Verordnung der Oö. Landesregierung über die Ausnahmen der Anrechnung von öffentlichen Mitteln auf die Leistungen der Sozialhilfe | Omnilex
LGBLA_OB_20191223_126•Verordnung der Oö. Landesregierung über die Ausnahmen der Anrechnung von öffentlichen Mitteln auf die Leistungen der Sozialhilfe
Verordnung der Oö. Landesregierung über die Ausnahmen der Anrechnung von öffentlichen Mitteln auf die Leistungen der Sozialhilfe
LGBLA_OB_20191223_126Verordnung der Oö. Landesregierung über die Ausnahmen der Anrechnung von öffentlichen Mitteln auf die Leistungen der SozialhilfeGazette23.12.2019
der Oö. Landesregierung über die Ausnahmen der Anrechnung von öffentlichen Mitteln auf die Leistungen der Sozialhilfe
Auf Grund des § 15 Abs. 2 Oö. Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (Oö. SOHAG), LGBl. Nr. 107/2019, wird verordnet:
§ 1
(1) Bei der Festsetzung des Ausmaßes von monatlichen Leistungen der Sozialhilfe mit Rechtsanspruch (§ 7 Oö. SOHAG) sind, außer den in anderen Rechtsvorschriften als anrechnungsfrei hinsichtlich der Leistungen der Sozialhilfe bestimmten öffentlichen Mittel, folgende öffentliche Mittel nicht zu berücksichtigen:
(2)Abweichend von Abs. 1 sind Leistungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 auf den Zuschlag für volljährige und minderjährige Personen mit Behinderung gemäß § 7 Abs. 4 Oö. SOHAG anzurechnen.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.