Wasserralle
(Rallus aquaticus)
Röhrichtflächen mit
gefluteten Bereichen
angrenzend an offenes
Wasser
A165
Waldwasserläufer
(Tringa chloropus)
Flachgeneigte
Gewässerufer mit
durchfeuchteten
Sedimenten oder wenige
Zentimeter tiefem
Wasser als Nahrungs- und Rastplatz
A168
Flussuferläufer
(Actitis hypoleucos)
Naturnahe Fließstrecken
kleinerer Flüsse bis
größerer Ströme mit
regelmäßig umgelagerten
Kiesbänken und Kiesinseln sowie
stellenweise
Feinsedimentbänken als
Brutlebensraum
A179
Lachmöwe
(Larus ridibundus)
Große Wasserflächen als
Rast- und Nahrungsplatz
A210
Turteltaube
(Streptopelia turtur)
Klimabegünstigte
Tieflagen, insbesondere
entlang der Donau mit
halboffenen
Kulturlandschaften und
lichten Wäldern, gerne
auch Auwälder
A290
Feldschwirl
(Locustella naevia)
Übergangsbereiche von
lichten Auwäldern zu
Brachen;
Hochstaudenfluren,
Lichtungen, Wiesen,
Schlagflächen und Altarme mit mehrstufig
aufgebauter Vegetation
A291
Schlagschwirl
(Locustella fluviatilis)
Verjüngungsflächen des Auwalds mit feuchten
Hochstauden und Gebüschvegetation
A297
Teichrohrsänger
(Acrocephalus scirpaceus)
Im Wasser stehende
Schilfbestände; lokal
auch mit Schilf
durchsetzte
Weidenpionierstadien
A336
Beutelmeise
(Remiz pendulinus)
Feuchtgebiete der Tieflagen mit
Baumbeständen in Form
von Pappeln oder Weiden
und angrenzende
Rohrichtflächen mit
Schilf oder Rohrkolben
als Brutplatz
A381
Rohrammer
(Emberiza schoeniclus)
Schilfröhricht,
verbuschende
Schilfflächen oder
verschilfte
Feuchtwiesen;
Verlandungszonen
entlang der größeren
Gewässer
(2) Schutzzweck des als "Traun-Donau-Auen" bezeichneten Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung (§ 1 Abs. 2) ist die Erhaltung oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands
Tabelle 3:
Codebezeichnung gemäß "FFH-Richtlinie" (Kennzeichnung
eines prioritären
natürlichen Lebensraums mit
einem "*")
Beschreibung des Lebensraums
3150
Natürliche eutrophe Seen mit
einer Vegetation des Magnopotamions oder
Hydrocharitions
3260
Flüsse der planaren bis
montanen Stufe mit
Vegetation des Ranunculion
fluitantis und des Callitricho-Batrachion
6212*
Submediterrane
Halbtrockenrasen (Brometalia erecti)
6430
Feuchte Hochstaudenfluren
der planaren und montanen
bis alpinen Stufe
6510
Magere Flachland-Mähwiesen
(Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis)
91E0*
Auenwälder mit Alnus
glutinosa und Fraxinus
excelsior (Alno-Padion,
Alnion incanae, Salicion
albae)
91F0
Hartholzauenwälder mit
Quercus robur, Ulmus laevis,
Ulmus minor, Fraxinus
excelsior oder Fraxinus
angustifolia (Ulmenion minoris)
und
Codebezeichnung
gemäß "FFH-Richtlinie"
Bezeichnung der Art Beschreibung des Lebensraums
1086
Scharlachkäfer
(Cucujus cinnaberinus)
Rindenbereich
absterbender oder
frisch abgestorbener
Bäume
unterschiedlicher
Waldlebensräume
1134
Bitterling
(Rhodeus sericeus)
Langsam fließende,
auch stehende
Gewässer bis hin zu
Tümpeln mit Sandböden
mit einer dünnen
darüber liegenden
Mulmschicht
1145
Schlammpeitzger
(Misgurnus fossilis)
Naturbelassene,
stehende bis langsam
fließende Gewässer
mit Schlammgrund
1163
Koppe
(Cottus gobio)
Lockeres grobkörniges
Sohlsubstrat in
strömungsreichen
Fließgewässern
1166
Kammmolch
(Triturus cristatus)
Gräben, Altwässer,
Teiche und Tümpel mit
reichlichem Bewuchs
an submersen
Wasserpflanzen
1167
Alpenkammmolch
(Triturus carnifex)
Gräben, Altwässer,
Teiche und Tümpel mit
reichlichem Bewuchs
an submersen
Wasserpflanzen
1188
Rotbauchunke
(Bombina bombina)
Stehende,
sonnenexponierte
Flachgewässer mit
dichtem sub- und
emersem
Makrophytenbestand
1193
Gelbbauchunke
(Bombina variegata)
Seichte,
vegetationsarme, aber
gut besonnte Tümpel
mit zumindest einer
dünnen Schicht an
Bodenschlamm
1337
Biber
(Castor fiber)
Ganzjährig stehendes
oder fließendes
Wasser mit
Pflanzennahrung
§ 4
Erlaubte Maßnahmen
(1) Maßnahmen, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Maßnahmen zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzwecks des Europaschutzgebiets führen können, bedürfen vor ihrer Ausführung einer Bewilligung der Landesregierung gemäß § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001.
