LGBLA_OB_20191223_133•Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung 2012 geändert wird
LGBLA_OB_20191223_133Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung 2012 geändert wirdGazette23.12.2019
Auf Grund des Oö. Verwaltungsabgabengesetzes 1974, LGBl. Nr. 6/1974, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 40/2018, wird verordnet:
Die Oö. Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung 2012 (Oö. GVV 2012), LGBl. Nr. 37/2012, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 55/2015, wird wie folgt geändert:
Die Tarifpost 1 des Allgemeinen Teils der Anlage lautet:
Verleihung von Berechtigungen sowie Prüfung von Anzeigen
16,40 Euro
Die Tarifpost 5 des Besonderen Teils der Anlage lautet:
Auszüge aus Flächenwidmungs- oder Bebauungsplänen (§§ 18 und 31 Oö. Raumordnungsgesetz 1994)
a)
für die erste Farbkopie
35,80 Euro
für die erste Schwarzweißkopie
24,40 Euro
b)
für jede weitere Farbkopie
24,40 Euro
für jede weitere Schwarzweißkopie
13,10 Euro
Die Tarifpost 10 des Besonderen Teils der Anlage lautet:
Baubewilligung für die Änderung des Verwendungszwecks (§ 24 Abs. 1 Z 3 Oö. BauO 1994)
Der Tarifsatz vermindert sich um ein Drittel, wenn die Änderung des Verwendungszwecks gemäß § 25 Abs. 1 Z 2b Oö. BauO 1994 nur anzuzeigen ist.
61,90 Euro
Die Tarifposten 13 bis 17 des Besonderen Teils der Anlage lauten:
Prüfung der Bauanzeige für die Anbringung oder Errichtung von Antennenanlagen mit mehr als drei Meter Höhe (§ 25 Abs. 1 Z 2a Oö. BauO 1994):
Hiefür gilt Tarifpost 12 mit der Maßgabe, dass sich die dort für den Fall der Baubewilligung angegebenen Tarife um ein Drittel vermindern.
Prüfung der Bauanzeige für die Änderung oder Instandsetzung von Gebäuden (§ 25 Abs. 1 Z 3 lit. b Oö. BauO 1994):
Hiefür gilt Tarifpost 8 mit der Maßgabe, dass sich die dort für den Umbau-Bewilligungsfall angegebenen Tarife um die Hälfte vermindern.
Prüfung der Bauanzeige für Geschäftsportale, soweit die Baumaßnahme nicht unter Tarifpost 14 fällt (§ 25 Abs. 1 Z 3 lit. b Oö. BauO 1994)
je angefangenem Laufmeter der straßenseitigen Hausfront
mindestens aber
4,30 Euro
35,80 Euro
Prüfung der Bauanzeige für die Veränderung der Höhenlage (§ 25 Abs. 1 Z 8 Oö. BauO 1994)
für je angefangene 10 m2 Grundfläche
mindestens aber
höchstens jedoch
4,30 Euro
35,80 Euro
401,20 Euro
Prüfung der Bauanzeige für Oberflächenbefestigungen (§ 25 Abs. 1 Z 13 Oö. BauO 1994)
für eine befestigte Fläche bis zu 250 m2
für je angefangene weitere 10 m2
höchstens jedoch
26,20 Euro
1,20 Euro
864,00 Euro
Die Tarifposten 23 und 24 des Besonderen Teils der Anlage lauten:
Prüfung der Anzeige der - allenfalls auch nur teilweisen - Baufertigstellung gemäß § 43 Oö. BauO 1994:
Ein Drittel der anlässlich der Baubewilligung oder in Fällen des § 25 Abs. 1 Z 1 oder 2 Oö. BauO 1994 anlässlich der Prüfung der Bauanzeige berechneten Abgabe,
mindestens jedoch
24,40 Euro
Prüfung der Anzeige für die Errichtung oder wesentliche Änderung eines Aufzugs (§ 4 Abs. 1 Oö. Aufzugsgesetz 1998) oder Bewilligung der Wiederbenützung eines von der Behörde gesperrten Aufzugs (§ 10 Abs. 4 Oö. Aufzugsgesetz 1998)
je Anzeige oder Bewilligung
38,30 Euro
Die Tarifpost 27 des Besonderen Teils der Anlage lautet:
Prüfung der Anzeige der Errichtung, des Betriebs und der wesentlichen Änderung von Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 50 kW oder einer Lagerkapazität von mehr als 5.000 Litern flüssiger Brennstoffe (§ 21 Abs. 1 Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002 - Oö. LuftREnTG)
51,60 Euro
Die Tarifpost 30 des Besonderen Teils der Anlage lautet:
Prüfung der Anzeige der Errichtung und der wesentlichen Änderung von Lagerstätten (§ 42 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Oö. LuftREnTG) zur Lagerung
a)
von mehr als 20 Litern bis zu 100 Litern brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I
von mehr als 100 Litern bis zu 500 Litern brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse II
von mehr als 1.000 Litern bis zu 5.000 Litern brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III
jeweils
13,20 Euro
b)
von mehr als 100 Litern brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I
von mehr als 500 Litern brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse II
von mehr als 5.000 Litern brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III
jeweils
60,00 Euro
Die Tarifpost 32 des Besonderen Teils der Anlage lautet:
Prüfung der Anzeige von Veranstaltungen (§ 7 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Z 1 Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz)
18,00 Euro
Die Tarifpost 33 des Besonderen Teils der Anlage entfällt.
Die Tarifpost 49 des Besonderen Teils der Anlage entfällt.
Die Tarifpost 50 des Besonderen Teils der Anlage lautet:
Prüfung der Anzeige der Verwendung des Gemeindewappens (§ 4a Abs. 2 Oö. Gemeindeordnung 1990) sowie der Anzeige der Verwendung des Stadtwappens (§ 3 Abs. 4 Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992; § 3 Abs. 4 Statut für die Stadt Steyr 1992; § 3 Abs. 4 Statut für die Stadt Wels 1992)
a)
von Vereinigungen, die gemeinnützigen, mildtätigen, kirchlichen, kulturellen oder sportlichen Zwecken dienen, sofern diese nicht gemäß § 1 Abs. 3 Oö. Verwaltungsabgabengesetz 1974 von der Entrichtung der Verwaltungsabgabe befreit sind
13,20 Euro
b)
von sonstigen Anzeigenwerberinnen und Anzeigenwerbern
ba) zwecks einmaliger Verwendung
28,80 Euro
bb) zwecks dauernder oder befristeter Verwendung
288,00 Euro
bc) zwecks Verwendung zur Warenbezeichnung oder Ausschmückung gewerbemäßig angefertigter Gegenstände
64,00 Euro
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Hiegelsberger
Landesrat
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