Verordnung
Auf Grund des § 11 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 des Oö. Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 84/1991, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 42/2015, wird verordnet:
§ 1
(1) Folgende neu herzustellende Straße im Gebiet der Gemeinde Schalchen wird dem Gemeingebrauch gewidmet und als Landesstraße mit der Bezeichnung Landesstraße L 1045, Stallhofener Straße, eingereiht:
(2) In der Anlage ist die Lage der neuen Trasse der Landesstraße L 1045, Stallhofener Straße (Abs. 1), aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 : 2.000 zu ersehen.
§ 2
(1) Folgende neu herzustellende Straße im Gebiet der Gemeinde Schalchen wird dem Gemeingebrauch gewidmet und als Landesstraße mit der Bezeichnung Landesstraße L 1045_0_A1, Stallhofener Straße - Stallhofen - Straßenast 1, eingereiht:
(2) In der Anlage ist die Lage der neuen Trasse der Landesstraße L 1045_0_A1, Stallhofener Straße - Stallhofen - Straßenast 1 (Abs. 1), aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 : 2.000 zu ersehen.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Hiesl
Landeshauptmann-Stellvertreter
Anlage
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