der Oö. Landesregierung, mit der dieOö. Wohnbeihilfen-Verordnung 2012 geändert wird
Auf Grund des § 33 Abs. 1 Z 7 Oö. Wohnbauförderungsgesetz 1993 (Oö. WFG 1993), LGBl. Nr. 6/1993, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 91/2021, wird verordnet:
Artikel I
Die Oö. Wohnbeihilfen-Verordnung 2012, LGBl. Nr. 107/2011, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 13/2022, wird wie folgt geändert:
§ 4 Abs. 3 Z 1 lautet:
§ 4 Abs. 3 Z 2 lautet:
Im § 4 wird nach dem Abs. 5 folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Für Bewilligungen mit Laufzeitbeginn im Jahr 2023 erhöht sich das gewichtete Haushaltseinkommen um 100 Euro („Teuerungsfreibetrag“).“
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft. Auf Wohnbeihilfenansuchen, deren Bewilligungszeitraum vor dem 1. Jänner 2023 beginnt, ist die Oö. Wohnbeihilfen-Verordnung 2012, LGBl. Nr. 107/2011, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 13/2022, anzuwenden.