Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der die Verordnung, mit der eine immissionsabhängige Geschwindigkeitsbeschränkung für eine Teilstrecke der A 1 West Autobahn angeordnet wird, geändert wird | Omnilex
LGBLA_OB_20150130_3•Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der die Verordnung, mit der eine immissionsabhängige Geschwindigkeitsbeschränkung für eine Teilstrecke der A 1 West Autobahn angeordnet wird, geändert wird
Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der die Verordnung, mit der eine immissionsabhängige Geschwindigkeitsbeschränkung für eine Teilstrecke der A 1 West Autobahn angeordnet wird, geändert wird
LGBLA_OB_20150130_3Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der die Verordnung, mit der eine immissionsabhängige Geschwindigkeitsbeschränkung für eine Teilstrecke der A 1 West Autobahn angeordnet wird, geändert wirdGazette30.01.2015
des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der die Verordnung, mit der eine immissionsabhängige Geschwindigkeitsbeschränkung für eine Teilstrecke der A 1 West Autobahn angeordnet wird, geändert wird
Auf Grund der §§ 10 und 14 Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2010, in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Festlegung allgemeiner Kriterien für Verkehrsbeeinflussungssysteme gemäß Immissionsschutzgesetz-Luft (VBAVerordnung-IGL), BGBl. II Nr. 302/2007, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung, mit der eine immissionsabhängige Geschwindigkeitsbeschränkung für eine Teilstrecke der A 1 West Autobahn angeordnet wird, LGBl. Nr. 101/2008, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 30/2012, wird wie folgt geändert:
§ 3 Abs. 4 lautet:
„(4) Schwellenwert: Der zur Erreichung des Ziels dieser Verordnung mit 16 µg/m3 festgelegte Wert des Immissionsbeitrags der PKW-ähnlichen Kraftfahrzeuge.“
In der Anlage 2 wird in der Tabelle 2.1. Vordefinierte Daten bei der Bezeichnung NO2_PKW (Schwellenwert für Beitrag PKW T100) der Wert „30“ durch den Wert „16“ ersetzt.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.