LGBLA_OB_20180622_48•Oö. Sozialhilfeverbände-Dienstpostenplanverordnung 2018
LGBLA_OB_20180622_48Oö. Sozialhilfeverbände-Dienstpostenplanverordnung 2018Gazette22.06.2018
Auf Grund des § 7 Abs. 3 Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002 (Oö. GDG 2002), LGBl. Nr. 52/2002, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 95/2017, wird verordnet:
(1) Diese Verordnung regelt die Dienstpostenplanrahmenbestimmungen der oberösterreichischen Sozialhilfeverbände.
(2) Die §§ 3 bis 6, §§ 9 bis 11, §§ 13 bis 25, §§ 27 und 28 sowie §§ 31 bis 33 enthalten den Rahmen über die in den jeweiligen Dienstpostenplänen der oberösterreichischen Sozialhilfeverbände festsetzbaren Dienstposten, gegliedert nach Art, Anzahl, Funktionslaufbahn und Verwendung. Die einzelnen Dienstposten sind im Rahmen dieser Verordnung unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit und die Oö. Gemeinde-Einreihungsverordnung nach den tatsächlichen Erfordernissen festzusetzen.
(3) Die einzelnen Funktionslaufbahnen/Verwendungen richten sich nach der Oö. Gemeinde-Einreihungsverordnung.
(1) Die oberösterreichischen Sozialhilfeverbände werden auf Grund ihrer Struktur, insbesondere hinsichtlich der Einwohnerzahl und Anzahl der Heimplätze in vier Kategorien (I bis IV) eingeteilt.
(2) Der Kategorie I unterliegt der Sozialhilfeverband:
Eferding
(3) Der Kategorie II unterliegen die Sozialhilfeverbände:
(4) Der Kategorie III unterliegen die Sozialhilfeverbände:
(5) Der Kategorie IV unterliegt der Sozialhilfeverband:
Linz-Land
In der Geschäftsstelle eines Sozialhilfeverbands der Kategorie I können folgende Dienstposten festgelegt werden:
Anzahl
Art
Funktionslaufbahn(en)
Verwendung
0,5
VB
GD 11
0,5
VB
GD 14
Referent/in Buchhaltung SHV
1
VB
GD 14
Referent/in KBP
0,5
VB
GD 18
Sachbearbeiter/in SHV (Personal)
0,5
VB
GD 21
Sekretär/in SHV
In der Geschäftsstelle eines Sozialhilfeverbands der Kategorie II können folgende Dienstposten festgelegt werden:
Anzahl
Art
Funktionslaufbahn(en)
Verwendung
0,5
VB
GD 11
0,5
VB
GD 14
Referent/in Buchhaltung SHV
0,5
VB
GD 14
Referent/in Personal
1
VB
GD 14
Referent/in KBP
0,5
VB
GD 18
Buchalter/in SHV
0,5
VB
GD 18
Sachbearbeiter/in SHV (Personal)
0,5
VB
GD 21
Sekretär/in SHV
In der Geschäftsstelle eines Sozialhilfeverbands der Kategorie III können folgende Dienstposten festgelegt werden:
Anzahl
Art
Funktionslaufbahn(en)
Verwendung
0,5
VB
GD 11
0,8
VB
GD 12
Bearbeiter/in SHV
1
VB
GD 14
Referent/in Buchhaltung SHV
1
VB
GD 14
Referent/in Personal
1,5
VB
GD 14
Referent/in KBP
1
VB
GD 17
Qualf. Buchalter/in SHV
1
VB
GD 18
Buchalter/in SHV
1
VB
GD 18
Sachbearbeiter/in SHV (Personal)
0,7
VB
GD 21
Sekretär/in SHV
In der Geschäftsstelle eines Sozialhilfeverbands der Kategorie IV können folgende Dienstposten festgelegt werden:
Anzahl
Art
Funktionslaufbahn(en)
Verwendung
1
VB
GD 11
0,5
VB
GD 12
Bearbeiter/in SHV
2
VB
GD 14
Referent/in Buchhaltung SHV
1,5
VB
GD 14
Referent/in Personal
1,5
VB
GD 14
Referent/in KBP
2
VB
GD 17
Qualf. Buchalter/in SHV
2
VB
GD 18
Buchalter/in SHV
2
VB
GD 18
Sachbearbeiter/in SHV (Personal)
1,5
VB
GD 21
Sekretär/in SHV
(1) Insoweit auf Dienstposten im Sinn der Verwaltungsvereinfachung sowie Effizienzsteigerung anstatt von Gemeindeverbandsbediensteten, Landesbedienstete verwendet bzw. eingesetzt werden, sind diese in die Anzahl der gemäß der §§ 3 bis 6 jeweils zur Verfügung stehenden Dienstposten einzurechnen.
