LGBL_OB_20111230_118•Verordnung der Oö. Landesregierung über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in Angelegenheiten der Landesverwaltung sowie über die Art der Einhebung von Verwaltungsabgaben (Oö. Landesverwaltungsabgabenverordnung 2011 - Oö. LVV 2011)
LGBL_OB_20111230_118Verordnung der Oö. Landesregierung über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in Angelegenheiten der Landesverwaltung sowie über die Art der Einhebung von Verwaltungsabgaben (Oö. Landesverwaltungsabgabenverordnung 2011 - Oö. LVV 2011)Gazette30.12.2011
Nr. 118
Verordnung
der Oö. Landesregierung über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in Angelegenheiten der Landesverwaltung sowie über
die Art der Einhebung von Verwaltungsabgaben
(Oö. Landesverwaltungsabgabenverordnung 2011 - Oö. LVV 2011)
Auf Grund des Oö. Verwaltungsabgabengesetzes 1974, LGBl. Nr. 6, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 87/2011, und des § 78 Abs. 5 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2011, wird verordnet:
§ 1
(1) Für das Ausmaß der von den Parteien in den Angelegenheiten der Landesverwaltung zu entrichtenden Verwaltungsabgaben ist der angeschlossene, einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Tarif maßgebend.
(2) Eine im Allgemeinen Teil des Tarifes vorgesehene Verwaltungsabgabe ist nur dann einzuheben, wenn die Amtshandlung nicht unter eine Tarifpost des Besonderen Teiles des Tarifes fällt.
(3) Eine im Besonderen Teil des Tarifes vorgesehene Verwaltungsabgabe ist auch dann zu entrichten, wenn die bei der entsprechenden Tarifpost zitierten Rechtsvorschriften zwar geändert wurden, die abgabepflichtige Amtshandlung jedoch ihrem Inhalt nach unverändert geblieben ist.
§ 2
(1) Die Verwaltungsabgabe ist zu dem Zeitpunkt fällig, in dem die Berechtigung rechtskräftig verliehen ist oder in dem die Amtshandlung vorgenommen wird. Bei anzeigepflichtigen Tätigkeiten oder Vorhaben wird die Verwaltungsabgabe zu dem Zeitpunkt fällig, in dem diese Anzeige bei der Behörde einlangt.
(2) Eine allenfalls im Voraus entrichtete Verwaltungsabgabe ist von Amts wegen zurückzuerstatten, wenn die Berechtigung nicht verliehen wird, die Amtshandlung unterbleibt oder sonst die Voraussetzungen für die Entrichtung entfallen.
(3) Die Abgabenpflicht auf Grund einer Anzeige erlischt, wenn die angezeigte Tätigkeit oder das angezeigte Vorhaben innerhalb der der Behörde zur Verfügung stehenden Überprüfungsfrist untersagt oder die Anzeige zurückgezogen wird.
§ 3
Ergeht im Zusammenhang mit der Verleihung der Berechtigung oder mit der sonstigen Amtshandlung, für die die Verwaltungsabgabe zu entrichten ist, ein Bescheid, so ist die Verwaltungsabgabe möglichst mit diesem Bescheid vorzuschreiben. Andernfalls ist die Verwaltungsabgabe, wenn sie nicht ohne weiteres entrichtet wird, durch einen gesonderten Bescheid von jener Behörde vorzuschreiben, deren Tätigwerden die Fälligkeit der Verwaltungsabgabe (§ 2 Abs. 1) bewirkt hat.
§ 4
Die Verwaltungsabgaben, und zwar sowohl die gemäß dieser Verordnung in den Angelegenheiten der Landesverwaltung als auch die auf Grund von bundesgesetzlichen Bestimmungen in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung festgesetzten Verwaltungsabgaben, können durch Barzahlung, durch Einzahlung mit Erlagschein oder nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Voraussetzungen mittels Bankomatkarte oder Kreditkarte entrichtet werden.
