LGBLA_OB_20201215_123•Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Sozialhilfeverordnung 1998 geändert wird
LGBLA_OB_20201215_123Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Sozialhilfeverordnung 1998 geändert wirdGazette15.12.2020
Auf Grund des § 9 Abs. 4 Oö. Sozialhilfegesetz 1998, LGBl. Nr. 82/1998, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 82/2020, wird verordnet:
Die Oö. Sozialhilfeverordnung 1998, LGBl. Nr. 118/1998, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 140/2019, wird wie folgt geändert:
Im § 6a Abs. 2 Z 2 und 3 wird jeweils die Wortfolge „§ 11 Abs. 3 Oö. Mindestsicherungsgesetz“ durch die Wortfolge „§ 12 Abs. 4 Oö. Sozialhilfe-Ausführungsgesetz“ ersetzt.
Im § 6a Abs. 2 Z 4 wird die Wortfolge „gemäß § 4 Z 2 Oö. Mindestsicherungsverordnung;“ durch die Wortfolge „in Höhe von
Im § 6a Abs. 3 wird die Tabelle wie folgt geändert:
„
Bemessungsgrundlage
Kostenbeitrag pro Stunde
Heimhilfe gemäß § 12 Abs. 2 Z 1 lit. a Oö. SHG 1998
sonstige Mobile Dienste gemäß § 12 Abs. 2 Z 1 lit. a und b Oö. SHG 1998
ohne Pflegegeld-bezug
mit Pflegegeld-bezug
ohne Pflegegeld-bezug
mit Pflegegeld-bezug
bis zur Höhe des Ausgleichs-zulage-Richtsatzes
4,10 Euro
9,60 Euro
2,60 Euro
8,10 Euro
zuzüglich bis zu 100 Euro
4,20 Euro
9,70 Euro
3,90 Euro
9,40 Euro
zuzüglich bis zu 200 Euro
6,50 Euro
12,00 Euro
6,50 Euro
12,00 Euro
zuzüglich bis zu 300 Euro
8,50 Euro
14,00 Euro
8,50 Euro
14,00 Euro
zuzüglich bis zu 400 Euro
10,60 Euro
16,10 Euro
10,60 Euro
16,10 Euro
zuzüglich bis zu 500 Euro
12,80 Euro
18,30 Euro
12,80 Euro
18,30 Euro
zuzüglich bis zu 600 Euro
15,30 Euro
20,80 Euro
15,30 Euro
20,80 Euro
zuzüglich bis zu 700 Euro
17,80 Euro
23,30 Euro
17,80 Euro
23,30 Euro
zuzüglich bis zu 800 Euro
20,40 Euro
25,90 Euro
20,40 Euro
25,90 Euro
zuzüglich bis zu 900 Euro
23,20 Euro
28,70 Euro
23,20 Euro
28,70 Euro
zuzüglich bis zu 1.000 Euro
26,10 Euro
31,60 Euro
26,10 Euro
31,60 Euro
zuzüglich bis zu 1.100 Euro
29,10 Euro
34,60 Euro
29,10 Euro
34,60 Euro
zuzüglich bis zu 1.200 Euro
32,30 Euro
37,80 Euro
32,30 Euro
37,80 Euro
zuzüglich bis zu 1.300 Euro
35,50 Euro
41,00 Euro
35,50 Euro
41,00 Euro
zuzüglich bis zu 1.400 Euro
39,00 Euro
41,50 Euro
39,00 Euro
44,50 Euro
zuzüglich mehr als 1.400 Euro
39,90 Euro
41,50 Euro
42,50 Euro
48,00 Euro
“
(1) Für persönliche Hilfe durch Familienhilfe errechnet sich die Bemessungsgrundlage für den Kostenbeitrag aus dem Einkommen der Hilfeempfängerin bzw. des Hilfeempfängers sowie des in Haushaltsgemeinschaft lebenden anderen Elternteils oder einer sonstigen in Haushaltsgemeinschaft lebenden obsorgeberechtigten Person gemäß § 4 zuzüglich 50 % der Einkommen von mitbetreuten sonstigen in Haushaltsgemeinschaft lebenden volljährigen Personen. Bezogen auf den Netto-Ausgleichszulage-Richtsatz für Alleinstehende sind pro Person folgende Abschläge zu gewähren:
für eine alleinerziehende Person
100 %,
für in Haushaltsgemeinschaft lebende Eltern oder obsorgeberechtigte Personen
70 %,
für in Haushaltsgemeinschaft lebende minderjährige Personen
25 %.