(2) Die Einreihung von Bediensteten im Sinn des Abs. 1 erfolgt nach den dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften und Vorgaben im Rahmen einer Gesamtbetrachtung durch die zuständigen Organe des Landes Oö. als Dienstgeber. Sollte eine von der vorliegenden Verordnung abweichende Einreihung von den zuständigen Organen des Landes Oö. getroffen werden, hat dies jedoch keinen Einfluss auf die in dieser Verordnung festgelegte Einreihung und findet daher auch im Rahmen des § 7 Abs. 3 Oö. GDG 2002 keine Berücksichtigung.
Die Verwaltung der Alten- und Pflegeheime der oberösterreichischen Sozialhilfeverbände werden auf Grund des Umfangs der Heimplätze in drei Kategorien eingeteilt:
In der Verwaltung eines Alten- und Pflegeheims der Kategorie I können folgende Dienstposten festgelegt werden:
Anzahl
Art
Funktionslaufbahn(en)
Verwendung
1
VB
nach Oö. G-EV
Heimleitung
0,5
VB
GD 18
Sachbearbeiter/in
0,5
VB
GD 21
Sekretär/in
In der Verwaltung eines Alten- und Pflegeheims der Kategorie II können folgende Dienstposten festgelegt werden:
Anzahl
Art
Funktionslaufbahn(en)
Verwendung
1
VB
nach Oö. G-EV
Heimleitung
1,5
VB
GD 18
Sachbearbeiter/in
0,5
VB
GD 21
Sekretär/in
In der Verwaltung eines Alten- und Pflegeheims der Kategorie III können folgende Dienstposten festgelegt werden:
Anzahl
Art
Funktionslaufbahn(en)
Verwendung
1
VB
nach Oö. G-EV
Heimleitung
2
VB
GD 18
Sachbearbeiter/in
1
VB
GD 21
Sekretär/in
(1) Die Küchenbereiche der Alten- und Pflegeheime der oberösterreichischen Sozialhilfeverbände werden auf Grund der Verpflegstage in 13 Kategorien eingeteilt:
(2) Unter Verpflegstage (VT) ist die Summe der gewichteten Essensportionen zu verstehen, wobei 1 Frühstücksportion mit 1/6 VT, 1 Mittagessensportion mit 3/6 VT und 1 Abendessensportion mit 2/6 VT zu werten ist.
In der Küche eines Alten- und Pflegeheims der Kategorie bis 30.000 Verpflegstage können folgende Dienstposten festgelegt werden:
Anzahl
Art
Funktionslaufbahn(en)
Verwendung
1
VB
GD 18.8
Küchenleiter/in in kleinen Küchen
1
VB
GD 19.1
Facharbeiter/in
3,25
VB
GD 23.1 / GD 25.2
Angelernte/r Arbeiter/in bzw. Hilfsarbeiter/in
In der Küche eines Alten- und Pflegeheims der Kategorie 30.001 bis 40.000 Verpflegstage können folgende Dienstposten festgelegt werden:
Anzahl
Art
Funktionslaufbahn(en)
Verwendung
1
VB
GD 16.6
Küchenleiter/in in mittelgroßen Küchen
1,75
VB
GD 19.1
Facharbeiter/in
4
VB
GD 23.1 / GD 25.2
Angelernte/r Arbeiter/in bzw. Hilfsarbeiter/in
In der Küche eines Alten- und Pflegeheims der Kategorie 40.001 bis 50.000 Verpflegstage können folgende Dienstposten festgelegt werden:
Anzahl
Art
Funktionslaufbahn(en)
Verwendung
1
VB
GD 16.6
Küchenleiter/in in mittelgroßen Küchen
2,25
VB
GD 19.1
Facharbeiter/in
5
VB
GD 23.1 / GD 25.2
Angelernte/r Arbeiter/in bzw. Hilfsarbeiter/in
In der Küche eines Alten- und Pflegeheims der Kategorie 50.001 bis 60.000 Verpflegstage können folgende Dienstposten festgelegt werden:
Anzahl
Art
Funktionslaufbahn(en)
Verwendung
1
VB
GD 16.6
Küchenleiter/in in mittelgroßen Küchen
2,75
VB
GD 19.1
Facharbeiter/in
6
VB
GD 23.1 / GD 25.2
Angelernte/r Arbeiter/in bzw. Hilfsarbeiter/in
In der Küche eines Alten- und Pflegeheims der Kategorie 60.001 bis 70.000 Verpflegstage können folgende Dienstposten festgelegt werden:
Anzahl
Art
Funktionslaufbahn(en)
Verwendung
1
VB
GD 16.6
Küchenleiter/in in mittelgroßen Küchen
3
VB
GD 19.1
Facharbeiter/in
7,25
VB
GD 23.1 / GD 25.2
Angelernte/r Arbeiter/in bzw. Hilfsarbeiter/in
In der Küche eines Alten- und Pflegeheims der Kategorie 70.001 bis 80.000 Verpflegstage können folgende Dienstposten festgelegt werden:
Anzahl
Art
Funktionslaufbahn(en)
Verwendung
1
VB
GD 14.6
Küchenleiter/in in großen Küchen
3,25
VB
GD 19.1
Facharbeiter/in
8,5
VB
GD 23.1 / GD 25.2
Angelernte/r Arbeiter/in bzw. Hilfsarbeiter/in
In der Küche eines Alten- und Pflegeheims der Kategorie 80.001 bis 90.000 Verpflegstage können folgende Dienstposten festgelegt werden:
Anzahl
Art
Funktionslaufbahn(en)
Verwendung
1
VB
GD 14.6
Küchenleiter/in in großen Küchen
3,5
VB
GD 19.1
Facharbeiter/in
9,5
VB
GD 23.1 / GD 25.2
Angelernte/r Arbeiter/in bzw. Hilfsarbeiter/in
In der Küche eines Alten- und Pflegeheims der Kategorie 90.001 bis 100.000 Verpflegstage können folgende Dienstposten festgelegt werden:
Anzahl
Art
Funktionslaufbahn(en)
Verwendung
1
VB
GD 14.6
Küchenleiter/in in großen Küchen
3,75
VB
GD 19.1
Facharbeiter/in
10,5
VB
GD 23.1 / GD 25.2
Angelernte/r Arbeiter/in bzw. Hilfsarbeiter/in
In der Küche eines Alten- und Pflegeheims der Kategorie 100.001 bis 110.000 Verpflegstage können folgende Dienstposten festgelegt werden:
Anzahl
Art
Funktionslaufbahn(en)
Verwendung
1
VB
GD 14.6
Küchenleiter/in in großen Küchen
4
VB
GD 19.1
Facharbeiter/in
11,75
VB
GD 23.1 / GD 25.2
Angelernte/r Arbeiter/in bzw. Hilfsarbeiter/in
In der Küche eines Alten- und Pflegeheims der Kategorie 110.001 bis 120.000 Verpflegstage können folgende Dienstposten festgelegt werden:
Anzahl
Art
Funktionslaufbahn(en)
Verwendung
1
VB
GD 14.6
Küchenleiter/in in großen Küchen
4,25
VB
GD 19.1
Facharbeiter/in
12,75
VB
GD 23.1 / GD 25.2
Angelernte/r Arbeiter/in bzw. Hilfsarbeiter/in
In der Küche eines Alten- und Pflegeheims der Kategorie 120.001 bis 130.000 Verpflegstage können folgende Dienstposten festgelegt werden:
Anzahl
Art
Funktionslaufbahn(en)
Verwendung
1
VB
GD 14.6
Küchenleiter/in in großen Küchen
4,5
VB
GD 19.1
Facharbeiter/in
13,5
VB
GD 23.1 / GD 25.2
Angelernte/r Arbeiter/in bzw. Hilfsarbeiter/in
In der Küche eines Alten- und Pflegeheims der Kategorie 130.001 bis 140.000 Verpflegstage können folgende Dienstposten festgelegt werden:
Anzahl
Art
Funktionslaufbahn(en)
Verwendung
1
VB
GD 14.6
Küchenleiter/in in großen Küchen
4,75
VB
GD 19.1
Facharbeiter/in
14,5
VB
GD 23.1 / GD 25.2
Angelernte/r Arbeiter/in bzw. Hilfsarbeiter/in
In der Küche eines Alten- und Pflegeheims der Kategorie 140.001 bis 150.000 Verpflegstage können folgende Dienstposten festgelegt werden:
Anzahl
Art
Funktionslaufbahn(en)
Verwendung
1
VB
GD 14.6
Küchenleiter/in in großen Küchen
5
VB
GD 19.1
Facharbeiter/in
15,5
VB
GD 23.1 / GD 25.2
Angelernte/r Arbeiter/in bzw. Hilfsarbeiter/in
Die Aufteilung der in den §§ 13 bis 25 festgelegten Anzahl der zur Verfügung stehenden Personaleinheiten auf angelernte Kräfte (GD 23) bzw. Hilfskräfte (GD 25) ist vom zuständigen Organ des Sozialhilfeverbands unter Bedachtnahme auf die unbedingten Erfordernisse, im Einklang mit den Gebarungsgrundsätzen vorzunehmen.
