Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Vereinbarung der Gemeinden Ottensheim und Puchenau über die Bildung eines Gemeindeverbands („Wirtschaftshof Ottensheim-Puchenau“) genehmigt wird | Omnilex
LGBLA_OB_20200814_73•Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Vereinbarung der Gemeinden Ottensheim und Puchenau über die Bildung eines Gemeindeverbands („Wirtschaftshof Ottensheim-Puchenau“) genehmigt wird
Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Vereinbarung der Gemeinden Ottensheim und Puchenau über die Bildung eines Gemeindeverbands („Wirtschaftshof Ottensheim-Puchenau“) genehmigt wird
LGBLA_OB_20200814_73Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Vereinbarung der Gemeinden Ottensheim und Puchenau über die Bildung eines Gemeindeverbands („Wirtschaftshof Ottensheim-Puchenau“) genehmigt wirdGazette14.08.2020
Auf Grund des § 2 Z 3, des § 4 und des § 5 Abs. 1 und 2 des Oö. Gemeindeverbändegesetzes, LGBl. Nr. 51/1988, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 52/2019, wird verordnet:
§ 1
(1) Die Vereinbarung der Gemeinden Ottensheim und Puchenau, beide politischer Bezirk Urfahr-Umgebung, über die Bildung eines Gemeindeverbands zum Zweck der Errichtung und des Betriebs eines gemeinsamen Wirtschaftshofs wird genehmigt.
(2) Der Wortlaut der im Abs. 1 genannten Vereinbarung ist aus der Anlage ersichtlich.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.