LGBL_OB_20120430_37•Verordnung der Oö. Landesregierung über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung sowie über die Art der Einhebung von Verwaltungsabgaben (Oö. Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung 2012 - Oö. GVV 2012)
LGBL_OB_20120430_37Verordnung der Oö. Landesregierung über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung sowie über die Art der Einhebung von Verwaltungsabgaben (Oö. Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung 2012 - Oö. GVV 2012)Gazette30.04.2012
Nr. 37
Verordnung
der Oö. Landesregierung über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung sowie
über die Art der Einhebung von Verwaltungsabgaben
(Oö. Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung 2012 - Oö. GVV 2012)
Auf Grund des Oö. Verwaltungsabgabengesetzes 1974, LGBl. Nr. 6, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 87/2011, und des § 78 Abs. 5 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2011, wird verordnet:
§ 1
(1) Für das Ausmaß der von den Parteien in den Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung (das sind die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde aus dem Bereich der Landesvollziehung und der Bundesvollziehung) zu entrichtenden Verwaltungsabgaben ist der angeschlossene, einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Tarif maßgebend.
(2) Eine im Allgemeinen Teil des Tarifs vorgesehene Verwaltungsabgabe ist nur dann einzuheben, wenn die Amtshandlung nicht unter eine Tarifpost des Besonderen Teils des Tarifs fällt.
(3) Eine im Besonderen Teil des Tarifs vorgesehene Verwaltungsabgabe ist auch dann zu entrichten, wenn die bei der entsprechenden Tarifpost zitierten Rechtsvorschriften zwar geändert wurden, die abgabenpflichtige Amtshandlung jedoch ihrem Inhalt nach unverändert geblieben ist.
§ 2
(1) Die Verwaltungsabgabe ist in dem Zeitpunkt fällig, in dem die Berechtigung rechtskräftig verliehen ist oder in dem die Amtshandlung vorgenommen wird. Bei anzeigepflichtigen Tätigkeiten oder Vorhaben wird die Verwaltungsabgabe zu dem Zeitpunkt fällig, in dem diese Anzeige bei der Gemeinde einlangt.
(2) Eine allenfalls im Voraus entrichtete Verwaltungsabgabe ist von Amts wegen zurückzuerstatten, wenn die Berechtigung nicht verliehen wird, die Amtshandlung unterbleibt oder sonst die Voraussetzungen für die Entrichtung entfallen.
(3) Die Abgabenpflicht auf Grund einer Anzeige erlischt, wenn die angezeigte Tätigkeit oder das angezeigte Vorhaben innerhalb der der Behörde zur Verfügung stehenden Überprüfungsfrist untersagt oder die Anzeige zurückgezogen wird.
§ 3
Ergeht im Zusammenhang mit der Verleihung der Berechtigung oder mit der sonstigen Amtshandlung, für die die Verwaltungsabgabe zu entrichten ist, ein Bescheid, so ist die Verwaltungsabgabe möglichst mit diesem Bescheid vorzuschreiben. Andernfalls ist die Verwaltungsabgabe, wenn sie nicht ohne weiteres entrichtet wird, durch einen gesonderten Bescheid von jener Behörde vorzuschreiben, deren Tätigwerden die Fälligkeit der Verwaltungsabgabe (§ 2 Abs. 1) bewirkt hat.
§ 4
(1) Die Verwaltungsabgaben, und zwar sowohl die gemäß dieser Verordnung in den Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung (§ 1 Abs. 1) als auch die in den Angelegenheiten der Landesverwaltung und der Bundesverwaltung festgesetzten Verwaltungsabgaben, sind, soweit sie in Bargeld entrichtet werden, bei den Behörden der Gemeinden entweder in Bargeld zu entrichten oder auf das von der Behörde bekanntgegebene Konto einzuzahlen.
(2) Werden die Verwaltungsabgaben in Bargeld entrichtet, ist dies in Gegenwart der Partei durch Aufdruck eines Stempelabdrucks auf dem bei der Gemeinde verbleibenden Geschäftsstück festzuhalten; verbleibt bei der Gemeinde kein Geschäftsstück, ist die Zahlung nur in eine von der Gemeinde darüber zu führende Unterlage einzutragen.
