Spruch des Verfassungsgerichtshofs betreffend die Feststellung, dass der Flächenwidmungsplan der Gemeinde Waldneukirchen teilweise gesetzwidrig war | Omnilex
LGBLA_OB_20150710_89•Spruch des Verfassungsgerichtshofs betreffend die Feststellung, dass der Flächenwidmungsplan der Gemeinde Waldneukirchen teilweise gesetzwidrig war
Spruch des Verfassungsgerichtshofs betreffend die Feststellung, dass der Flächenwidmungsplan der Gemeinde Waldneukirchen teilweise gesetzwidrig war
LGBLA_OB_20150710_89Spruch des Verfassungsgerichtshofs betreffend die Feststellung, dass der Flächenwidmungsplan der Gemeinde Waldneukirchen teilweise gesetzwidrig warGazette10.07.2015
Nr. 89 Spruch:Spruch des Verfassungsgerichtshofs betreffend die Feststellung, dass der Flächenwidmungsplan der Gemeinde Waldneukirchen teilweise gesetzwidrig war
Spruch
des Verfassungsgerichtshofs betreffend die Feststellung, dass der Flächenwidmungsplan der Gemeinde Waldneukirchen teilweise gesetzwidrig war
Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG wird verlautbart:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit dem am 3. Juli 2015 zugestellten Erkenntnis vom 18. Juni 2015, GZ V 68/2015-10, gemäß Art. 139 B-VG zu Recht erkannt: