Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Verordnung, mit der die „Hornspitzmoore“ in der Gemeinde Gosau als Naturschutzgebiet festgestellt werden, geändert wird | Omnilex
LGBLA_OB_20230316_21•Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Verordnung, mit der die „Hornspitzmoore“ in der Gemeinde Gosau als Naturschutzgebiet festgestellt werden, geändert wird
Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Verordnung, mit der die „Hornspitzmoore“ in der Gemeinde Gosau als Naturschutzgebiet festgestellt werden, geändert wird
LGBLA_OB_20230316_21Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Verordnung, mit der die „Hornspitzmoore“ in der Gemeinde Gosau als Naturschutzgebiet festgestellt werden, geändert wirdGazette16.03.2023
Auf Grund des § 25 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129/2001, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 64/2022, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die „Hornspitzmoore“ in der Gemeinde Gosau als Naturschutzgebiet festgestellt werden, LGBl. Nr. 31/2017, wird wie folgt geändert:
Im § 2 Z 3 wird vor dem abschließenden Strichpunkt die Wortfolge „im Einvernehmen mit der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung“ hinzugefügt.
Im § 2 Z 8 wird vor dem abschließenden Strichpunkt die Wortfolge „im Einvernehmen mit der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung“ hinzugefügt.
Die Anlagen in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 31/2017 werden durch die Anlagen dieser Verordnung ersetzt.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.