Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der am Festivalgelände in Ort im Innkreis Zeiten für Verkaufstätigkeiten festgelegt werden | Omnilex
LGBLA_OB_20220428_46•Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der am Festivalgelände in Ort im Innkreis Zeiten für Verkaufstätigkeiten festgelegt werden
Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der am Festivalgelände in Ort im Innkreis Zeiten für Verkaufstätigkeiten festgelegt werden
LGBLA_OB_20220428_46Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der am Festivalgelände in Ort im Innkreis Zeiten für Verkaufstätigkeiten festgelegt werdenGazette28.04.2022
des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der am Festivalgelände in Ort im Innkreis Zeiten für Verkaufstätigkeiten festgelegt werden
Auf Grund des § 5 Abs. 2 und 3 des Öffnungszeitengesetzes 2003, BGBl. I Nr. 48/2003, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2007, wird verordnet:
§ 1
(1) Am Festivalgelände in Ort im Innkreis dürfen aus Anlass des Blasmusikfestivals „Woodstock der Blasmusik“ die Verkaufsstellen am Samstag, 2. Juli 2022, von 18:00 bis 20:00 Uhr und am Sonntag, 3. Juli 2022, von 7:00 bis 13:00 Uhr offengehalten werden.
(2) Zu diesem Zweck dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Ausnahme von jugendlichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Sinn des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987, BGBl. Nr. 599/1987, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2018, beschäftigt werden.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit 2. Juli 2022 in Kraft und mit Ablauf des 3. Juli 2022 außer Kraft.