§ 5
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung dieser Verordnung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Oö. Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung 2002 (Oö. GVV 2002), LGBl. Nr. 130/2001, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 96/2010, außer Kraft; sie ist jedoch weiterhin auf Amtshandlungen anzuwenden, die vor diesem Zeitpunkt vorgenommen wurden.
Für die Oö. Landesregierung:
Hiegelsberger
Landesrat
Anlage
Anlage
Tarif
über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung:
A. Allgemeiner Teil
B. Besonderer Teil
I. Bauwesen
a)
für den ersten Plan oder Abzug (Kopie) je
Blatt ÖNORM
A 6041 koloriert
35,80
Euro
nicht koloriert
24,40 Eu
ro
b)
für jeden weiteren Abzug je Blatt ÖNORM
A 6041 koloriert
24,40 Eu
ro
nicht koloriert
13,10 Eu
ro
a)
je Bauplatz bis 500 m2
35,80 Eu
ro
b)
für je angefangene weitere 100 m2
5,20 Eur
o
35,80 Eu
ro
bis 50 m2
54,80 Eu
ro
von 50 m2 bis 150 m2
104,60 E
uro
von 150 m2 bis 300 m2
157,00 E
uro
über 300 m2
209,30 E
uro
Diese Tarifsätze vermindern sich um ein Drittel,
wenn der Neu-, Zu- oder Umbau gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 oder 2 Oö. BauO 1994 nur anzuzeigen ist.
3 Höhen(Tiefen)meter bzw. Laufmeter des Baus
4,30 Eur
o
mindestens aber
35,80 Eu
ro
höchstens jedoch
715,10 E
uro
10
.
Baubewilligung für jede Änderung des Verwendungszwecks (§ 24 Abs. 1 Z 3 Oö. BauO 1994)
61,90 Eu
ro
11
.
Bewilligung für den Abbruch von Gebäuden
(Gebäudeteilen) oder sonstigen Bauten oder Teilen
hievon (§ 24 Abs. 1 Z 4 Oö. BauO 1994)
a)
für jedes Geschoß, nicht jedoch für das Kellergeschoß oder Räume im Dachraum
35,80 Eu
ro
b)
wenn keine Geschoße vorhanden oder betroffen
sind, für je angefangene 10 m2 überbaute Fläche
oder für je angefangene
3 Höhen(Tiefen)meter bzw. Laufmeter des Baus
6,70 Eur
o
mindestens aber
35,80 Eu
ro
höchstens jedoch
401,20 E
uro
Die Abgabe gemäß lit. b ist nach jener
Bezugsgröße zu berechnen, die im Einzelfall den
höheren Betrag ergibt. Die Tarifsätze vermindern
sich um ein Drittel, wenn der Abbruch gemäß § 25 Abs. 1 Z 12 Oö. BauO 1994 nur anzuzeigen ist.
12
.
Baubewilligung für die Anbringung oder Errichtung
von Antennenanlagen mit mehr als drei Meter Höhe
(§ 24 Abs. 1 Z 5 Oö. BauO 1994)
für jeden angefangenen Höhenmeter der Antennenanlage
6,00 Eur
o
mindestens aber
60,00 Eu
ro
höchstens jedoch
864,00 E
uro
13
.
Bauanzeige für die Anbringung oder Errichtung von
Antennenanlagen mit mehr als drei Meter Höhe
(§ 25 Abs. 1 Z 2a Oö. BauO 1994):
Hiefür gilt Tarifpost 12 mit der Maßgabe, dass
sich die dort für den Fall der Baubewilligung
angegebenen Tarife um ein Drittel vermindern.
14
.
Bauanzeige für die Änderung oder Instandsetzung
von Gebäuden (§ 25 Abs. 1 Z 3 Oö. BauO 1994):
Hiefür gilt Tarifpost 8 mit der Maßgabe, dass
sich die dort für den Umbau-Bewilligungsfall
angegebenen Tarife um die Hälfte vermindern.
15
.
Bauanzeige für Geschäftsportale, soweit die Baumaßnahme nicht unter Tarifpost 14 fällt (§ 25 Abs. 1 Z 3 Oö. BauO 1994)
je angefangenem Laufmeter der straßenseitigen
Hausfront
mindestens aber
4,30 Eur
o
35,80 Eu
ro
16
.
Bauanzeige für die Veränderung der Höhenlage
(§ 25 Abs. 1 Z 8 Oö. BauO 1994)
für je angefangene 10 m2 Grundfläche
mindestens aber
höchstens jedoch
4,30 Eur
o
35,80 Eu
ro
401,20 E
uro
17
.
Bauanzeige für Oberflächenbefestigungen (§ 25 Abs. 1 Z 13 Oö. BauO 1994)
für eine befestigte Fläche bis zu 250 m2
für je angefangene weitere 10 m2
höchstens jedoch
26,20 Eu
ro
1,20 Eur
o
864,00 E
uro
18
.
Überprüfung von Ergänzungen des Bauplans (§ 29 Abs. 3 Oö. BauO 1994)
je Plan
je Seite der sonstigen Unterlagen
9,50 Eur
o
6,70 Eur
o
19
.
Änderung des Bauvorhabens bzw. Bauplans im Zuge
des Verfahrens (§ 34 Oö. BauO 1994)
35,80 Eu
ro
20
.
Überprüfung und Klausulierung (Anbringung des Bewilligungsvermerks) von zusätzlichen
Ausfertigungen des Bauplans (§ 35 Abs. 6 Oö. BauO 1994) je Planausfertigung
18,20 Eu
ro
21
.
Bewilligung der Verlängerung der Frist für den Beginn der Bauausführung und für die Fertigstellung des Bauvorhabens (§ 38 Abs. 3 und 4 Oö. BauO 1994)
27,80 Eu
ro
22
.
Bewilligung von Abweichungen von bewilligten oder
angezeigten Bauvorhaben (§ 39 Abs. 2 und 3 Oö. BauO 1994)
54,80 Eu
ro
23
.
Anzeige der - allenfalls auch nur teilweisen -
Baufertigstellung gemäß § 43 Oö. BauO 1994:
Ein Drittel der anlässlich der Baubewilligung
oder in Fällen des § 25 Abs. 1 Z 1 oder 2
Oö. BauO 1994 anlässlich der Bauanzeige
berechneten Abgabe, mindestens jedoch
24,40 Eu
ro
24
.
Anzeige für die Errichtung oder wesentliche
Änderung eines Aufzugs (§ 4 Abs. 1 Oö. Aufzugsgesetz 1998) oder Bewilligung der Wiederbenützung eines von der Behörde gesperrten
Aufzugs (§ 10 Abs. 4 Oö. Aufzugsgesetz 1998)
je Anzeige oder Bewilligung
38,30 Eu
ro
25
.
Gewährung von Ausnahmen von der Anschlusspflicht
an die gemeindeeigene Kanalisationsanlage (§ 13 des Oö. Abwasserentsorgungsgesetzes 2001)
104,60 E
uro
26
.
Gewährung von Ausnahmen von der Verpflichtung zur Errichtung von Stellplätzen für
a)
Kraftfahrzeuge (§ 64 Abs. 2 Z 2 Oö. Bautechnikgesetz)
je Stellplatz
52,80 Eu
ro
höchstens jedoch
864,00 E
uro
b)
Fahrräder (§ 64 Abs. 2 Z 3a Oö. Bautechnikgesetz)
je Stellplatz
höchstens jedoch
26,40 Eu
ro
432,00 E
uro
27
.
Anzeige der Errichtung, des Betriebs und der
wesentlichen Änderung von Feuerungsanlagen mit
einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 50
kW oder einer Lagerkapazität von mehr als 5.000
Litern flüssiger Brennstoffe (§ 21 Abs. 1 Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002 -
Oö. LuftREnTG)
51,60 Eu
ro
28
.
Verminderung der Anzahl der Überprüfungen über
Antrag des Verfügungsberechtigten (§ 32 Abs. 4 Oö. LuftREnTG) je ersparte Überprüfung
18,00 Eu
ro
29
.
Bewilligung zur Selbstüberprüfung und -reinigung
von Fängen und Verbindungsstücken durch den Verfügungsberechtigten (§ 37 Oö. LuftREnTG)
84,00 Eu
ro
30
.
Anzeige der Errichtung und der wesentlichen
Änderung von Lagerstätten (§ 42 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Oö. LuftREnTG) zur Lagerung
a)
von mehr als 20 Litern bis zu 100 Litern
brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I
von mehr als 100 Litern bis zu 500 Litern
brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse II
von mehr als 1.000 Litern bis zu 5.000 Litern
brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse
III
jeweils
13,20 Eu
ro
b)
von mehr als 100 Litern brennbarer
Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I
von mehr als 500 Litern brennbarer
Flüssigkeiten der Gefahrenklasse II
von mehr als 5.000 Litern brennbarer
Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III
jeweils
60,00 Eu
ro
II. Veranstaltungswesen
31
.
Bewilligung von Veranstaltungsstätten (§ 9 Abs. 1
in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Z 1 Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz) für Veranstaltungsstätten mit einer max. zulässigen Besucherzahl
a)
bis 1.000 Personen
120,00 E
uro
b)
von 1.001 bis 2.000 Personen
240,00 E
uro
c)
von 2.001 bis 5.000 Personen
360,00 E
uro
d)
über 5.000 Personen
560,00 E
uro
32
.
Anzeige von Veranstaltungen (§ 7 in Verbindung
mit § 14 Abs. 1 Z 1 Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz)
18,00 Eu
ro
33
.
Anzeige des Aufstellens von Spielapparaten (§ 3
in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Z 1
Oö. Spielapparate- und Wettgesetz)
pro Spielapparat
84,00 Eu
ro
III. Straßenverkehrswesen
34
.
Bewilligung von Ausnahmen von einer Beschränkung
für das Halten und Parken, von einem Hupverbot
oder von Ausnahmen für Fußgängerzonen (§ 45 Abs. 2 in Verbindung mit § 94d Z 6 und 8
Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO. 1960, BGBl. Nr. 159, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2011)
a)
für eine einmalige Ausnahme
20,90 Eu
ro
b)
für mehrmalige Ausnahmen
35,80 Eu
ro
35
.
Bewilligung für Ladetätigkeiten auf
Straßenstellen oder Gehsteigen, wo das Halten
verboten ist (§ 62 Abs. 4 und 5 in Verbindung mit § 94d Z 7 StVO. 1960)
a)
für eine einmalige Ladetätigkeit
b)
für mehrmalige Ladetätigkeit
35,80 Eu
ro
360,00 E
uro
37
.
Bewilligung von Ausnahmen vom Verbot des Anbringens von Werbungen oder Ankündigungen an
Straßen außerhalb des Ortsgebiets (§ 84 Abs. 3 in Verbindung mit § 94d Z 10 StVO. 1960)
a)
Bewilligung einer Werbung oder Ankündigung an
einer Stelle, für die bisher noch keine
gleichartige Bewilligung erteilt wurde
88,90 Eu
ro
b)
Bewilligung für jede einzelne weitere Werbung
oder Ankündigung
35,80 Eu
ro
38
.
Bewilligung zur Vornahme von Arbeiten auf oder
neben Straßen (§ 90 in Verbindung mit § 94d Z 16 StVO. 1960)
35,80 Eu
ro
39
.
Bewilligung zum Ablagern von Schnee aus Häusern
oder Grundstücken auf die Straße (§ 93 Abs. 6 in Verbindung mit § 94d Z 18 StVO. 1960)
13,90 Eu
ro
40
.
Bewilligung für die in der Kurzparkzone erlaubte
Parkdauer hinausgehende Benützung dieser Zone
(§ 45 Abs. 4 StVO. 1960)
bei einer Bewilligung für zwei Jahre jedoch
40,10 Eu
ro
80,20 Eu
ro
IV. Leichen- und Bestattungswesen
41
.