(2) Je nach Höhe der Bemessungsgrundlage gemäß Abs. 1 ist für jede Einsatzstunde ein in der Tabelle (Anlage) festgelegter Kostenbeitrag zu entrichten.
(3) Bei der Ermittlung des Einkommens gemäß Abs. 1 sind Unterhaltszahlungen für nicht im gemeinsamen Haushalt wohnende Kinder, Ehegatten, eingetragene Partner, ehemalige Ehegatten und ehemalige eingetragene Partner in Abzug zu bringen.
(4) Für jeden Hausbesuch der Familienhilfe ist eine Fahrtkostenpauschale von 7 Euro zu entrichten.
(5) Bei Kurzeinsätzen der Familienhilfe bis zu drei Stunden, die aus Gründen in der Sphäre der Kunden abgebrochen werden, ist unbeschadet des Abs. 4 ein Pauschaltarif zu entrichten, sofern eine Einkommensbelegung nicht erfolgt. Zur Ermittlung der Höhe des Pauschaltarifs ist der Ausgleichszulage-Richtsatz für Alleinstehende nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz als Bemessungsgrundlage heranzuziehen und daraus der Kostenbeitrag pro Tag zu ermitteln.
(6) Über den nach Abs. 1 bis 5 ermittelten Kostenbeitrag hinaus ist eine Grundpauschale von 6 Euro monatlich zu entrichten.
(7) Bei der Verrechnung des Kostenbeitrags ist die Leistungszeit jeweils auf eine volle Viertelstunde aufzurunden.
(8) Sofern die Familienhilfe erstmalig in Anspruch genommen wird, ist bis zur vollendeten 21. Einsatzstunde ein einheitlicher Kostenbeitrag in Höhe von 5 Euro je Einsatzstunde zu entrichten. Die Abs. 1 bis 6 gelten für diesen Zeitraum nicht.“
„
Bemessungsgrundlage
Kostenbeitrag pro Stunde
Bemessungsgrundlage
Kostenbeitrag pro Stunde
bis 500 Euro
2,20 Euro
bis 2.000 Euro
11,05 Euro
bis 600 Euro
2,79 Euro
bis 2.200 Euro
12,23 Euro
bis 700 Euro
3,38 Euro
bis 2.400 Euro
13,41 Euro
bis 800 Euro
3,97 Euro
bis 2.600 Euro
14,60 Euro
bis 900 Euro
4,56 Euro
bis 2.800 Euro
15,78 Euro
bis 1.000 Euro
5,15 Euro
bis 3.000 Euro
16,96 Euro
bis 1.200 Euro
6,33 Euro
bis 3.500 Euro
19,91 Euro
bis 1.400 Euro
7,51 Euro
bis 4.000 Euro
22,86 Euro
bis 1.600 Euro
8,69 Euro
bis 4.500 Euro
25,81 Euro
bis 1.800 Euro
9,87 Euro
ab 4.501 Euro
26,40 Euro
“
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft. Die dadurch außer Kraft getretenen Bestimmungen sind jedoch weiterhin auf Sachverhalte anzuwenden, die sich vor dem 1. Jänner 2021 ereignet haben.
Für die Oö. Landesregierung:
Gerstorfer
Landesrätin
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