der Oö. Landesregierung, mit der dieOö. Bau-Übertragungsverordnung geändert wird
Auf Grund des § 40 Abs. 4 der Oö. Gemeindeordnung 1990, LGBl. Nr. 91/1990, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 96/2020, sowie auf Antrag der nachstehend genannten Gemeinden, wird verordnet:
Artikel I
Die Oö. Bau-Übertragungsverordnung, LGBl. Nr. 61/2003, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 124/2020, wird wie folgt geändert:
In der Tabelle am Ende des § 1 werden folgende Änderungen vorgenommen:
Unter der Rubrik „Bezirk Freistadt“ wird folgende Gemeinde in alphabetisch richtiger Reihenfolge eingefügt:
Gemeinde
Bezirkshauptmannschaft
ab
Rainbach im Mühlkreis
Freistadt
Juli 2021
Unter der Rubrik „Bezirk Kirchdorf“ wird folgende Gemeinde in alphabetisch richtiger Reihenfolge eingefügt:
Gemeinde
Bezirkshauptmannschaft
ab
Micheldorf in Oberösterreich
Kirchdorf
Juli 2021
Unter der Rubrik „Bezirk Rohrbach“ wird folgende Gemeinde in alphabetisch richtiger Reihenfolge eingefügt:
Gemeinde
Bezirkshauptmannschaft
ab
Aigen-Schlägl
Rohrbach
Juli 2021
Unter der Rubrik „Bezirk Vöcklabruck“ wird folgende Gemeinde in alphabetisch richtiger Reihenfolge eingefügt: