LGBLA_OB_20180622_51•Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die „Auwälder am Unteren Inn“ in den Gemeinden Antiesenhofen, Kirchdorf am Inn, Mining, Mörschwang, Mühlheim am Inn, Reichersberg, St. Peter am Hart und den Städten Braunau und Schärding als Europaschutzgebie...
LGBLA_OB_20180622_51Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die „Auwälder am Unteren Inn“ in den Gemeinden Antiesenhofen, Kirchdorf am Inn, Mining, Mörschwang, Mühlheim am Inn, Reichersberg, St. Peter am Hart und den Städten Braunau und Schärding als Europaschutzgebie...Gazette22.06.2018
Auf Grund des § 15 Abs. 2 und des § 24 Abs. 1 und 2 des Oö. Natur- und Landschafts-schutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129/2001, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 49/2017, wird verordnet:
Das Gebiet „Auwälder am Unteren Inn“ in den Gemeinden Antiesenhofen, Kirchdorf am Inn, Mining, Mörschwang, Mühlheim am Inn, Reichersberg, St. Peter am Hart und den Städten Braunau und Schärding (offizielle Gebietskennziffer AT 3119000) ist gemäß dem Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission vom 12. Dezember 2017 (§ 7 Z 2) Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Art. 4 der „FFH-Richtlinie“ (§ 7 Z 1) und wird als „Europaschutzgebiet Auwälder am Unteren Inn“ bezeichnet.
(1)In den Anlagen sind die Grenzen des Europaschutzgebiets in einem Übersichtsplan im Maßstab 1 : 40.000 (Anlage 1) sowie in Teilplänen im Maßstab 1 : 5.000 (Anlagen 2/1 bis 2/6) dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf der Außengrenzen des Schutzgebiets oder über die Abgrenzung der einzelnen Zonen innerhalb des Schutzgebiets, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlagen 3/1 und 3/2 maßgeblich.
(2)Das Europaschutzgebiet umfasst unter anderem das gesamte Gebiet, das von der Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die „Innauen bei Schärding“ in der Stadtgemeinde Schärding als Naturschutzgebiet festgestellt werden, LGBl. Nr. 50/2018, erfasst ist.
Schutzzweck des „Europaschutzgebiets Auwälder am Unteren Inn“ (§ 1) ist die Erhaltung oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands
Codebezeichnung gemäß der „FFH-Richtlinie“ (Kennzeichnung eines prioritären natürlichen Lebensraums mit einem „*“)
Bezeichnung des Lebensraums
3130
Oligo- bis mesotrophe stehende Gewässer mit Vegetation der Littorelletea uniflorä und/oder der Isoëto-Nanojuncetea
3140
Oligo- bis mesotrophe kalkhaltige Gewässer mit benthischer Vegetation aus Armleuchteralgen
3150
Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions
3260
Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion
3270
Flüsse mit Schlammbänken mit Vegetation des Chenopodion rubri p.p. und des Bidention p.p.
6210
Naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien (Festuco-Brometalia)
6210*
Naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien (Festuco-Brometalia) (*besondere Bestände mit bemerkenswerten Orchideen)
6430
Feuchte Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe
6510
Magere Flachland-Mähwiese (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis)
7220*
Kalktuffquellen (Cratoneurion)
9170
Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald Galio Carpinetum
9180*
Schlucht- und Hangmischwälder Tilio-Acerion
91E0*
Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae)
91F0
Hartholzauenwälder mit Quercus robur, Ulmus laevis, Ulmus minor, Fraxinus excelsior oder Fraxinus angustifolia (Ulmenion minoris)
Codebezeichnung gemäß der „FFH-Richtlinie“
Bezeichnung der Art
Beschreibung des Lebensraums
1086
Scharlachkäfer
(Cucujus cinnaberinus)
Waldbestände mit absterbenden oder abgestorbenen Baumstämmen unter-schiedlichster Waldgesellschaften vom Auwald bis Bergwald
1145
Schlammpeitzger
(Misgurnus fossilis)
Naturnahe, langsam fließende oder stehende Augewässer
1166
Nördlicher Kammmolch
(Triturus cristatus)
Fischfreie, permanente bis temporäre, zumindest teilweise sonnenexponierte, flache, stehende Gewässer in Form von Altwässern, Teichen und Tümpeln; teilweise mit dichtem sub- und emersen Makrophytenbestand in extensivem Grünland oder lichten Laubmisch-wäldern
1193
Gelbbauchunke
(Bombina variegata)
Fischfreie, temporäre bis episodische, zumindest teilweise sonnenexponierte Klein- oder Kleinstgewässer in Auen, lichten Laubmischwäldern oder waldnahem Extensivgrünland oder entsprechenden Sekundärlebensräumen in Abbaugebieten
1337
Biber
(Castor fiber)
Ausreichend tiefe stehende Gewässer oder fließende Gewässer mit Gehölzpflanzen in Gewässernähe
1355
Fischotter
(Lutra lutra)
Bäche, Flüsse und Teiche mit gut strukturierten Ufern
5339
Bitterling
(Rhodeus amarus)
Langsam fließende Bäche sowie Flüsse mit Ruhigwasserzonen; Teiche und Seen mit naturnahen Uferzonen, Vorkommen von Großmuscheln
(1) Maßnahmen, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Maßnahmen zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets führen können, bedürfen in den Zonen A und B vor ihrer Ausführung einer Bewilligung der Landesregierung gemäß § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001.
(2) In den Zonen A und B führen insbesondere nachstehende Maßnahmen keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001:
(3) In der Zone C führen insbesondere die im § 2 der Verordnung, mit der die „Innauen bei Schärding“ in der Stadtgemeinde Schärding als Naturschutzgebiet festgestellt werden, LGBl. Nr. 50/2018, festgelegten erlaubten Eingriffe keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001.
(1) Langfristiges Ziel des Landschaftspflegeplans ist es, durch geeignete Pflegemaßnahmen gemäß § 6 einen günstigen Erhaltungszustand der in diesem Gebiet vorkommenden Lebensraumtypen gemäß der Tabelle 3 und der Tierarten gemäß der Tabelle 4 zu gewährleisten.
(2) Die Umsetzung der Pflegemaßnahmen zur Gewährleistung des günstigen Erhaltungszustands erfolgt vorrangig im Rahmen von privatrechtlichen Verträgen mit den jeweils Nutzungsberechtigen.
Gemäß § 15 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 werden jene Maßnahmen bezeichnet, die geeignet sind
Bezeichnung des Lebensraums
Pflegemaßnahmen
3130
Oligo- bis mesotrophe stehende Gewässer mit Vegetation der Littorelletea uniflorä und/oder der Isoëto-Nanojuncetea
Erhalt wechselnder Wasserstände
3140
Oligo- bis mesotrophe kalkhaltige Gewässer mit benthischer Vegetation aus Armleuchteralgen
Sicherung und Entwicklung des nährstoffarmen Gewässerzustands
3150
Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions
Sicherung und Entwicklung des typgemäßen Nährstoff-haushalts im Gewässer
3260
Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion
Erhalt und Entwicklung einer naturnahen Morphologie und Gewässerdynamik; Sicherung und Entwicklung des typgemäßen Nährstoffhaushalts im Gewässer
3270
Flüsse mit Schlammbänken mit Vegetation des Chenopodion rubri p.p. und des Bidention p.p.
Erhalt wechselnder Wasserstände
6210*
Naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien (Festuco-Brometalia) (*besondere Bestände mit bemerkenswerten Orchideen)
Extensive düngerfreie Bewirtschaftung mit später Mahd und Austrag des Mähguts; Freihaltung von Gehölzen
6430
Feuchte Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe
Freihaltung von Gehölzaufwuchs; Mahd in mehrjährigem Abstand (mit Entfernung des Mähguts)
6510
Magere Flachland-Mähwiese (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis)
Bewirtschaftung in Form einer zweimaligen Mahd und allenfalls einmaliger Wirtschaftsdüngergabe; Entfernung des Mähguts
7220*
Kalktuffquellen (Cratoneurion)
Sicherung der ungestörten Hydrologie und Trophie
9180*
Schlucht- und Hangmischwälder Tilio-Acerion
Nutzungsverzicht bei Einzelbäumen; Belassen von Altholz, liegendem und stehendem (v.a. starkem) Totholz; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Förderung gesellschaftstypischer Gehölze; Verlängerung der Umtriebszeit
91E0*
Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae)
Nutzungsverzicht bei Einzelbäumen; Belassen von Altholz, liegendem und stehendem (v.a. starkem) Totholz; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Förderung gesellschafts-typischer Gehölze
91F0
Hartholzauenwälder mit Quercus robur, Ulmus laevis, Ulmus minor, Fraxinus excelsior oder Fraxinus angustifolia (Ulmenion minoris)
Nutzungsverzicht bei Einzelbäumen; Belassen von Altholz, liegendem und stehendem (v.a. starkem) Totholz; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Förderung gesellschafts-typischer Gehölze; Verlängerung der Umtriebszeit
Bezeichnung der Art
Pflegemaßnahmen
1086
Scharlachkäfer
(Cucujus cinnaberinus)
Sicherung oder Entwicklung von alten Waldbeständen mit absterbenden Bäumen und stehendem Totholz
1145
Schlammpeitzger (Misgurnus fossilis)
Erhalt und Entwicklung von naturnahen Augewässern
1166
Nördlicher Kammmolch
(Triturus cristatus)
Sicherung oder Wiederherstellung geeigneter Gewässer; Sicherung geeigneter Landlebensräume und Sicherung einer räumlichen Vernetzung der geeigneten Lebensräume
1193
Gelbbauchunke
(Bombina variegata)
Regelmäßige Neuschaffung klein- und kleinstflächiger Laichgewässer, Ausnutzen von Renaturierungspotenzialen an Fließgewässern; Sicherung geeigneter Landlebensräume und Sicherung einer räumlichen Vernetzung der geeigneten Lebensräume
1337
Biber
(Castor fiber)
Sicherung ausreichend großer Räume mit geeigneten Gewässersystemen und gewässernahen Gehölzpflanzen
1355
Fischotter
(Lutra lutra)
Erhalt naturnaher Gewässerabschnitte und Kleingewässer; Erhalt und Förderung eines guten Fischbestands
5339
Bitterling
(Rhodeus amarus)
Erhalt und Entwicklung einer naturnahen Morphologie und Gewässerdynamik
Die in dieser Verordnung zitierten unionsrechtlichen Vorschriften stehen derzeit in folgender Fassung in Geltung:
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Dr. Haimbuchner
Landeshauptmann-Stellvertreter
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