LGBL_OB_20111222_111•Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Prüfungsgebührenverordnung 2001 geändert wird
LGBL_OB_20111222_111Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Prüfungsgebührenverordnung 2001 geändert wirdGazette22.12.2011
Nr. 111
Verordnung
der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Prüfungsgebührenverordnung 2001 geändert wird
Auf Grund des § 4 des Prüfungsgebührengesetzes, LGBl. Nr. 55/1955,
wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend bestimmte Prüfungsgebühren und Prüfungsentgelte für Prüfungen, die auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften eingerichtet sind (Oö. Prüfungsgebührenverordnung 2001), LGBl. Nr. 136/2001, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 54/2006, wird wie folgt geändert:
§ 1 lautet:
"§ 1
Die von den Prüfungswerbern zu entrichtende Prüfungsgebühr beträgt:
1
.
a)
für die schriftliche Dienstprüfung (Modul 2 - Allgemeine Ausbildung) gemäß § 6 Oö. Gemeinde-Dienstausbildungsverordnung 2005 - Oö. G-DAV
2005
im Ausbildungstyp 1
22
Euro
im Ausbildungstyp 2
29
Euro
im Ausbildungstyp 3
37
Euro
b)
für die mündliche Fachprüfung (Modul 3 - Fachausbildung) gemäß § 7 Oö. G-DAV 2005
im Ausbildungstyp 1
47
Euro
im Ausbildungstyp 2
54
Euro
im Ausbildungstyp 3
60
Euro
2
.
für die gemäß der Oö. Jagdprüfungsverordnung
abzulegende Jagdprüfung
180
Euro
3
.
für die gemäß der Jagddienstprüfungsverordnung
abzulegende Jagdhüterprüfung
210
Euro
4
.
für die gemäß der Jagddienstprüfungsverordnung
abzulegende Berufsjägerprüfung
230
Euro
5
.
für die gemäß der Oö. Fischereiverordnung
abzulegende Fischereischutzprüfung
125
Euro
6
.
für die gemäß dem Standesbeamten-Dienstprüfungsgesetz 1985 abzulegende Dienstprüfung
70
Euro
7
.
für die Facharbeiterprüfung gemäß § 13 Abs. 1 bzw. § 14 Abs. 2
Oö. Land- und forstwirtschaftliches
Berufsausbildungsgesetz 1991 - Oö. LFBAG 1991
a)
bei der Facharbeiterprüfung als Gesamtprüfung
60
Euro
b)
bei der Facharbeiterprüfung mit Teilprüfungen
je Teilprüfung
maximal jedoch
45
Euro
90
Euro
c)
bei der Wiederholung einer Facharbeiterprüfung
als Gesamtprüfung
60
Euro
d)
bei der Wiederholung einer Teilprüfung der Facharbeiterprüfung mit Teilprüfungen
je Teilprüfung
maximal jedoch
45
Euro
90
Euro
8
.
für die Abschlussprüfung bei Ausbildungsversuchen
gemäß § 13b Abs. 2 Z 4 Oö. LFBAG 1991
a)
bei der Abschlussprüfung als Gesamtprüfung
60
Euro
b)
bei der Abschlussprüfung mit Teilprüfungen
je Teilprüfung
maximal jedoch
45
Euro
90
Euro
c)
bei der Wiederholung einer Abschlussprüfung als
Gesamtprüfung
60
Euro
d)
bei der Wiederholung einer Teilprüfung der Abschlussprüfung mit Teilprüfungen
je Teilprüfung
maximal jedoch
45
Euro
90
Euro
9
.
a)
für die Meisterprüfung gemäß § 19 Abs. 1 bzw. § 22 Abs. 1 Oö. LFBAG 1991
je Teilprüfung
maximal jedoch
90
Euro
180
Euro
1
0
.
a)
für die Zusatzprüfung zur Facharbeiterprüfung
gemäß § 17 Abs. 1 Oö. LFBAG 1991
60
Euro
b)
für die Wiederholung der Zusatzprüfung
60
Euro
1
1
.
a)
für die Zusatzprüfung zur Meisterprüfung gemäß § 20 Abs. 1 Oö. LFBAG 1991
90
Euro
b)
für die Wiederholung der Zusatzprüfung
90
Euro
1
2
.
für die Eignungsprüfung gemäß § 3a Abs. 4 Oö. LFBAG 1991 und für die Ergänzungsprüfung gemäß § 4 Abs. 2 Oö. LFBAG 1991 (Facharbeiterinnen und Facharbeiter) sowie für die Wiederholung dieser Prüfung
60
Euro
1
3
.
für die Eignungsprüfung gemäß § 3a Abs. 4 Oö. LFBAG 1991 und für die Ergänzungsprüfung gemäß § 4 Abs. 2 Oö. LFBAG 1991 (Meisterinnen und Meister) sowie für die Wiederholung dieser Prüfung
90
Euro
1
4
.
für die Höhlenführerprüfung gemäß § 22 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 - Oö. NSchG 2001
100
Euro"
Artikel II
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft.
(2) § 1 der Oö. Prüfungsgebührenverordnung 2001, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 54/2006, ist weiterhin auf Sachverhalte anzuwenden, die sich vor dem 1. Jänner 2012 ereignet haben.
Für die Oö. Landesregierung:
Dr. Pühringer
Landeshauptmann
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