Auf in den §§ 13 bis 25 enthaltenen Rahmen über die in den jeweiligen Dienstpostenplänen der oberösterreichischen Sozialhilfeverbände im Küchenbereich festsetzbaren Dienstposten werden Bedienstete, die
(1) Im Bereich des Betreuungs- und Pflegepersonals eines Alten- und Pflegeheims können Dienstposten bis zum Ausmaß des Mindestpflegeschlüssels gemäß § 16 Abs. 3 Oö. Alten- und Pflegeheimverordnung mit einem maximalen Überhang von 10 % festgelegt werden.
(2) Die Pflegedienstleitung ist bei der Beurteilung der Genehmigungspflicht in den Mindestpflegeschlüssel nach Abs. 1 in folgendem Ausmaß einzurechnen:
Heimgröße (Bewohnerinnen und Bewohner inkl. Kurzzeitpflegen)
Einrechnung der Leitung des
Betreuungs- und Pflegedienstes in den Mindestpersonalschlüssel
0bis 59 Bewohner/innen
75 %
60bis 89 Bewohner/innen
50 %
90bis119 Bewohner/innen
25 %
ab120 Bewohner/innen
0 %
(3) Gesetzlich zwingend freizustellende Betriebsrätinnen bzw. Betriebsräte sind im Ausmaß der Freistellung nicht in den Mindestpflegeschlüssel nach Abs. 1 einzurechnen und gesondert im Dienstpostenplan darzustellen.
(1) Im Bereich des Reinigungspersonals eines Alten- und Pflegeheims können Dienstposten im Ausmaß von einer Personaleinheit je einer täglich zu reinigenden Fläche von 1.250 m² festgelegt werden.
(2) Unter der täglich zu reinigenden Fläche sind jene Flächen zu verstehen, welche die benützte Grundrissfläche abzüglich eines 15-prozentigen Anteils für nicht laufend zu reinigende Flächen darstellen.
(3) Unter Grundrissfläche ist jene Fläche zu verstehen, welche sich aus der Summe aller Grundrissflächen (Fläche innerhalb der inneren Begrenzungslinien der Außenwände eines Geschoßes) aller Grundrissebenen eines Gebäudes errechnet.
(4) Die Festlegung der Funktionslaufbahn der jeweiligen Bediensteten im Sinn des Abs. 1 ist entsprechend der Oö. Gemeinde-Einreihungsverordnung vorzunehmen.
Der Bereich der Haustechnik in den Alten- und Pflegeheimen der oberösterreichischen Sozialhilfeverbände werden auf Grund des Umfangs der Heimplätze in drei Kategorien eingeteilt:
Im Bereich der Haustechnik eines Alten- und Pflegeheims der Kategorie I können folgende Dienstposten festgelegt werden:
Anzahl
Art
Funktionslaufbahn
Verwendung
1
VB
GD 19.1
Haustechniker/in
Im Bereich der Haustechnik eines Alten- und Pflegeheims der Kategorie II können folgende Dienstposten festgelegt werden:
Anzahl
Art
Funktionslaufbahn
Verwendung
1,5
VB
GD 19.1
Haustechniker/in
Im Bereich der Haustechnik eines Alten- und Pflegeheims der Kategorie III können folgende Dienstposten festgelegt werden:
Anzahl
Art
Funktionslaufbahn
Verwendung
2
VB
GD 19.1
Haustechniker/in
Der Beschluss der Verbandsversammlung über die Änderung des Dienstpostenplans hinsichtlich der Anzahl oder der Art der Dienstposten gegenüber dem Dienstpostenplan des vorausgegangen Haushaltsjahres bedarf dann nicht der Genehmigung der Landesregierung im Sinn des § 7 Abs. 3 Oö. GDG 2002, wenn ausschließlich Änderungen im Dienstpostenplan erfolgen, welche eine Änderung in eine numerisch höhere Funktionslaufbahn zur Folge haben oder ausschließlich eine Verringerung der Anzahl beinhalten.
(1) Anstelle von Dienstposten im Gehaltsschema Neu („GD-Schema“) können unter Anrechnung auf diese, auch Posten nach dem „alten“ Gehaltssystem festgelegt werden. Es ist hierbei darauf Bedacht zu nehmen, dass eine Gleichwertigkeit der Einreihungen besteht.
(2) Bis zur Kundmachung dieser Verordnung rechtskräftige Dienstpostenpläne sind bis spätestens 31. Dezember 2028 hinsichtlich jener Dienstposten anzupassen, welche auf Grund der Funktionslaufbahn, Anzahl oder der Art der Dienstposten die vorliegende Verordnung überschreiten.
(3) Diese Verordnung tritt mit dem auf ihre Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Tag in Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Hiegelsberger
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