(2) Außerhalb des im § 2 Abs. 2 genannten Naturschutzgebiets führen insbesondere nachstehende Maßnahmen keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001:
1.2.die Wiesenpflege, die Einzäunung von landwirtschaftlichen Nutzflächen zur Beweidung mit landesüblichen Zäunen, die Anlage und Erhaltung von Wasserstellen sowie das Entfernen von Steinen aus Äckern, Brachen und Wiesen;
1.3.die Errichtung von betriebsnotwendigen Gebäuden für land- und forstwirtschaftliche Zwecke, ausgenommen auf Flächen der Lebensraumtypen "6212* Submediterrane Halbtrockenrasen" und "6510 Magere Flachland-Mähwiesen";
1.4.die Eröffnung einer Entnahmestelle für den Abbau von Bodenmaterialien bis 500 m² für den Eigenbedarf eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs, die Durchführung von geländegestaltenden Maßnahmen sowie der chemische Flächenpflanzenschutz, jeweils ausgenommen im Lebensraumtyp "6212 Submediterrane Halbtrockenrasen", "6430 Feuchte Hochstaudenfluren" und "6510 Magere Flachland-Mähwiesen" bzw. in Lebensräumen der Arten "1134 Bitterling" und "1145 Schlammpeitzger";
2.in der Forstwirtschaft:
2.1.die rechtmäßige forstwirtschaftliche Nutzung, ausgenommen
auf Flächen,
2.2.Kahlhiebe bis 0,5 ha, jeweils ausgenommen im Lebensraumtyp "91E0* Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior", auf Flächen im Umkreis von 100 m zu einem Neststandort der Arten "A072 Wespenbussard" und "A073 Schwarzmilan" im Zeitraum vom 16. März bis 15. September eines jeden Jahres sowie auf Flächen, die einen Lebensraum der Art "1086 Scharlachkäfer" darstellen - hiebei sind angrenzende Kahlflächen oder noch nicht gesicherte Verjüngungen ohne Rücksicht auf die Eigentumsgrenzen anzurechnen;
2.3.Einzelstammentnahmen, die Durchforstung und die Dickungspflege, ausgenommen auf Flächen im Umkreis von 100 m zu einem Neststandort der Arten "A072 Wespenbussard" und "A073 Schwarzmilan" im Zeitraum vom 16. März bis 15. September eines jeden Jahres;
2.4.die Verjüngungsvorbereitung, die Jungwuchspflege und der Forstschutz, ausgenommen der flächige Einsatz von chemischen Mitteln in den Lebensraumtypen "91E0* Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior" und "91F0 Hartholzauenwälder mit Quercus robur, Ulmus laevis, Ulmus minor, Fraxinus excelsior oder Fraxinus angustifolia" bzw. auf Flächen, die einen Lebensraum der Art "1086 Scharlachkäfer" darstellen;
2.5.die Neuaufforstung, ausgenommen von Flächen der Lebensraumtypen "6212* Submediterrane Halbtrockenrasen", "6430 Feuchte Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe" und "6510 Magere Flachland-Mähwiesen" sowie auf Flächen, die einen Lebensraum der Arten "A072 Wespenbussard" und "A338 Neuntöter" darstellen;
2.6.die Nutzung von Uferbegleitgehölzen, ausgenommen auf Flächen, die einen Lebensraum der Arten "A238 Mittelspecht" und "A321 Halsbandschnäpper" darstellen;
2.7.die Katastrophen- und Schadholzaufarbeitung, ausgenommen auf Flächen, die einen Lebensraum der Art "1086 Scharlachkäfer" darstellen;
2.8.das Entfernen von stehendem und liegendem Totholz, ausgenommen auf Flächen, die einen Lebensraum der Arten "A236 Schwarzspecht", "A238 Mittelspecht", "A321 Halsbandschnäpper" und "1086 Scharlachkäfer" darstellen; die Beseitigung von Totholz ist jedoch in den letztgenannten Bereichen dann erlaubt, wenn dies im Nahbereich von Straßen und Wegen zur Abwehr von Gefahren für Menschen oder das Vermögen Dritter erforderlich ist; als Totholz im Sinn dieser Bestimmung gelten Baumstämme mit einem Brusthöhendurchmesser (BHD) von mehr als 25 cm;
2.9.die Anlage von Rückegassen;
2.10.die Errichtung von Brücken und Durchlässen,
ausgenommen auf Flächen in den Lebensraumtypen "3150 Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions", "3260 Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion", "91E0* Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior" und "91F0 Hartholzauwälder mit Quercus robur, Ulmus laevis, Ulmus minor, Fraxinus excelsior oder Fraxinus angustifolia" sowie auf Flächen, die einen Lebensraum der Arten "1086 Scharlachkäfer", "1134 Bitterling" und "1145 Schlammpeitzger" darstellen;
2.11.die Errichtung von Lagerplätzen für im Schutzgebiet angefallenes Holz sowie dessen Verarbeitung, ausgenommen auf Flächen der Lebensraumtypen "6212* Submediterrane Halbtrockenrasen" und "6510 Magere Flachland-Mähwiesen";
