Verordnung
Auf Grund des § 11 Abs. 1, 3 und 5 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 des Oö. Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 84/1991, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 111/2022, wird im Gemeindegebiet von St. Peter am Hart verordnet:
§ 1
Folgender neu herzustellender Straßenabschnitt (rot gefärbt im beiliegenden Verordnungsplan, Maßstab 1 : 2.000) wird für den Gemeingebrauch gewidmet und als Landesstraße eingereiht:
§ 2
(1) Die Einreihung folgender Straßenabschnitte (blau gefärbt im beiliegenden Verordnungsplan, Maßstab 1 : 2.000) als Landesstraße wird aufgehoben (Umreihung):
(2) Die Aufhebung der Einreihung jeweils als Landesstraße wird mit Inkrafttreten der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde St. Peter am Hart über die Einreihung der in Abs. 1 bezeichneten Straßenabschnitte als Gemeindestraßen, frühestens jedoch mit der Verkehrsübergabe des neu herzustellenden Straßenabschnitts (§ 1) wirksam.
§ 3
(1) Folgende bisherige Straßenabschnitte (gelb gefärbt im Verordnungsplan, Maßstab 1 : 2.000) werden als Landesstraße aufgelassen:
(2) Die Auflassung wird mit der Verkehrsübergabe des neu herzustellenden Streckenabschnitts (§ 1) wirksam.
§ 4
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Mag. Steinkellner
Landesrat
Anlage