LGBL_OB_20120710_55•Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Prüfungsgebührenverordnung 2001 geändert wird
LGBL_OB_20120710_55Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Prüfungsgebührenverordnung 2001 geändert wirdGazette10.07.2012
Nr. 55
Verordnung
der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Prüfungsgebührenverordnung 2001 geändert wird
Auf Grund des § 4 des Prüfungsgebührengesetzes, LGBl. Nr. 55/1955,
wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend bestimmte Prüfungsgebühren und Prüfungsentgelte für Prüfungen, die auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften eingerichtet sind (Oö. Prüfungsgebührenverordnung 2001), LGBl. Nr. 136/2001, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 111/2011, wird wie folgt geändert:
§ 2 lautet:
"§ 2
Das Prüfungsentgelt für die Mitglieder der Kommission beträgt je
Prüfungswerberin bzw. Prüfungswerber:
für die Begutachtung der schriftlichen Arbeit
im Ausbildungstyp 1
14 Euro
im Ausbildungstyp 2
18 Euro
im Ausbildungstyp 3
22 Euro
für die bzw. den Vorsitzenden
im Ausbildungstyp 1
13 Euro
im Ausbildungstyp 2
14 Euro
im Ausbildungstyp 3
15 Euro
für die Beisitzerinnen und Beisitzer
im Ausbildungstyp 1
10 Euro
im Ausbildungstyp 2
11 Euro
im Ausbildungstyp 3
12 Euro
für die Schriftführerin bzw. den Schriftführer
5 Euro
für die Jagdprüfung gemäß § 1 Z 2:
für die bzw. den Vorsitzenden
9 Euro
für die drei weiteren Mitglieder der Prüfungskommission je
8 Euro
für die Jagdhüterprüfung gemäß § 1 Z 3:
für die bzw. den Vorsitzenden
13 Euro
für die zwei weiteren Mitglieder der Prüfungskommission je
10 Euro
für die Berufsjägerprüfung gemäß § 1 Z 4:
für die bzw. den Vorsitzenden
13 Euro
für die zwei weiteren Mitglieder der Prüfungskommission je
10 Euro
für die Begutachtung der schriftlichen Arbeit
14 Euro
für die Fischereischutzprüfung gemäß § 1 Z 5:
für die bzw. den Vorsitzenden
13 Euro
für das weitere Mitglied der Prüfungskommission
10 Euro
für die Standesbeamten-Dienstprüfung gemäß § 1 Z 6:
für die bzw. den Vorsitzenden
14 Euro
für die Beisitzerinnen und Beisitzer je
10 Euro
für die Schriftführerin bzw. den Schriftführer
7 Euro
für die Begutachtung der schriftlichen Arbeit
14 Euro
7 Euro
14
Euro"
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Dr. Pühringer
Landeshauptmann
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