Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die „Hangwälder Ritzlhof“ in der Gemeinde Ansfelden als Naturschutzgebiet festgestellt werden | Omnilex
LGBLA_OB_20180430_34•Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die „Hangwälder Ritzlhof“ in der Gemeinde Ansfelden als Naturschutzgebiet festgestellt werden
Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die „Hangwälder Ritzlhof“ in der Gemeinde Ansfelden als Naturschutzgebiet festgestellt werden
LGBLA_OB_20180430_34Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die „Hangwälder Ritzlhof“ in der Gemeinde Ansfelden als Naturschutzgebiet festgestellt werdenGazette30.04.2018
der Oö. Landesregierung, mit der die „Hangwälder Ritzlhof“ in der Gemeinde Ansfelden als Naturschutzgebiet festgestellt werden
Auf Grund des § 25 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129/2001, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 49/2017, wird verordnet:
§ 1
(1)Die „Hangwälder Ritzlhof“ in der Gemeinde Ansfelden, politischer Bezirk Linz-Land, sind Naturschutzgebiet im Sinn des § 25 Oö. NSchG 2001.
(2)In der Anlage 1 ist die Grenze des Naturschutzgebiets durch den Plan im Maßstab 1: 5.000 dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf der Außengrenzen des Schutzgebiets oder über die Abgrenzung der einzelnen Zonen innerhalb des Schutzgebiets ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlagen 2/1 und 2/2 maßgeblich.