§ 5
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Oö. Landesverwaltungsabgabenverordnung 2001 (Oö. LVV 2001), LGBl. Nr. 135, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 57/2010, außer Kraft; sie ist jedoch weiterhin auf Amtshandlungen anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2012 vorgenommen wurden.
Für die Oö. Landesregierung:
Dr. Pühringer
Landeshauptmann
Anlage
Anlage
Tarif
über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in Angelegenheiten der Landesverwaltung:
A. Allgemeiner Teil
1
.
Verleihung von Berechtigungen
14 Euro
2
.
Ausstellung von Bescheinigungen, Ausweisen,
Zeugnissen und sonstigen Bestätigungen
(ausgenommen Übernahmebestätigungen und dgl.)
6 Euro
3
.
Aufnahme von Niederschriften über mündliches
Anbringen
6 Euro
4
.
Beglaubigungen, Überbeglaubigungen,
Ausstellung von Sichtvermerken sowie
Ausfertigung von Abschriften und Duplikaten
für jeden Bogen der Urschrift
6 Euro
B. Besonderer Teil
I. Staatsbürgerschaft
a)
das Verfahren gemäß § 10 Abs. 4 Z 1 und § 10 Abs. 6 StbG geführt wird,
52 bis 610
Euro
b)
das Verfahren gemäß § 10 Abs. 1, § 11a, § 12, § 13 und § 14 StbG geführt wird.
104 bis
864 Euro
II. Veranstaltungswesen
16
.
Bewilligung von Veranstaltungen im Tourneebetrieb (§ 8 Abs. 1 Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz):
a)
Bewilligung von Zirkusgastspielen und Artistikshows
aa)
Gastspielbewilligung bis zu einem Monat
36 Euro
ab)
Gastspielbewilligung bis zu einem Jahr
84 Euro
ac)
Gastspielbewilligung für mehr als ein Jahr
180 Euro
b)
Bewilligung für den Betrieb eines Schaustellgeschäftes
ba)
Gastspielbewilligung bis zu einem Monat
36 Euro
bb)
Gastspielbewilligung bis zu einem Jahr
84 Euro
bc)
Gastspielbewilligung für mehr als ein Jahr
180 Euro
c)
Bewilligung von Wanderausstellungen,
Puppenbühnen oder dgl.
ca)
Gastspielbewilligung bis zu einem Monat
24 Euro
cb)
Gastspielbewilligung bis zu einem Jahr
60 Euro
cc)
Gastspielbewilligung für mehr als ein Jahr
120 Euro
d)
Bewilligung von sonstigen Veranstaltungen
im Tourneebetrieb
da)
Veranstaltungen mit einer max.
zulässigen Besucheranzahl bis zu 2.000
Personen
240 Euro
db)
Veranstaltungen mit einer max.
zulässigen Besucheranzahl von 2.000
bis 5.000 Personen
360 Euro
dc)
Veranstaltungen mit einer max.
zulässigen Besucheranzahl von 5.000
bis 10.000 Personen
600 Euro
dd)
Veranstaltungen mit einer Besucheranzahl über 10.000 Personen
1.200
Euro
17
.
Bewilligung von Veranstaltungsstätten (§ 9 Abs. 1 Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz)
a)
Veranstaltungsstätten mit einem max.
zulässigen Gesamtfassungsvermögen bis zu
2.000 Personen (bei gemeinde- oder
bezirksübergreifenden
Veranstaltungsstätten)
240 Euro
b)
Veranstaltungsstätten mit einem max.
zulässigen Gesamtfassungsvermögen von
2.000 bis 5.000 Personen
360 Euro
c)
Veranstaltungsstätten mit einem max.
zulässigen Gesamtfassungsvermögen von
5.000 bis 10.000 Personen
600 Euro
d)
Veranstaltungsstätten mit einem Gesamtfassungsvermögen über 10.000
Personen
1.200
Euro
18
.
