Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der für Wels Zeiten für Verkaufstätigkeiten festgelegt werden | Omnilex
LGBLA_OB_20231123_85•Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der für Wels Zeiten für Verkaufstätigkeiten festgelegt werden
Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der für Wels Zeiten für Verkaufstätigkeiten festgelegt werden
LGBLA_OB_20231123_85Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der für Wels Zeiten für Verkaufstätigkeiten festgelegt werdenGazette23.11.2023
des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der für Wels Zeiten für Verkaufstätigkeiten festgelegt werden
Auf Grund des § 5 Abs. 2 des Öffnungszeitengesetzes 2003, BGBl. I Nr. 48/2003, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2007, wird verordnet:
§ 1
Am 26. November 2023, 3. Dezember 2023, 10. Dezember 2023 und 17. Dezember 2023 dürfen Waren von 14:00 bis 18:00 Uhr in Wels verkauft werden, soweit die Verkaufsstellen innerhalb der durch die nachstehend genannten Straßen gebildeten Zone gelegen sind: Kaiser-Josef-Platz, Pfarrgasse, Stadtplatz, Hafergasse, Traungasse, Pollheimerstraße, Dr.-Salzmann-Straße. Verkaufsstellen mit einem Eingang an einer Straße, die eine Zonengrenze bildet, gelten als innerhalb der Zone gelegen.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit 26. November 2023 in Kraft und mit Ablauf des 17. Dezember 2023 außer Kraft.