Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die „Krumme Steyrling“ in der Gemeinde Molln als Naturschutzgebiet festgestellt und die Oö. Artenschutzverordnung geändert wird | Omnilex
LGBLA_OB_20200630_54•Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die „Krumme Steyrling“ in der Gemeinde Molln als Naturschutzgebiet festgestellt und die Oö. Artenschutzverordnung geändert wird
Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die „Krumme Steyrling“ in der Gemeinde Molln als Naturschutzgebiet festgestellt und die Oö. Artenschutzverordnung geändert wird
LGBLA_OB_20200630_54Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die „Krumme Steyrling“ in der Gemeinde Molln als Naturschutzgebiet festgestellt und die Oö. Artenschutzverordnung geändert wirdGazette30.06.2020
Auf Grund des § 25, des § 27 und des § 29 Abs. 2 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129/2001, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 109/2019, wird verordnet:
Artikel IVerordnung, mit der die „Krumme Steyrling“ in der Gemeinde Molln als Naturschutzgebiet festgestellt wird
§ 1
(1) Die „Krumme Steyrling“ in der Gemeinde Molln, politischer Bezirk Kirchdorf, ist Naturschutzgebiet im Sinn des § 25 Oö. NSchG 2001.
(2) In den Anlagen sind die Grenzen des Naturschutzgebiets in einem Übersichtsplan im Maßstab 1 : 20.000 (Anlage 1) sowie in Teilplänen im Maßstab 1 : 5.000 (Anlage 2/1 bis 2/5) dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf der Außengrenzen des Schutzgebiets oder über die Abgrenzung der Straßen ohne Nutzungseinschränkungen innerhalb des Schutzgebiets, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlagen 3/1 und 3/2 maßgeblich.