Prüfung der anzeigepflichtigen
Veranstaltungen (§ 7 Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz)
a)
Prüfung von Veranstaltungsanzeigen gemäß § 7 Abs. 1, für die kein
Veranstaltungsbescheid gemäß § 7 Abs. 3
erlassen wird, pro Veranstaltung
12 Euro
b)
Erlassung eines Veranstaltungsbescheides
gemäß § 7 Abs. 3 pro Veranstaltung
48 Euro
III. Spielapparate- und Wettwesen
1
9
.
Bewilligung eines Wettunternehmens (§ 7 Abs. 1 Oö. Spielapparate- und Wettgesetz)
600 Euro
2
0
.
Erteilung des Bewilligungsvermerkes auf den Wettbedingungen (§ 8 Abs. 2 Oö. Spielapparate- und Wettgesetz)
60 Euro
2
1
.
Prüfung der Anzeige der Errichtung und des Betriebs einer Wettannahmestelle (§ 9 Abs. 1 Oö. Spielapparate- und Wettgesetz)
24 Euro
IV. Tanzschulwesen
2
2
.
Prüfung der Erteilung von Tanzunterricht in
ständigen Tanzschulen auf unbestimmte Dauer
(§ 1 Abs. 3 Z 1 Oö. Tanzschulgesetz 2010)
480 Euro
2
3
.
Prüfung der Erteilung von Tanzunterricht
vorübergehend ohne festen Standort (§ 1 Abs. 3 Z 2 Oö. Tanzschulgesetz 2010)
480 Euro
2
4
.
Prüfung der Anzeige der Bestellung einer Stellvertreterin bzw. eines Stellvertreters
(§ 9 Abs. 2 Oö. Tanzschulgesetz 2010)
120 Euro
2
5
.
Anzeige der Inanspruchnahme des Fortbetriebsrechts durch die Hinterbliebenen
(§ 10 Abs. 1 Oö. Tanzschulgesetz 2010)
36 Euro
V. Schischulwesen, Berg- und Schiführerwesen
2
6
.
Berechtigung zur Erteilung von Schiunterricht
(§ 12 in Verbindung mit § 13 Oö. Sportgesetz)
262 Euro
2
7
.
Berechtigung für die Tätigkeit als Berg- und Schiführer (§ 12 in Verbindung mit § 13 Oö. Sportgesetz)
52 Euro
VI. Land- und forstwirtschaftliches Schulwesen
2
8
.
Eignungserklärung eines Unterrichtsmittels
für den Unterrichtsgebrauch (§ 32 Abs. 5 Oö. Land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz)
30 Euro
2
9
.
Ausstellen einer Ersatzbestätigung für ein
verlorenes Zeugnis einer Berufs- oder
Fachschule (§ 70 Abs. 4 Oö. Land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz)
12 Euro
VII. Straßenverkehrswesen
3
0
.
Feststellung nach § 35 Abs. 3
Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO. 1960, BGBl. Nr. 159, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2011
12 Euro
3
1
.
Bewilligung zur Benützung von Straßen mit
Fahrzeugen oder Ladungen mit größeren als den
zulässigen Maßen und Gewichten (§ 45 Abs. 1 StVO. 1960)
a)
für eine einmalige Fahrt pro Fahrzeug
einschließlich einer allfälligen Rückfahrt
innerhalb einer Woche
35 Euro
b)
für mehrmalige Fahrten pro Fahrzeug
58 Euro
3
2
.
Bewilligung von Ausnahmen von Verkehrsgeboten
oder -verboten (§ 45 Abs. 2 StVO. 1960)
a)
für eine einmalige Fahrt
a
a)
pro Fahrzeug
20 Euro
a
b)
pro Kraftwagenzug oder
Sattelkraftfahrzeug
30 Euro
b)
für mehrmalige Fahrten
b
a)
pro Fahrzeug
73 Euro
b
b)
pro Kraftwagenzug oder
Sattelkraftfahrzeug
104 Euro
3
3
.
Bewilligung von Ausnahmen von
Verkehrsbeschränkungen und Verkehrsverboten
(§ 45 Abs. 2a StVO. 1960)
a)
für eine einmalige Fahrt pro Kraftfahrzeug
20 Euro
b)
für mehrmalige Fahrten pro Kraftfahrzeug
73 Euro
3
4
.