Vornahme der Totenbeschau (§§ 1, 6 und 8 Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985)
je Leiche
76,70 Eu
ro
42
.
Bewilligung zur Enterdigung von Leichen (§ 26 Abs. 1 Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985)
35,80 Eu
ro
43
.
Bewilligung zur Beisetzung einer Urne außerhalb
eines Urnenhains, einer Urnenhalle oder eines Friedhofs (§ 21 Abs. 2 Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985)
157,00 E
uro
V. Gewerbewesen
44
.
Bewilligung einer früheren Aufsperrstunde oder
einer späteren Sperrstunde für einzelne
Gastgewerbebetriebe (§ 113 Abs. 3
Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, BGBl. Nr. 194,
in der Fassung BGBl. I Nr. 6/2012)
a)
für einen oder zwei kalendermäßig bestimmte
Tage
5,20 Eur
o
b)
für drei bis zehn Tage
27,80 Eu
ro
c)
für mehr als zehn Tage oder einen
durchgehenden Zeitraum bis zu höchstens zwölf
Monate
45,20 Eu
ro
d)
für einen unbefristeten oder zwölf Monate
übersteigenden Zeitraum
90,40 Eu
ro
45
.
Bewilligung für das Feilbieten im Umherziehen
(§ 53 Abs. 1 Z 2 GewO 1994)
13,10 Eu
ro
46
.
Vergabe eines Marktplatzes, sofern diese nicht
durch zivilrechtlichen Vertrag erfolgt (§ 292 Abs. 1 GewO 1994)
13,10 Eu
ro
VI. Sonstiges
47
.
Zeitliche Befreiung von der Grundsteuer (§ 6 Abs. 1 und 2 Grundsteuerbefreiungsgesetz 1968):
Das Einfache der anlässlich der Erteilung der Baubewilligung bzw. der Bauanzeige berechneten
Abgabe
48
.
Gewährung einer Ausnahme vom Anschlusszwang an
eine öffentliche Wasserversorgungsanlage (§ 3 Abs. 2 und 3 des Oö. Wasserversorgungsgesetzes)
78,50 Eu
ro
49
.
Bewilligung zur Verwendung des Stadtwappens (§ 3 Abs. 3 Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992;
§ 3 Abs. 3 Statut für die Stadt Steyr 1992; § 3 Abs. 3 Statut für die Stadt Wels 1992)
a)
an Vereinigungen, die gemeinnützigen,
mildtätigen, kirchlichen, kulturellen oder
sportlichen Zwecken dienen
39,60 Eu
ro
b)
an sonstige Bewilligungswerberinnen und Bewilligungswerber
ba)
zwecks einmaliger Verwendung
86,40 Eu
ro
bb)
zwecks dauernder oder befristeter
Verwendung
864,00 E
uro
bc)
zwecks Verwendung zur Warenbezeichnung oder
Ausschmückung gewerbemäßig angefertigter
Gegenstände
192,00 E
uro
50
.
Anzeige der Verwendung des Gemeindewappens (§ 4a Abs. 2 Oö. Gemeindeordnung 1990):
Hiefür gilt die Tarifpost 49 mit der Maßgabe,
dass die dort angeführten Tarife für einen in der Anzeige angeführten gleichartigen Fall um zwei
Drittel vermindert werden.
51
.
Bewilligung des Haltens eines gefährlichen Tieres
(§ 6 Abs. 1 und 4 Oö. Polizeistrafgesetz - Oö. PolStG.)
174,40 E
uro
52
.
Ausnahmebewilligung gemäß § 2 Abs. 4 Oö. PolStG.
174,40 E
uro
53
.
Bewilligung der Durchführung einer Live- oder
Video-Peep-Show (§ 2a Abs. 1 Oö. PolStG.)
pro Gebäude
864,00 E
uro
54
.
Freiwillige Versteigerung: vom Schätzwert der zu
versteigernden Gegenstände 1 vH, mindestens aber
54,80 Eu
ro
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