Verordnung
Auf Grund des § 95 Abs. 1 und 2 der Oö. Landarbeitsordnung 1989, LGBl. Nr. 25/1989, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 84/2016, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung der Oö. Landesregierung über die Gesundheitsüberwachung in der Land- und Forstwirtschaft (Oö. VGÜ-LF), LGBl. Nr. 31/2007, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 91/2016, wird wie folgt geändert:
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Im § 4 Abs. 1 Z 1 wird das Zitat „BGBl. II Nr. 186/2015“ durch das Zitat „BGBl. II Nr. 288/2017“ ersetzt.
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Im § 4 Abs. 3 Z 2 wird nach dem Wort „leisten,“ ein Zeilenumbruch eingefügt.
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Im § 5 Abs. 3 wird das Zitat „2014 (VGÜ 2014)“ durch das Zitat „2017 (VGÜ 2017)“ und das Zitat „BGBl. II Nr. 179/2016“ durch das Zitat „BGBl. II Nr. 253/2017“ ersetzt.
Artikel II
Die Oö. Arbeitsstoffe-Grenzwerteverordnung - Land- und Forstwirtschaft - Oö. GKV - LF, LGBl. Nr. 106/2002, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 91/2016, wird wie folgt geändert:
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Im § 1 Abs. 7 wird das Zitat „BGBl. II Nr. 186/2015“ durch das Zitat „BGBl. II Nr. 288/2017“ ersetzt.
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§ 10 Abs. 1 Z 2 lautet:
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§ 10a Abs. 1 Z 2 lautet:
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Nach § 15 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Bei Verwendung von Formaldehyd gilt Abs. 1 nicht, wenn sichergestellt ist, dass die in Anhang 1 festgelegten Grenzwerte dauerhaft nicht überschritten werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn gemäß § 28 Abs. 5 keine Grenzwert-Vergleichsmessungen erforderlich sind, oder wenn gemäß § 29 Abs. 2 letzter Satz Kontrollmessungen entfallen können, oder wenn die Einhaltung des Grenzwertes durch eine kontinuierlich messende Einrichtung überwacht wird.“
Artikel III
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Hiegelsberger
Landesrat