Bewilligung für die über die in der Kurzparkzone erlaubte Parkdauer hinausgehende
Benützung dieser Zone (§ 45 Abs. 4 StVO. 1960)
38 Euro
3
5
.
Bewilligung für Ladetätigkeiten auf
Straßenstellen oder Gehsteigen, wo das Halten
verboten ist (§ 62 Abs. 4 StVO. 1960)
a)
für eine einmalige Ladetätigkeit
a
a)
pro Fahrzeug
12 Euro
a
b)
pro Kraftwagenzug oder
Sattelkraftfahrzeug
25 Euro
b)
für mehrmalige Ladetätigkeit
b
a)
pro Fahrzeug
35 Euro
b
b)
pro Kraftwagenzug oder
Sattelkraftfahrzeug
78 Euro
3
6
.
Bewilligung sportlicher Veranstaltungen auf
Straßen (§ 64 Abs. 1 StVO. 1960)
a)
mit Kraftfahrzeugen
a
a)
wenn zur Erteilung der Bewilligung die Bezirksverwaltungsbehörde
(Bundspolizeidirektion) zuständig ist:
1
.
mit Geschwindigkeitswettbewerb
78 Euro
2
.
ohne Geschwindigkeitswettbewerb
52 Euro
a
b)
wenn zur Erteilung der Bewilligung die Landesregierung zuständig ist:
1
.
mit Geschwindigkeitswettbewerb
118 Euro
2
.
ohne Geschwindigkeitswettbewerb
78 Euro
b)
ohne Kraftfahrzeuge
16 Euro
c)
Erstreckt sich die bewilligte
Veranstaltung auf zwei oder mehrere
Bundesländer (§ 64 Abs. 4 StVO. 1960), so
beträgt die Verwaltungsabgabe das
entsprechend der Zahl der berührten
Bundesländer Mehrfache des unter lit. a
sublit. ab bzw. lit. b angeführten
Betrages
3
7
.
Bewilligung zur Benützung von Straßen zu
verkehrsfremden Zwecken (§ 82 Abs. 1 und 2 StVO. 1960) pro Fahrzeug, Werbetafel und dgl.
35 Euro
3
8
.
Zulassung von Ausnahmen vom Verbot des Anbringens von Werbungen oder Ankündigungen
an Straßen außerhalb des Ortsgebietes (§ 84 Abs. 3 StVO. 1960)
52 Euro
3
9
.
Bewilligung zur Vornahme von Arbeiten auf
oder neben Straßen (§ 90 Abs. 1 StVO. 1960)
35 Euro
4
0
.
Bewilligung zum Ablagern von Schnee aus
Häusern oder Grundstücken auf die Straße (§ 93 Abs. 6 StVO. 1960)
12 Euro
VIII. Schifffahrtswesen
4
1
.
Erteilung einer Konzession zur gewerbsmäßigen
Ausübung der Schifffahrt (§ 75
Schifffahrtsgesetz - SchFG, BGBl. I Nr. 62/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010)
a)
mit einem Wasserfahrzeug mit einer Tragfähigkeit über 10 t oder mit einem Fahrgastschiff, das zur Beförderung von
mehr als 12 Fahrgästen zugelassen ist
262 Euro
b)
mit einem sonstigen Fahrzeug
174 Euro
4
2
.
Bewilligung zur Errichtung, Wiederverwendung
oder wesentlichen Änderung einer Schifffahrtsanlage (§§ 47 und 49 SchFG)
174 Euro
4
3
.
Bewilligung zur Benützung einer Schifffahrtsanlage (§ 52 SchFG)
52 Euro
4
4
.
Genehmigung von Hafenentgelttarifen (§ 68 Abs. 4 SchFG)
86 Euro
4
5
.
Bewilligung zum Stillliegen für länger als 48
Stunden (§ 54 Abs. 1 Seen- und Fluß-Verkehrsordnung, BGBl. Nr. 42/1990, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 237/1999)
86 Euro
4
6
.
Bewilligung einer Wassersportveranstaltung,
eines Wasserfestes oder einer ähnlichen
Veranstaltung (§ 64 Abs. 1 Seen- und Fluß-Verkehrsordnung)
17 Euro
4
7
.
Ausnahmebewilligung gemäß § 7 Abs. 7 von den Bestimmungen der Oö. Seen-Verkehrsverordnung
2005 - Oö. Seen-VV 2005
17 Euro
4
8
.
Ausnahmebewilligung gemäß § 5 Abs. 5 von den Bestimmungen der Oö. Wolfgangsee-Verordnung
1995
17 Euro
IX. Krankenanstalten, Heilvorkommen- und Kurortewesen
49
.
Bewilligung zur Errichtung von
Krankenanstalten (§ 4 und § 6a Oö. Krankenanstaltengesetz 1997 - Oö. KAG 1997)
a)
bei Anstalten mit mehr als 20 Betten oder
mehr als 5 ständig und unmittelbar
beschäftigten Personen
339 Euro
b)
bei sonstigen Anstalten
52 Euro
50
.
Bewilligung zum Betrieb von Krankenanstalten
(§ 6 und § 6b Oö. KAG 1997)
a)
bei Krankenanstalten mit mehr als 20
Betten oder mehr als 5 ständig und
unmittelbar beschäftigten Personen
166 Euro
b)
bei sonstigen Krankenanstalten
52 Euro
51
.
Bewilligung zur Verlegung der Betriebsstätte
von Krankenanstalten (§ 7 Abs. 1 Z 1 Oö. KAG 1997)
a)
bei Anstalten mit mehr als 20 Betten oder
mehr als 5 ständig und unmittelbar
beschäftigten Personen
121 Euro
b)
bei sonstigen Anstalten
25 Euro
52
.
Bewilligung zur Veränderung der Art von
Krankenanstalten (§ 7 Abs. 1 Z 2 Oö. KAG 1997)
a)
bei Anstalten mit mehr als 20 Betten oder
mehr als 5 ständig und unmittelbar
beschäftigten Personen
121 Euro
b)
bei sonstigen Anstalten
25 Euro
53
.
Bewilligung zur Veränderung der Type
allgemeiner Krankenanstalten (§ 7 Abs. 1 Z 3 Oö. KAG 1997)
a)
bei Anstalten mit mehr als 20 Betten oder
mehr als 5 ständig und unmittelbar
beschäftigten Personen
121 Euro
b)
bei sonstigen Anstalten
25 Euro
54
.
Bewilligung zur Veränderung der Bestimmung
von Sonderkrankenanstalten (§ 7 Abs. 1 Z 4 Oö. KAG 1997)
a)
bei Anstalten mit mehr als 20 Betten oder
mehr als 5 ständig und unmittelbar
beschäftigten Personen
121 Euro
b)
bei sonstigen Anstalten
25 Euro
55
.
Bewilligung zur Veränderung des Aufgabenbereiches bzw. Zweckes eines Sanatoriums oder selbständigen Ambulatoriums
(§ 7 Abs. 1 Z 5 Oö. KAG 1997)
a)
bei Anstalten mit mehr als 20 Betten oder
mehr als 5 ständig und unmittelbar
beschäftigten Personen
121 Euro
b)
bei sonstigen Anstalten
25 Euro
56
.
Bewilligung zur Erweiterung von
Krankenanstalten (§ 7 Abs. 1 Z 6 Oö. KAG 1997)
für jeden neuen Betriebsraum
20 Euro
höchstens jedoch
571 Euro
57
.
Bewilligung zur Schaffung neuer Abteilungen
(Stationen, Institute und dgl.) gemäß § 7 Abs. 1 Z 7 Oö. KAG 1997
a)
bei Anstalten mit mehr als 20 Betten oder
mehr als 5 ständig und unmittelbar
beschäftigten Personen
121 Euro
b)
bei sonstigen Anstalten
25 Euro
58
.
Bewilligung zur wesentlichen Änderung oder
Erweiterung des Leistungsangebotes oder der
apparativen Ausstattung (§ 7 Abs. 1 Z 8 Oö. KAG 1997)
25 Euro
59
.
Prüfung der Anzeige bei anzeigepflichtigen
Änderungen einer Krankenanstalt (§ 7 Abs. 3 Oö. KAG 1997)
60 Euro
60
.
Bewilligung zur Verpachtung oder Übertragung
von Krankenanstalten (§ 9 Oö. KAG 1997)
a)
bei Anstalten mit mehr als 20 Betten oder
mehr als 5 ständig und unmittelbar
beschäftigten Personen
166 Euro
b)
bei sonstigen Anstalten
52 Euro
61
.
Bewilligung zur Änderung der Bezeichnung von
Krankenanstalten (§ 9 Oö. KAG 1997)
25 Euro
62
.
Genehmigung der Anstaltsordnung (§ 10 Abs. 7 Oö. KAG 1997)
121 Euro
63
.
Genehmigung der Änderung der Anstaltsordnung
(§ 10 Abs. 7 Oö. KAG 1997)
60 Euro
64
.
Anerkennung von Heilvorkommen (§ 2 Abs. 1 Oö. Heilvorkommen- und Kurortegesetz - Oö. HKG)
348 Euro
65
.
Bewilligung zur Inbetriebnahme von
Kuranstalten (§ 11 Abs. 1 Oö. HKG) bzw. Bewilligung wesentlicher räumlicher
Veränderungen (§ 11 Abs. 4 Oö. HKG) bis zu 5
Betriebsräumen (Schlaf- und Tagesräumen für Patienten, Ordinationen, Baderäumen und dgl.)
105 Euro
für jeden weiteren Betriebsraum
20 Euro
höchstens jedoch
574 Euro
66
.
Bewilligung zum Vertrieb und zur Versendung
der Produkte von Heilvorkommen (§ 17 Abs. 1 Oö. HKG)
262 Euro
X. Leichen- und Bestattungswesen
67
.
Bewilligung zur Einbalsamierung von Leichen
(§ 14 Abs. 2 Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985)
156 Euro
68
.
Bewilligung zur Errichtung von
Begräbnisstätten außerhalb von Friedhöfen (§ 18 Abs. 3 Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985)
523 Euro
69
.
Bewilligung zur Beisetzung einer Leiche in
einer bewilligten Begräbnisstätte außerhalb
eines Friedhofes (§ 18 Abs. 4 Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985)
250 Euro
70
.
Ausstellung eines Leichenpasses für die Überführung einer Leiche (§ 25 Abs. 2 Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985)
25 Euro
71
.
Ausstellung eines Leichenpasses für die Überführung einer enterdigten Leiche (§ 27 Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985)
25 Euro
XI. Rettungswesen
72
.
Anerkennung einer Rettungsorganisation (§ 4 Abs. 1 Oö. Rettungsgesetz 1988)
305 Euro
73
.
Bewilligung zur Durchführung von Rettungs- und Krankentransporten durch private
Rettungsunternehmen (§ 4a Abs. 2 Oö. Rettungsgesetz 1988)
366 Euro
74
.
Bewilligung zur Durchführung von
Krankentransporten durch private
Rettungsunternehmen (§ 4a Abs. 4 Oö. Rettungsgesetz 1988)
305 Euro
75
.
