LGBL_OB_20121231_110•Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der das Gebiet "Tal der Kleinen Gusen" als Europaschutzgebiet bezeichnet und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird
LGBL_OB_20121231_110Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der das Gebiet "Tal der Kleinen Gusen" als Europaschutzgebiet bezeichnet und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wirdGazette31.12.2012
Nr. 110
Verordnung
der Oö. Landesregierung, mit der das Gebiet "Tal der Kleinen Gusen" als Europaschutzgebiet bezeichnet und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird
Auf Grund des § 15 Abs. 2 und des § 24 Abs. 1 und 2 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 30/2010, wird verordnet:
§ 1
Bezeichnung
Das Gebiet "Tal der Kleinen Gusen" in den Gemeinden Alberndorf in der Riedmark, Hirschbach im Mühlkreis, Neumarkt im Mühlkreis und Unterweitersdorf (offizielle Gebietskennziffer AT3108000) ist gemäß dem Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission vom 18. November 2011 (§ 7 Z 2) Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Art. 4 der "FFH-Richtlinie" (§ 7 Z 1) und wird als "Europaschutzgebiet Tal der Kleinen Gusen" bezeichnet.
§ 2
Grenzen
(1) In den Anlagen sind die Grenzen des Europaschutzgebiets in einem Übersichtsplan im Maßstab 1 : 20.000 (Anlage 1) sowie in Teilplänen im Maßstab 1 : 5.000 (Anlagen 2/1 und 2/2) dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 3/1 maßgeblich.
(2) Das Europaschutzgebiet umfasst unter anderem das Gebiet, das von folgender Verordnung zur Gänze erfasst ist:
Verordnung, mit der das Tal der Kleinen Gusen in den Gemeinden Unterweitersdorf und Alberndorf i.d. Riedmark als Natur- und Landschaftsschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 22/2000.
§ 3
Schutzzweck
Schutzzweck des "Europaschutzgebiets Tal der Kleinen Gusen" (§ 1) ist die Erhaltung oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands
Tabelle 1
Codebezeichnung gemäß
"FFH-Richtlinie"
(Kennzeichnung eines
prioritären Lebensraums
mit einem "*")
Bezeichnung des Lebensraums
6510
Magere Flachland-Mähwiesen
(Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis)
6520
Berg-Mähwiesen
91E0*
Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior
(Alno-padion, Alnion incanae, Salicion albae)
9110
Hainsimsen-Buchenwald
(Luzulo-Fagetum)
9170
Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald
(Galio-Carpinetum)
und
Tabelle 2
Codebezeichnung
gemäß "FFH-Richtlinie"
Bezeichnung der Art Bezeichnung des Lebensraums
1037
Grüne Keiljungfer
(Ophiogomphus cecilia)
Bäche, Flüsse sowie
dynamische Auengewässer mit
sandigem Untergrund, einer
gewissen
Strömungsgeschwindigkeit
sowie einer Mindestbreite
von 3 m und keinem oder
spärlichem Pflanzenbewuchs;
insbesondere Bäche mit
teilweise bewaldeten Ufern
und zumindest an einem Ufer
mit kahlen oder lehmigen,
ganz oder teilweise
sonnigen Stellen
1059
Heller
Wiesenknopf-Ameisenbläuling
(Maculinea teleius)
Magere, feuchte bis nasse
Wiesen und Weiden, die
windgeschützt sind und die
sowohl Vorkommen des Wiesenknopfs als auch der Wirtsameisenarten aufweisen
1061
Dunkler
Wiesenknopf-Ameisenbläuling
(Maculinea nausithous)
Magere, feuchte bis nasse
Wiesen und Weiden, die
windgeschützt sind und die
sowohl Vorkommen des Wiesenknopfs als auch der Wirtsameisenarten aufweisen
1078
Spanische Flagge
(Callimorpha quadripunctaria)
Eher kühle und feuchte
Laub- und Mischwälder mit
Schlagfluren und Vorwaldgehölzen; frische,
beschattete wie auch
sonnige trockene,
stellenweise aber auch
luftfeuchte Hochstauden und Binnensäume
1083
Hirschkäfer
(Lucanus cervus)
Wärmebegünstigte,
eichenreiche Wälder der Ebene und der niederen
Höhenlagen mit besonnten
Waldrändern und großem
Anteil absterbender oder
morscher Bäume (Stümpfe mit größerem Durchmesser)
1096
Bachneunauge
(Lampetra planeri)
Morphologisch reich
strukturierte Gewässer mit
hoher
Strömungsgeschwindigkeit
und kiesigem Substrat und
sandigen bis schluffigen
Fraktionen
1193
Gelbbauchunke
(Bombina variegata)
Seichte, kleinflächige,
temporär und im Sommer
warme Gewässer im Nahbereich größerer
Waldflächen
1355
Fischotter
(Lutra lutra)
Flüsse, Bäche und Teiche
mit gut strukturierten
Rändern
§ 4
Erlaubte Maßnahmen
(1) Maßnahmen, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Maßnahmen zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Europaschutzgebiets führen können, bedürfen vor ihrer Ausführung einer Bewilligung der Landesregierung gemäß § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001.
(2) Außerhalb des im § 2 Abs. 2 genannten Natur- und Landschaftsschutzgebiets führen insbesondere nachstehende Maßnahmen keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001:
1.2.die Wiesenpflege, ausgenommen
-in den Lebensräumen "1059 Heller Wiesenknopf-Ameisenbläuling" und "1061 Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling";
1.3.der Wiesenumbruch, ausgenommen
1.4.die Grünlanderneuerung, ausgenommen
1.5.die Düngung, ausgenommen
1.6.die Tierhaltung, ausgenommen
1.7.die flächige Anwendung chemischer Pflanzenschutzmittel, ausgenommen
1.8.die punktuelle Anwendung chemischer Pflanzenschutzmittel, ausgenommen
1.9.die Geländegestaltung und -korrektur, ausgenommen
1.10.der Abbau von Bodenmaterialien, ausgenommen
1.11.der landwirtschaftliche Wegebau (mit Unterbau), ausgenommen
1.12.die Anlage und Erweiterung von Wasserstellen, ausgenommen
-auf Flächen, die im Umfeld von 10 m zu den Lebensräumen der Art "1096 Bachneunauge" liegen;
1.13.die Fassung von Quellen, ausgenommen
-auf feuchten Ausprägungen von Flächen der Lebensraumtypen
"6510 Magere Flachland-Mähwiesen" und "6520 Berg-Mähwiesen",
-in den Lebensräumen der Art "1193 Gelbbauchunke";
1.14.die Anlage und Erweiterung von ober- und
unterirdischen Drainagen, ausgenommen
1.15.die Anlage und Erweiterung von Gräben, ausgenommen
1.16.die Instandsetzung und Instandhaltung rechtmäßig bestehender ober- und unterirdischer Drainagen und Gräben;
1.17.die Gehölzpflanzung, ausgenommen
1.18.die sonstige rechtmäßige landwirtschaftliche Nutzung, sofern sich aus den obigen Ausnahmen keine Einschränkungen ergeben;
2.2.der Kahlhieb von Uferbegleitgehölzen bis zu einer Länge von 50 m;
2.3.die Wiederaufforstung, ausgenommen
2.4.die Neuaufforstung, ausgenommen
2.5.die chemische Kulturvorbereitung (für eine Aufforstung), ausgenommen
2.6.die chemische Kulturpflege, ausgenommen
2.7.der chemische Forstschutz, ausgenommen
-flächenhafter Schutz auf den Flächen der Lebensraumtypen
"9110 Hainsimsen-Buchenwald", "9170 Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald" und "91E0* Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior",
2.8.die Ausbringung von Wirtschafts- und Mineraldünger, ausgenommen
2.9.die Anlage und Erweiterung von Forststraßen, ausgenommen
2.10.die Anlage und Erweiterung von Rückewegen, ausgenommen
-die Anlage auf Flächen der Lebensraumtypen "9110
Hainsimsen-Buchenwald", "9170 Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald" und "91E0* Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior";
2.11.die Errichtung und Erweiterung ständiger Holzlagerplätze, ausgenommen
2.12.die Anlage und Erweiterung von Entwässerungsgräben, ausgenommen
2.13.die Anlage und Erweiterung von Christbaumkulturen, ausgenommen
2.14.die Anlage und Erweiterung von Energiewald,
ausgenommen
2.15.die sonstige rechtmäßige forstwirtschaftliche Nutzung, sofern sich aus den obigen Ausnahmen keine Einschränkungen ergeben;
3.in der Fischereiwirtschaft:
3.1.der Besatz mit Regenbogenforellen und Bachsaiblingen in Fließgewässern, ausgenommen
-in den Lebensräumen der Arten "1096 Bachneunauge" und "1037 Grüne Keiljungfer";
3.2.die Befischung mit Reusen und Netzen, ausgenommen
-in den Lebensräumen der Arten "1355 Fischotter" und "1096
Bachneunauge", sofern es sich nicht um Reusen für den Fang von Signalkrebsen handelt;
3.3.Teichabkehrungen (Ablassen in die Gewässer), ausgenommen
-in den Lebensräumen der Arten "1193 Gelbbauchunke" und
