Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der das Mühltal in den Gemeinden Altenfelden und Kleinzell als Naturschutzgebiet festgestellt wird | Omnilex
LGBLA_OB_20190131_7•Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der das Mühltal in den Gemeinden Altenfelden und Kleinzell als Naturschutzgebiet festgestellt wird
Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der das Mühltal in den Gemeinden Altenfelden und Kleinzell als Naturschutzgebiet festgestellt wird
LGBLA_OB_20190131_7Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der das Mühltal in den Gemeinden Altenfelden und Kleinzell als Naturschutzgebiet festgestellt wirdGazette31.01.2019
der Oö. Landesregierung, mit der das Mühltal in den Gemeinden Altenfelden und Kleinzell als Naturschutzgebiet festgestellt wird
Auf Grund des § 25 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129/2001, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 49/2017, wird verordnet:
§ 1
(1)Das Mühltal in den Gemeinden Altenfelden und Kleinzell, politischer Bezirk Rohrbach, ist Naturschutzgebiet im Sinn des § 25 Oö. NSchG 2001.
(2)In der Anlage 1 sind die Grenzen des Naturschutzgebiets in einem Plan im Maßstab 1 : 3.500 dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf der Außengrenzen des Schutzgebiets oder über die Abgrenzung der einzelnen Zonen innerhalb des Schutzgebiets, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlagen 2/1 und 2/2 maßgeblich.