Verordnung
der Oö. Landesregierung, mit der die Feuerwehrabschnittsverordnung geändert wird
Auf Grund des § 33 Abs. 2 des Oö. Feuerwehrgesetzes 2015 (Oö. FWG 2015), LGBl. Nr. 104/2014, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 94/2017, wird verordnet:
Artikel I
Die Feuerwehrabschnittsverordnung, LGBl. Nr. 80/1983, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 58/2015, wird wie folgt geändert:
- Die Präambel lautet:
„Auf Grund des § 33 Abs. 2 des Oö. Feuerwehrgesetzes 2015 (Oö. FWG 2015), LGBl. Nr. 104/2014, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 94/2017, wird verordnet:“
- § 2 Abs. 3 lautet:
„(3) Zum Feuerwehrabschnitt Mattighofen gehören folgende Gemeinden:
- § 5 Abs. 2 lautet:
„(2) Zum Feuerwehrabschnitt Bad Ischl gehören folgende Gemeinden:
- § 5 Abs. 3 lautet:
„(3) Zum Feuerwehrabschnitt Gmunden gehören folgende Gemeinden:
- § 6 Abs. 4 lautet:
„(4) Zum Feuerwehrabschnitt Peuerbach gehören folgende Gemeinden:
- § 12 Abs. 2 lautet:
„(2) Zum Feuerwehrabschnitt Aigen gehören folgende Gemeinden:
- § 12 Abs. 5 lautet:
„(5) Zum Feuerwehrabschnitt Rohrbach gehören folgende Gemeinden:
- § 14 Abs. 4 lautet:
„(4) Zum Feuerwehrabschnitt Weyer gehören folgende Gemeinden:
- § 17 Abs. 2 lautet:
„(2) Zum Feuerwehrabschnitt Attersee gehören folgende Gemeinden:
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Podgorschek
Landesrat