Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Auflassung eines Abschnitts der Landesstraße B 310, Mühlviertler Straße, als Landesstraße | Omnilex
LGBLA_OB_20160927_62•Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Auflassung eines Abschnitts der Landesstraße B 310, Mühlviertler Straße, als Landesstraße
Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Auflassung eines Abschnitts der Landesstraße B 310, Mühlviertler Straße, als Landesstraße
LGBLA_OB_20160927_62Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Auflassung eines Abschnitts der Landesstraße B 310, Mühlviertler Straße, als LandesstraßeGazette27.09.2016
der Oö. Landesregierung betreffend die Auflassung eines Abschnitts der Landesstraße B 310, Mühlviertler Straße, als Landesstraße
Auf Grund des § 11 Abs. 3 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 des Oö. Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 84/1991, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 42/2015, wird verordnet:
§ 1
(1)Der zwischen km 26,328 (alt) und km 29,140 (alt) gelegene bisherige Abschnitt der Landesstraße B 310, Mühlviertler Straße (gelb gefärbt im Verordnungsplan), wird als Landesstraße aufgelassen.
(2)In der Anlage ist die Lage des alten Trassenabschnitts der Landesstraße B 310, Mühlviertler Straße (Abs. 1), aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 : 2.000 zu ersehen.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.