der Oö. Landesregierung betreffend die Vereinigung der Gemeinden Schönegg und Vorderweißenbach
Auf Grund des § 2 Abs. 2 und des § 8 der Oö. Gemeindeordnung 1990, LGBl. Nr. 91/1990, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 41/2015, wird verordnet:
§ 1
Die Gemeinden Schönegg, politischer Bezirk Rohrbach, und Vorderweißenbach, politischer Bezirk Urfahr-Umgebung, werden zu einer Gemeinde vereinigt.
§ 2
Die neue Gemeinde erhält den Namen „Vorderweißenbach“ und ist berechtigt, die Bezeichnung „Marktgemeinde“ zu führen.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.