Verordnung
Auf Grund des § 9 Abs. 2 und des § 14 Abs. 2 des Oö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetzes, LGBl. Nr. 66/1983, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 20/2022, wird verordnet:
§ 1
Grundlage für die Bemessung der Beiträge für die Krankenfürsorge sind folgende Bezugsteile:
§ 2
(1)Grundlage für die Bemessung der Beiträge für die Unfallfürsorge sind
(2) Sonderzahlungen sind bei der Bemessung der Beiträge außer Betracht zu lassen.
§ 3
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Oö. Landesregierung vom 16. März 1987, LGBl. Nr. 14/1987, mit der die für die Bemessung der Beiträge für die Oö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorge maßgeblichen Bezugsteile festgestellt werden, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 106/1996, außer Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Mag. Haberlander
Landeshauptmann-Stellvertreterin