Spruch des Verfassungsgerichtshofs betreffend die Feststellung, dass eine Verordnung des Magistrates der Landeshauptstadt Linz gesetzwidrig war | Omnilex
LGBLA_OB_20201230_150•Spruch des Verfassungsgerichtshofs betreffend die Feststellung, dass eine Verordnung des Magistrates der Landeshauptstadt Linz gesetzwidrig war
Spruch des Verfassungsgerichtshofs betreffend die Feststellung, dass eine Verordnung des Magistrates der Landeshauptstadt Linz gesetzwidrig war
LGBLA_OB_20201230_150Spruch des Verfassungsgerichtshofs betreffend die Feststellung, dass eine Verordnung des Magistrates der Landeshauptstadt Linz gesetzwidrig warGazette30.12.2020
des Verfassungsgerichtshofs betreffend die Feststellung, dass eine Verordnung des Magistrates der Landeshauptstadt Linz gesetzwidrig war
Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG wird verlautbart:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit dem am 16. Dezember 2020 zugestellten Erkenntnis vom 9. Dezember 2020, GZ V 102/2019-9, gemäß Art. 139 B-VG zu Recht erkannt: