Verordnung
Auf Grund des § 41 Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz, LGBl. Nr. 22/1966, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 41/2023, wird verordnet:
§ 1Erhöhung des Ruhebezugs
(1) Für jene Ruhebezüge, auf die erstmals im Kalenderjahr 2022 ein Anspruch entstanden ist, gilt die in § 775 Abs. 1, 2, 3 erster Satz, 5, 6 und 7 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/2022, für das Kalenderjahr 2023 festgelegte Vorgehensweise bei der Pensionsanpassung sinngemäß nach Maßgabe des Abs. 2.
(2) Auf Grund des § 41 Abs. 2a Oö. L-PG ist das Gesamtpensionseinkommen nach § 775 Abs. 2 und 7 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/2022, bei Bezieherinnen und Beziehern von Ruhebezügen nach diesem Landesgesetz, das über 4.536 Euro bis zu 5.670 Euro beträgt, um jenen Prozentsatz von den 2,9 % zu erhöhen, der sich unter Anwendung des § 775 Abs. 6 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/2022, ergibt, mindestens jedoch um 1,45 %, und das Gesamtpensionseinkommen, wenn es über 5.670 Euro beträgt, um jenen Prozentsatz von 295,97 Euro zu erhöhen, der sich unter Anwendung des § 775 Abs. 6 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/2022, ergibt, mindestens jedoch um 147,99 Euro.
§ 2Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Mag. Stelzer
Landeshauptmann