"1096 Bachneunauge", wobei Teichabkehrungen bei Teichen, deren Bau und Betrieb dem Stand der Technik entsprechen und die wasserrechtliche Bewilligungen aufweisen, auch auf diesen Flächen keine wesentliche Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets darstellen;
3.4.Teichbespannungen (Befüllen der Teiche aus den Gewässern), ausgenommen
-Befüllungen aus den Lebensräumen der Art "1096 Bachneunauge", wobei Teichbespannungen bei Teichen, deren Bau und Betrieb dem Stand der Technik entsprechen und die wasserrechtliche Bewilligungen aufweisen, auch auf diesen Flächen keine wesentliche Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets darstellen;
3.5.die Anlage und Erweiterung von Teichufersicherungen;
3.6.die Aufstellung von amphibien- und reptilienschonenden, in
den unteren Bereichen nicht stromführenden Fischotterzäunen an
Teichen;
3.7.die sonstige rechtmäßige fischereiwirtschaftliche Nutzung, sofern sich aus den obigen Ausnahmen keine Einschränkungen ergeben;
4.2.die Niederwildfütterung, ausgenommen
-auf Flächen des Lebensraumtyps "91E0* Auenwälder mit Alnus
glutinosa und Fraxinus excelsior",
-in den Lebensräumen der Arten "1059 Heller Wiesenknopf-Ameisenbläuling" und "1061 Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling";
4.3.die sonstige rechtmäßige Ausübung der Jagd, sofern sich aus den obigen Ausnahmen keine Einschränkungen ergeben;
5.2.die direkte Einleitung in Gewässer, ausgenommen
-auf Flächen des Lebensraumtyps "91E0* Auenwälder mit Alnus
glutinosa und Fraxinus excelsior",
-in den Lebensräumen der Arten "1355 Fischotter", "1193 Gelbbauchunke", "1096 Bachneunauge" und "1037 Grüne Keiljungfer";
5.3der Abbau von Bodensubstanzen im Rahmen einer rechtmäßigen Nutzung, ausgenommen
5.4.Emissionen von Lärm, Licht, Staub, Erschütterungen und Schadstoffen im Rahmen der sonstigen rechtmäßigen gewerblichen Nutzung, sofern sich aus den obigen Ausnahmen keine Einschränkungen ergeben;
6.im Tourismus:
6.1.die Instandsetzung, Instandhaltung und Nutzung von
Radwegen, Wanderwegen, Reitwegen, Langlaufloipen, Rodelbahnen und sonstigen touristischen Einrichtungen;
6.2.die Anlage und Erweiterung von Radwegen, ausgenommen
6.3.die Anlage und Erweiterung von Wanderwegen und Reitwegen, ausgenommen
6.4.die Anlage und Erweiterung von Langlaufloipen, ausgenommen
6.5.die Anlage und Erweiterung von Rodelbahnen, ausgenommen
6.6.die Erweiterung sonstiger touristischer Einrichtungen, ausgenommen
6.7.die Durchführung von Freiluftveranstaltungen, ausgenommen
7.1.der Neubau und die Erweiterung von Brücken (mit Fundamentierung) ausgenommen
7.2.der Neubau und die Erweiterung von Stegen, ausgenommen
-auf Flächen des Lebensraumtyps "91E0* Auenwälder mit Alnus
glutinosa und Fraxinus excelsior",
-in den Lebensräumen der Arten "1355 Fischotter", "1096 Bachneunauge" und "1037 Grüne Keiljungfer";
7.3.der Neubau und die Erweiterung von Ufersicherungen, ausgenommen
7.4.die Durchführung von Bachräumungen, ausgenommen
8.1.Instandsetzungs- und Instandhaltungsmaßnahmen an rechtmäßig
bestehenden Anlagen und Einrichtungen wie Straßen, Furten, Brücken, Wegen, Gebäuden, Wasserleitungen, Ufersicherungen und dergleichen im erforderlichen Ausmaß;
8.2.Maßnahmen im Rahmen des rechtmäßigen Betriebs bestehender Anlagen zur Erzeugung, Speicherung, Ableitung, Weiterleitung und Weiterverteilung elektrischer Energie, einschließlich der für den Betrieb dieser Anlagen behördlich vorgeschriebenen Maßnahmen.
8.3.der Neubau sowie der Zu- und Umbau von bestehenden Gebäuden im Grünland, ausgenommen der Neubau auf Flächen der Lebensraumtypen "6510 Magere Flachland-Mähwiesen" und "6520 Berg-Mähwiesen";
8.4.die Wasserentnahme aus dem Grundwasser über den Gemeingebrauch hinaus, ausgenommen
8.5.die Wasserentnahme aus dem Vorfluter, ausgenommen
-auf Flächen des Lebensraumtyps "91E0* Auenwälder mit Alnus
glutinosa und Fraxinus excelsior",
-in den Lebensräumen der Arten "1355 Fischotter", "1193 Gelbbauchunke", "1096 Bachneunauge" und "1037 Grüne Keiljungfer".
(3) Die Bestimmungen für das im § 2 Abs. 2 angeführte Natur- und Landschaftsschutzgebiet bleiben unberührt.
§ 5
Ziel des Landschaftspflegeplans
(1) Langfristiges Ziel des Landschaftspflegeplans ist es, durch geeignete Pflegemaßnahmen gemäß § 6 einen günstigen Erhaltungszustand der in diesem Gebiet vorkommenden Lebensraumtypen gemäß Tabelle 1 und der Tierarten gemäß Tabelle 2 zu gewährleisten.
(2) Die Umsetzung der Pflegemaßnahmen zur Gewährleistung des günstigen Erhaltungszustands erfolgt vorrangig im Rahmen von privatrechtlichen Verträgen mit den jeweils nutzungsberechtigten Personen.
(3) Das aktuelle Vorkommen der genannten Lebensraumtypen ist in den Teilplänen im Maßstab 1 : 5.000 (Anlage 2/1 und 2/2) dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf dieser Darstellungen, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 3/2 maßgeblich.
§ 6
Landschaftspflegeplan
Gemäß § 15 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 werden jene Maßnahmen bezeichnet,
die geeignet sind,
Tabelle 3
Bezeichnung des Lebensraums
Pflegemaßnahmen
6510
Magere Flachland-Mähwiesen
(Alopecurus pratensis,
Sanguisorba
officinalis)
Extensive Nutzung (1- bis 2-malige Mahd, keine oder geringe Düngung);
Maßnahmen zur Vermeidung von
Nährstoffeinträgen (zB Anlage von Pufferstreifen); Bewahrung der
hydrologischen Verhältnisse im Umfeld
von Beständen (wechsel-)feuchter
Standorte
6520
Berg-Mähwiesen
Extensive Nutzung (1- bis 2-malige Mahd, keine oder geringe Düngung);
Maßnahmen zur Vermeidung von
Nährstoffeinträgen (zB Anlage von Pufferstreifen); Bewahrung der
hydrologischen Verhältnisse im Umfeld
von Beständen (wechsel-)feuchter
Standorte
9110
Hainsimsen-Buchenwald
(Luzulo-Fagetum)
Nutzungsverzicht bei Einzelbäumen,
Belassen von Altholzinseln; Belassen
von liegendem und stehendem Totholz;
Verlängerung der Umtriebszeit;
Belassen der Strauchschicht; Belassen
von Schlägerungsresten; Entfernung
nicht gesellschaftstypischer Gehölze;
Naturverjüngung bzw. Aufforstung unter
Förderung gesellschaftstypischer
Gehölze; Wildstandsregulierung in Richtung eines mit der Waldgesellschaft verträglichen
Wildstands, Schutz der (Natur)Verjüngung
9170
Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald
Mittelwaldnutzung; Nutzungsverzicht
bei Einzelbäumen, Schaffung von
Altholzinseln; Förderung der Eiche
durch Lochhiebe oder kleinflächige
Kahlhiebe; Nutzungseinschränkungen im Waldbau (Belassen von liegendem und
stehendem Totholz, Verlängerung der Umtriebszeit, Verzicht auf die Neuanlage von Wegen, Belassen der Strauchschicht, Belassen von
Schlägerungsresten); Entfernung nicht
gesellschaftstypischer Gehölze;
Naturverjüngung unter Förderung der
gesellschaftstypischen Gehölze;
Wildstandsregulierungen in Richtung
eines mit der Waldgesellschaft
verträglichen Wildbestands, Schutz der
(Natur)Verjüngung - wenn erforderlich
91E0*
Auenwälder mit Alnus
glutinosa und Fraxinus
excelsior
(Alno-Padion, Alnion
incanae, Salicion
albae)
Erhalt und Förderung der Dynamik und
der Standortverhältnisse (laterale Vernetzung mit den Fließgewässern),
Nutzungsverzicht bei Einzelbäumen,
Schaffung von Altholzinseln;
Entfernung nicht
gesellschaftstypischer Gehölze;
Naturverjüngung unter Förderung
gesellschaftstypischer Gehölze
und
Tabelle 4
Bezeichnung der Art Pflegemaßnahmen
1037
Grüne Keiljungfer
(Ophiogomphus caecilia)
Erhalt bzw. Wiederherstellung einer
naturnahen Gewässermorphologie; Erhalt
und Pflege einer strukturreichen
Ufervegetation mit einem Wechsel von
Ufergehölzen und gehölzfreien
besonnten Abschnitten; Mahd und Entfernung des Mähguts an
Uferabschnitten mit dichtem Bewuchs
aus krautiger Vegetation; Beschränkung
des Nährstoff- und Sedimenteintrags
durch Erhalt bzw. Anlage von
Pufferstreifen entlang der Gewässer
1059
Heller Wiesenknopf-Ameisenbläuling
(Maculinea teleius)
Mahd erforderlich, aber keine Mahd
zwischen dem 5. Juni und dem 10. September; keine Beweidung im Sommer; Einschränkung der Düngung
1061
Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling
(Maculinea nausithous)
Mahd erforderlich, aber keine Mahd
zwischen dem 5. Juni und dem 10. September; keine Beweidung im Sommer; Einschränkung der Düngung
1078
Spanische Flagge
(Callimorpha quadripunctaria)
Erhalt lichter Waldflächen und
strukturreicher Waldsäume
1083
Hirschkäfer
(Lucanus cervus)
Erhalt alter, nicht allzu dichter
Eichenbestände; Belassen von Totholz,
alten Bäumen und besonnten
Eichenstrünken mit größerem
Durchmesser
1096
Bachneunauge
(Lampetra planeri)
Erhalt bzw. Wiederherstellung der Organismenpassierbarkeit der Fließgewässer; Erhalt eines geeignetes
Sedimenthaushalts; Schaffung von
Pufferstreifen entlang der Gewässer
zur Reduktion des Nährstoffeintrags;
Verringerung von Nährstoff- und Feinsedimenteintrag durch Rückhalte- und Absetzbecken
1193
Gelbbauchunke
(Bombina variegata)
Anlage von Kleingewässern (flach, temporär bis episodisch); Zulassen
hochwasserdynamischer Vorgänge wie
vorübergehende Überschwemmung kleiner
Wiesenflächen; Förderung von
Landlebensräumen und Wanderkorridoren
1355
Fischotter
(Lutra lutra)
Erhalt naturnaher Gewässerabschnitte
und Kleingewässer; Erhalt von
deckungs- und strukturreichen
Gewässerrand- und Uferbereichen
§ 7
Verweisungen
Die in dieser Verordnung zitierten unionsrechtlichen Vorschriften
stehen derzeit in folgender Fassung in Geltung:
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Die im § 2 Abs. 1 und im § 5 Abs. 3 genannten Anlagen werden gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht; sie sind während der Dauer ihrer Wirksamkeit dieser Verordnung bei der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und sind ohne Auswirkung auf die Kundmachung auch im Internet unter
www.landoberoesterreich.gv.at/recht
abrufbar.
Für die Oö. Landesregierung:
Dr. Haimbuchner
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