2.12.die Neuanlage von Entwässerungsgräben bzw. die Wiederherstellung alter Gräben, ausgenommen in den und im Umfeld der Lebensraumtypen "3150 Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions" und "3260 Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion" sowie auf Flächen, die einen Lebensraum der Arten "1134 Bitterling", "1145 Schlammpeitzger", "1166 Kammmolch", "1167 Alpenkammmolch", "1188 Rotbauchunke" und "1193 Gelbbauchunke" darstellen;
2.13.die Ausbringung von Mineraldüngern auf Waldflächen, ausgenommen im Abstand bis zu 10 m zu den Lebensraumtypen "3150 Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions" und "3260 Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion" sowie auf Flächen, die einen Lebensraum der Arten "1134 Bitterling" und "1145 Schlammpeitzger" darstellen;
3.2.die Fütterung, ausgenommen auf Flächen in den Lebensraumtypen "3150 Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions", "3260 Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion", "6212* Submediterrane Halbtrockenrasen", "6430 Feuchte Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe" und "6510 Magere Flachland-Mähwiesen";
3.3.die Anlage oder Erweiterung von Wildäckern, ausgenommen auf Flächen in den Lebensraumtypen "6212* Submediterrane Halbtrockenrasen", "6430 Feuchte Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe" und "6510 Magere Flachland-Mähwiesen";
3.4.die Anlage oder Erweiterung von Wildwiesen;
3.5.die sonstige rechtmäßige Ausübung der Jagd;
4.2.Teichabkehrungen bzw. Teichbespannungen, ausgenommen in bzw. aus den Lebensraumtypen "3150 Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions" und "3260 Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion" sowie von bzw. aus Lebensräumen der Arten "1166 Kammmolch", "1167 Alpenkammmolch", "1188 Rotbauchunke" und "1193 Gelbbauchunke";
4.3.die Anlage und Erweiterung von Teichufersicherungen, ausgenommen in den Lebensraumtypen "3150 Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions" und "3260 Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion" sowie in den Lebensräumen der Arten "1134 Bitterling" und "1145 Schlammpeitzger";
4.4.der Besatz von Teichen mit Fischen, ausgenommen in den Lebensraumtypen "3150 Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions" und "3260 Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion" sowie in den Lebensräumen der Arten "1166 Kammmolch", "1167 Alpenkammmolch", "1188 Rotbauchunke", "1134 Bitterling" und "1145 Schlammpeitzger";
4.5.die Anlage und Erweiterung von Fischereieinrichtungen (Fischerhütten, Anlagen zur Fischaufzucht), ausgenommen in den Lebensraumtypen "3150 Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions" und "3260 Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion" sowie in Lebensräumen der Arten "1337 Biber", "A021 Rohrdommel", "A027 Silberreiher", "A073 Schwarzmilan", "A081 Rohrweihe", "A229 Eisvogel" und von Wasservögeln der Tabelle 2;
4.6.der Neubau und die Erweiterung von Stegen, ausgenommen in den Lebensraumtypen "3150 Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions" und "3260 Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion";
6.1.Emissionen von Lärm, Licht, Staub, Erschütterungen und Schadstoffen im Rahmen der rechtmäßig gewerblichen Nutzung;
6.2.Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an bestehenden Wehr- und Kraftwerksanlagen;
6.3.Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an rechtmäßig bestehenden Anlagen und Einrichtungen wie Straßen, Furten, Brücken, Wegen, Gebäuden, Wasser-, Kanal-, Gas- und Stromleitungen, Ufersicherungen und dergleichen im erforderlichen Umfang.
(3) Die Bestimmungen für das im § 2 Abs. 2 genannte Naturschutzgebiet bleiben unberührt.
§ 5
Verweisungen
Die in dieser Verordnung zitierten unionsrechtlichen Vorschriften
stehen derzeit in folgender Fassung in Geltung:
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Die im § 2 genannten Anlagen werden gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht; sie sind während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und sind ohne Auswirkung auf die Kundmachung auch im Internet unter www.land-oberoesterreich.gv.at/recht
abrufbar.
Für die Oö. Landesregierung:
Dr. Haimbuchner
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