LGBLA_OB_20220708_64•Oö. Aarhus-Anpassungs-Novelle 2022
LGBLA_OB_20220708_64Oö. Aarhus-Anpassungs-Novelle 2022Gazette08.07.2022
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Das Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129/2001, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 62/2021, wird wie folgt geändert:
„, sofern nicht geschützte Pflanzen- und Tierarten, die im Anhang IV der FFH-Richtlinie aufgelistet oder von Art. 1 der Vogelschutz-Richtlinie erfasst sind, betroffen sind,“
Im § 39b Abs. 4 entfällt in Z 3 das letzte Wort „sowie“ und in Z 4 wird am Ende des Satzes nach dem Beistrich das Wort „sowie“ eingefügt.
Im § 39b Abs. 4 wird folgende Z 5 eingefügt:
Das Oö. Jagdgesetz, LGBl. Nr. 32/1964, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 133/2021, wird wie folgt geändert:
„Selbiges gilt in Verfahren gemäß § 61 Abs. 1, wenn durch eine Bewilligung für das Aussetzen landfremder Wildarten, geschützte Pflanzen- und Tierarten, die im Anhang IV der FFH-Richtlinie aufgelistet sind oder der Vogelschutz-Richtlinie unterliegen, betroffen sind.“
„Das Recht, gegen Bescheide Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben, steht berechtigten Umweltorganisationen auch in Verfahren gemäß Abs. 2 letzter Satz zu, wenn durch eine Bewilligung für das Aussetzen landfremder Wildarten die Schutzgüter geschützter Pflanzen- und Tierarten, die im Anhang IV der FFH-Richtlinie aufgelistet sind oder der Vogelschutz-Richtlinie unterliegen, wesentlich beeinträchtigt würden.“
Dieses Landesgesetz tritt mit 1. August 2022 in Kraft.
Der Erste Präsidentdes Oö. Landtags:
Der Landeshauptmann:
Max Hiegelsberger
Mag. Stelzer
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