Anerkennung einer Flugrettungsorganisation (§ 6b Oö. Rettungsgesetz 1988)
305 Euro
XII. Landeskultur, Jagd und Fischerei, Naturschutz
für das Hektar
1 Euro
höchstens jedoch jeweils
785 Euro
für das Hektar Arrondierungsgebiet
1 Euro
höchstens jedoch
52 Euro
bei einem Flächenausmaß bis zu 1.000 ha
113 Euro
darüber
262 Euro
a)
zur Neuanlage, Umlegung und Verbreiterung
von Forststraßen mit einer Länge von mehr
als 300 m
131 Euro
b)
zur Errichtung von oberirdischen
elektrischen Leitungsanlagen für
Starkstrom über 30.000 Volt, für die
oberirdische Verlegung von Rohrleitungen
mit einer Länge von mehr als 500 m
864 Euro
c)
zur Errichtung oder Erweiterung von Sport- und Freizeitanlagen, zur Neuanlage von
Park-, Abstell- oder Lagerplätzen auf
einer Fläche von mehr als 1.000 m²
262 Euro
d)
zur Errichtung und Änderung von
Standseilbahnen, Seilschwebebahnen,
Schräg-, Sessel- und Schleppliften und Skipisten sowie zur Präparierung von
Skipisten mit Kunstschnee
864 Euro
e)
zur Verwendung einer Grundfläche als
Übungsgelände für rad- oder
motorsportliche Zwecke sowie zur Durchführung von Rad- und Motorsportveranstaltungen
864 Euro
f)
zur Errichtung und Erweiterung von
Campingplätzen,
je Stellplatz
16 Euro
höchstens jedoch
864 Euro
g)
zur Verwendung einer Grundfläche zum Ablagern und Lagern von Abfall,
ausgenommen von Bauschutt und Erdaushubmaterial bis zu einer Menge von
2.000 m³ und die Lagerung von biogenen
Abfällen
864 Euro
h)
zur Eröffnung und Erweiterung von
Steinbrüchen, Sand-, Lehm- oder
Schotterentnahmestellen, ausgenommen für
den Eigenbedarf eines land- und
forstwirtschaftlichen Betriebes
864 Euro
i)
zur Errichtung von Anlagen zur Aufbereitung von Gesteinen, Schotter,
Kies, Sand, Ton, Lehm, Torf sowie von
Mischgut und Bitumen; außerhalb solcher
Einrichtungen für das Ablagern dieser Materialien
864 Euro
j)
zur Trockenlegung oder Aufforstung von
Mooren oder Sümpfen, zum Torfabbau
262 Euro
k)
zur Durchführung von Drainagierungen oder
Trockenlegung von Feuchtlebensräumen über
1.000 m²
70 Euro
l)
zur Rodung von Auwald, von
Schluchtwäldern, Moorwäldern sowie von Schneeheide-Föhrenwäldern und Geißklee-Traubeneichenwäldern über 1.000 m²
262 Euro
m)
zur Rodung von Busch- und Gehölzgruppen,
von Heckenzügen und Ufergehölzen
60 Euro
n)
zur Durchführung von geländegestaltenden
Maßnahmen über 3.000 m²
70 Euro
o)
zum Auf- und Abstellen von Verkaufswagen,
Mobilheimen, Wohnwagen sowie von
Fahrzeugen, die für Wohnzwecke
eingerichtet sind, außerhalb von
genehmigten Campingplätzen
je Wagen
156 Euro
a)
Boots-(Bade)stegen oder Anschüttungen über
20 m²
305 Euro
b)
Uferbefestigungen von mehr als 10 lfm,
ausgenommen in ingenieurbiologischer
Bauweise
217 Euro
c)
Bojen, je
35 Euro
d)
Staumauern, Kraftwerken und dgl. sowie von
Regulierungen, ausgenommen in
ingenieurbiologischer Bauweise
785 Euro
e)
Verrohrung von Fließgewässern mit einer Länge von mehr als
10 m
348 Euro
f)
Gebäuden
104 Euro
g)
Werbeeinrichtungen, je
156 Euro
13 Euro
XIII. Bodenschutz
100
.
Eignungsbescheinigung für Klärschlamm (§ 3 Oö. Bodenschutzgesetz 1991)
52 Euro
101
.
Ausbringungsbewilligung für Senkgrubeninhalte
oder Klärschlamm aus Kleinkläranlagen sowie
für Gülle (Jauche) auf Almböden und/oder
verkarsteten Böden (§ 7 Abs. 5 und § 15 Abs. 3 Z 3 Oö. Bodenschutzgesetz 1991)
16 Euro
102
.
