Nr. 61
Landesgesetz,
mit dem das Oö. Jugendschutzgesetz 2001 geändert wird
(Oö. Jugendschutzgesetz-Novelle 2014)
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Oö. Jugendschutzgesetz 2001, LGBl. Nr. 93/2001, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 90/2013, wird wie folgt geändert:
"(1a) Jugendlichen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr ist der Erwerb und Konsum von Wasserpfeifen (Shisha), E-Shishas und E-Zigaretten und den dafür notwendigen Tabaken, Melasse-Mischungen und Liquids zur Verbrennung bzw. Verdampfung verboten."
- § 8 Abs. 2 und 3 lauten:
"(2) An Jugendliche dürfen keine Waren abgegeben werden, die sie im Sinn der Abs. 1 und 1a nicht erwerben und konsumieren dürfen.
(3) Ausgenommen vom Verbot gemäß Abs. 1 und 1a sind Jugendliche in Erfüllung der Aufgaben ihrer beruflichen Ausbildung oder Beschäftigung."
Der Erste Präsident
des Oö. Landtags:Der Landeshauptmann:
Viktor SiglDr. Pühringer