der Oö. Landesregierung, mit der die Verordnung über die jagdlichen Legitimationen geändert wird
Auf Grund des § 41 Abs. 1 Oö. Jagdgesetz, LGBl. Nr. 32/1964, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 42/2019, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung der Oö. Landesregierung über die jagdlichen Legitimationen, LGBl. Nr. 104/2012, wird wie folgt geändert:
Die bisherigen Anlagen 1 bis 3 werden durch die neuen Anlagen 1 bis 3 ersetzt.
Artikel II
(1) Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Die nach dem Muster der bisherigen Anlagen 1 bis 3 der Verordnung der Oö. Landesregierung über die jagdlichen Legitimationen, LGBl. Nr. 104/2012, ausgestellten Jagdkarten, Jagdgastkarten und Jagderlaubnisscheine gelten weiter, Jagdgastkarten und Jagderlaubnisscheine jedoch nur bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit.