LGBLA_OB_20160428_24•2. Oö. Landes- und Gemeindedienstrechtsänderungsgesetz 2016
LGBLA_OB_20160428_242. Oö. Landes- und Gemeindedienstrechtsänderungsgesetz 2016Gazette28.04.2016
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Das Oö. Landesbeamtengesetz 1993 (Oö. LBG), LGBl. Nr. 11/1994, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 91/2015, wird wie folgt geändert:
Im § 63a Z 1 wird nach dem Wort „nachzugehen“ die Wortfolge „ , nicht jedoch die Zeit der Ruhepausen nach § 64b“ angefügt.
Im § 64b Oö. LBG wird der bisherige Text zum Abs. 1, vor dem Wort „einzuräumen“ die Wortfolge „außerhalb der Dienstzeit“ eingefügt und folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) In Regelungen nach § 64 Abs. 3, Dienstplänen und sonstigen dienstrechtlichen und innerdienstlichen Dienstzeitregelungen können von Abs. 1 abweichende, günstigere Festlegungen und Bewertungen für Ruhepausen, einschließlich der Mittagspause, getroffen werden.“
Das Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz (Oö. LVBG), LGBl. Nr. 10/1994, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 150/2015, wird wie folgt geändert:
Im § 22a Z 1 wird nach dem Wort „nachzugehen“ die Wortfolge „ , nicht jedoch die Zeit der Ruhepausen nach § 23b“ angefügt.
Im § 23b wird der bisherige Text zum Abs. 1, vor dem Wort „einzuräumen“ die Wortfolge „außerhalb der Dienstzeit“ eingefügt und folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) In Regelungen nach § 23 Abs. 3, Dienstplänen und sonstigen dienstrechtlichen und innerdienstlichen Dienstzeitregelungen können von Abs. 1 abweichende, günstigere Festlegungen und Bewertungen für Ruhepausen, einschließlich der Mittagspause, getroffen werden.“
Das Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001 (Oö. GBG 2001), LGBl. Nr. 48/2001, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 91/2015, wird wie folgt geändert:
Im § 49 Z 1 wird nach dem Wort „nachzugehen“ die Wortfolge „ , nicht jedoch die Zeit der Ruhepausen nach § 52“ angefügt.
Im § 52 wird der bisherige Text zum Abs. 1, vor dem Wort „einzuräumen“ die Wortfolge „außerhalb der Dienstzeit“ eingefügt und folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) In Regelungen nach § 50 Abs. 3, Dienstplänen und sonstigen dienstrechtlichen und innerdienstlichen Dienstzeitregelungen können von Abs. 1 abweichende, günstigere Festlegungen und Bewertungen für Ruhepausen, einschließlich der Mittagspause, getroffen werden.“
Das Oö. Statutargemeinden-Beamtengesetz 2002 (Oö. StGBG 2002), LGBl. Nr. 50/2002, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 150/2015, wird wie folgt geändert:
Im § 54 Z 1 wird nach dem Wort „nachzugehen“ die Wortfolge „ , nicht jedoch die Zeit der Ruhepausen nach § 57“ angefügt.
Im § 57 wird der bisherige Text zum Abs. 1, vor dem Wort „einzuräumen“ die Wortfolge „außerhalb der Dienstzeit“ eingefügt und folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) In Regelungen nach § 55 Abs. 3, Dienstplänen und sonstigen dienstrechtlichen und innerdienstlichen Dienstzeitregelungen können von Abs. 1 abweichende, günstigere Festlegungen und Bewertungen für Ruhepausen, einschließlich der Mittagspause, getroffen werden.“
Das Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002 (Oö. GDG 2002), LGBl. Nr. 52/2002, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 150/2015, wird wie folgt geändert:
Im § 95 Z 1 wird nach dem Wort „nachzugehen“ die Wortfolge „ , nicht jedoch die Zeit der Ruhepausen nach § 98“ angefügt.
Im § 98 wird der bisherige Text zum Abs. 1, vor dem Wort „einzuräumen“ die Wortfolge „außerhalb der Dienstzeit“ eingefügt und folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) In Regelungen nach § 96 Abs. 3, Dienstplänen und sonstigen dienstrechtlichen und innerdienstlichen Dienstzeitregelungen können von Abs. 1 abweichende, günstigere Festlegungen und Bewertungen für Ruhepausen, einschließlich der Mittagspause, getroffen werden.“
Es treten in Kraft:
Der Erste Präsidentdes Oö. Landtags:
Der Landeshauptmann:
Viktor Sigl
Dr. Pühringer
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