der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Wohnbeihilfen-Verordnung 2012 geändert wird
Auf Grund des § 33 Abs. 1 Z 7 des Oö. Wohnbauförderungsgesetzes 1993 (Oö. WFG 1993), LGBl. Nr. 6/1993, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 71/2015, wird verordnet:
Artikel I
Die Oö. Wohnbeihilfen-Verordnung 2012, LGBl. Nr. 107/2011, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 119/2014, wird wie folgt geändert:
§ 1 Abs. 3 lautet:
„(3) Der Hauptmieterin oder dem Hauptmieter einer Mietwohnung, die auf Grund einer vorzeitigen Rückzahlung nach einer Oö. Rückzahlungs-Verordnung oder auf Grund einer Umfinanzierung zur Glättung von Annuitätensprüngen nicht mehr gefördert ist, kann eine Wohnbeihilfe gemäß Abs. 1 bewilligt werden.“
§ 2 Abs. 3 letzter Satz lautet:
Im § 2 Abs. 4 wird die Wortfolge „für geförderte Wohnungen“ gestrichen.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.