Ausbringungsbewilligung für Klärschlamm gemäß § 11 Abs. 1 Oö. Bodenschutzgesetz 1991
52 Euro
103
.
Bestellung zum Prüforgan für
Pflanzenschutzgeräte (§ 19 Abs. 2 Oö. Bodenschutzgesetz 1991)
104 Euro
104
.
Ausnahmebewilligung bei Überschreitung der Bodengrenzwerte (§ 24a Oö. Bodenschutzgesetz 1991)
52 Euro
105
.
Anerkennung als Untersuchungsstelle gemäß § 46 Oö. Bodenschutzgesetz 1991
305 Euro
XIV. Campingplatzwesen
10
XV. Bauwesen
107
.
Für jede Angelegenheit des Bauwesens, für die
im Besonderen Teil des Tarifes zur Oö. Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung 2002 das Ausmaß der Verwaltungsabgabe bestimmt ist,
gilt dieses Ausmaß auch dann, wenn es sich im Einzelfall um eine Angelegenheit der Landesverwaltung handelt.
108
.
Aufnahme einer Person in das Verzeichnis der Aufzugsprüfer (§ 13 Oö. Aufzugsgesetz 1998)
52 Euro
XVI. Energiewesen
10
a)
für Leitungsanlagen bis 30 kV
78 Euro
b)
für Leitungsanlagen über 30 kV
523 Euro
c)
für Umspann-, Umform- und Schaltanlagen
über 30 kV
523 Euro
11
a)
mit einer installierten Engpassleistung
von 30 bis 200 kW (vereinfachtes Verfahren gemäß den §§ 11 und 12 Oö. ElWOG 2006) je
Genehmigung
217 Euro
b)
mit einer installierten Engpassleistung
von mehr als 200 kW und bis zu 3 MW (§§ 10 und 12 Oö. ElWOG 2006) je Genehmigung
654 Euro
c)
mit einer installierten Engpassleistung
von mehr als 3 MW (§§ 10 und 12 Oö. ElWOG 2006) je Genehmigung
1.200
Euro
12
13
XVIII. Abfallwirtschaft, Umweltschutz
14
a)
Genehmigung gemäß § 17 UVP-G 2000
1.200
Euro
b)
grundsätzliche Genehmigung gemäß § 18 Abs. 1 UVP-G 2000
1.000
Euro
c)
Detailgenehmigungen gemäß § 18 Abs. 2 UVP-G 2000
600 Euro
d)
Abschnittsgenehmigungen gemäß § 18a UVP-G
2000
600 Euro
e)
Änderungen von Genehmigungsbescheiden
gemäß § 18b UVP-G 2000
500 Euro
14
a)
Abnahmebescheid gemäß § 20 Abs. 2 UVP-G
2000
500 Euro
b)
Teilabnahmebescheid gemäß § 20 Abs. 3 UVP-G 2000
250 Euro
14
XIX. Tierzucht
15
Anerkennung als Zuchtorganisation gemäß § 4 Abs. 6 Oö. Tierzuchtgesetz 2009
sowie für jede von der Anerkennung umfasste
Rasse zusätzlich
540 Euro
a)
im Fall der Anerkennung als
Zuchtorganisation für Rinder, Schweine,
Schafe oder Ziegen für jede Rasse
120 Euro
b)
im Fall der Anerkennung als
Zuchtorganisation für Equiden für jede
Rasse
180 Euro
15
a)
für die Erweiterung der Anerkennung auf
weitere Rassen für jede Rasse
1
.
im Fall von Zuchtorganisationen für
Rinder, Schweine, Schafe oder Ziegen
für jede Rasse
120 Euro
2
.
im Fall von Zuchtorganisationen für
Equiden für jede Rasse
180 Euro
b)
für jede sonstige wesentliche Änderung
60 Euro
15
XX. Sonstiges
15
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