LGBLA_OB_20210831_87•Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung 2012 geändert wird
LGBLA_OB_20210831_87Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung 2012 geändert wirdGazette31.08.2021
Auf Grund des Oö. Verwaltungsabgabengesetzes 1974, LGBl. Nr. 6/1974, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 50/2020, wird verordnet:
Die Oö. Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung 2012 (Oö. GVV 2012), LGBl. Nr. 37/2012, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 133/2019, wird wie folgt geändert:
„
Baubewilligung für den Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden (§ 24 Abs. 1 Z 1 Oö. BauO 1994) für eine bebaute Fläche, auf die sich die Baumaßnahme bezieht,
bis 50 m2
54,80 Euro
von 50 m2 bis 150 m2
104,60 Euro
von 150 m2 bis 300 m2
157,00 Euro
über 300 m2
209,30 Euro
Diese Tarifsätze vermindern sich um ein Drittel, wenn der Neu-, Zu- oder Umbau gemäß § 24a Oö. BauO 1994 nur anzuzeigen ist.
“
„
Baubewilligung für die Änderung des Verwendungszwecks (§ 24 Abs. 1 Z 3 Oö. BauO 1994):
Der Tarifsatz vermindert sich um ein Drittel, wenn die Änderung des Verwendungszwecks gemäß § 25 Abs. 1 Z 2 Oö. BauO 1994 nur anzuzeigen ist.
61,90 Euro
“
„
Prüfung der Bauanzeige für die Anbringung oder Errichtung von Antennenanlagen mit mehr als drei Meter Höhe (§ 25 Abs. 1 Z 1 Oö. BauO 1994):
Hiefür gilt Tarifpost 12 mit der Maßgabe, dass sich die dort für den Fall der Baubewilligung angegebenen Tarife um ein Drittel vermindern.
“
Die Tarifpost 15 des Besonderen Teils der Anlage entfällt.
Die Tarifposten 22 und 23 des Besonderen Teils der Anlage lauten:
„
Bewilligung von bewilligungspflichtigen Abweichungen oder Prüfung der Anzeige von anzeigepflichtigen Abweichungen (§ 39 Abs. 2 bis 4 Oö. BauO 1994)
54,80 Euro
Prüfung der Anzeige der - allenfalls auch nur teilweisen - Baufertigstellung gemäß § 43 Oö. BauO 1994:
Ein Drittel der anlässlich der Baubewilligung oder in Fällen des § 24a Oö. BauO 1994 anlässlich der Prüfung der Bauanzeige berechneten Abgabe, mindestens jedoch
24,40 Euro
“
„
23a.
Feststellung eines rechtmäßigen Bestands (§ 49a Oö. BauO 1994):
Hiefür gelten je nach Art der Abweichung die Tarifposten 8, 10, 11 und 14 mit der Maßgabe, dass sich die dort angegebenen Tarife um ein Drittel vermindern.
“
„
Gewährung von Ausnahmen von der Verpflichtung zur Errichtung von Stellplätzen gemäß § 86 Abs. 1 Z 4 und 5 des Oö. Bautechnikgesetzes 2013 iVm. § 17 Oö. Bautechnikverordnung 2013 für
52,80 Euro
864,00 Euro
“
a)
Kraftfahrzeuge
je Stellplatz
höchstens jedoch
b)
Fahrräder
je Stellplatz
höchstens jedoch
26,40 Euro
432,00 Euro
Diese Verordnung tritt mit 1. September 2021 in Kraft. Bewilligungen, die vor diesem Zeitpunkt beantragt wurden, und Anzeigen, die vor diesem Zeitpunkt eingebracht wurden, unterliegen den bisherigen Bestimmungen.
Für die Oö. Landesregierung:
Hiegelsberger
Landesrat
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