Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der bestimmte Ansammlungen von groben Steinblöcken in Oberösterreich als Blockhalden ausgewiesen werden | Omnilex
LGBLA_OB_20211223_137•Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der bestimmte Ansammlungen von groben Steinblöcken in Oberösterreich als Blockhalden ausgewiesen werden
Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der bestimmte Ansammlungen von groben Steinblöcken in Oberösterreich als Blockhalden ausgewiesen werden
LGBLA_OB_20211223_137Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der bestimmte Ansammlungen von groben Steinblöcken in Oberösterreich als Blockhalden ausgewiesen werdenGazette23.12.2021
der Oö. Landesregierung, mit der bestimmte Ansammlungen von groben Steinblöcken in Oberösterreich als Blockhalden ausgewiesen werden
Auf Grund des § 3 Z 1a des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129/2001, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 62/2021, wird verordnet:
§ 1
Die in den Anlagen 1 sowie 2/1 bis 2/49 dargestellten Ansammlungen von groben Steinblöcken sind Blockhalden im Sinn des § 3 Z 1a Oö. NSchG 2001.
§ 2
In den Anlagen sind die Grenzen der im § 1 genannten Bereiche im Übersichtsplan im Maßstab 1 : 180.000 (Anlage 1) sowie in Teilplänen im Maßstab 1 : 5.000 (Anlagen 2/1 bis 2/49) dargestellt. Bestehen Zweifel über die Abgrenzung der einzelnen Blockhalden, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 3 maßgeblich.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.