Verordnung
der Oö. Landesregierung betreffend die Änderungen von Gemeindegrenzen 2017
Auf Grund des § 6 Abs. 1 und des § 7 Abs. 1 der Oö. Gemeindeordnung 1990, LGBl. Nr. 91/1990, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 41/2015, wird verordnet:
§ 1
Die Grenzen der Marktgemeinden Kollerschlag und Sarleinsbach, politischer Bezirk Rohrbach, werden wie folgt geändert:
§ 2
Die Grenzen der Gemeinden Attersee am Attersee und Nußdorf am Attersee, politischer Bezirk Vöcklabruck, werden wie folgt geändert:
§ 3
Die Grenzen der Stadtgemeinde Gmunden und der Marktgemeinde Altmünster, politischer Bezirk Gmunden, werden wie folgt geändert:
§ 4
Die Grenzen der Marktgemeinde Lembach im Mühlkreis und der Gemeinde Niederkappel, politischer Bezirk Rohrbach, werden wie folgt geändert:
§ 5
Die Grenzen der Marktgemeinden Baumgartenberg und Mitterkirchen im Machland, politischer Bezirk Perg, werden wie folgt geändert:
§ 6
Die Grenzen der Stadtgemeinde Schwanenstadt und der Gemeinde Schlatt, politischer Bezirk Vöcklabruck, werden wie folgt geändert:
§ 7
Die Grenzen der Marktgemeinde St. Thomas am Blasenstein, politischer Bezirk Perg, und der Gemeinde Pierbach, politischer Bezirk Freistadt, werden wie folgt geändert:
§ 8
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Hiegelsberger
Landesrat