Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Verordnung, mit der die „Steyrschlucht“ in den Gemeinden Steinbach an der Steyr, Grünburg und Molln als Naturschutzgebiet festgestellt wird, geändert wird | Omnilex
LGBLA_OB_20231130_91•Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Verordnung, mit der die „Steyrschlucht“ in den Gemeinden Steinbach an der Steyr, Grünburg und Molln als Naturschutzgebiet festgestellt wird, geändert wird
Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Verordnung, mit der die „Steyrschlucht“ in den Gemeinden Steinbach an der Steyr, Grünburg und Molln als Naturschutzgebiet festgestellt wird, geändert wird
LGBLA_OB_20231130_91Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Verordnung, mit der die „Steyrschlucht“ in den Gemeinden Steinbach an der Steyr, Grünburg und Molln als Naturschutzgebiet festgestellt wird, geändert wirdGazette30.11.2023
Auf Grund des § 25 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129/2001, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 64/2022, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die „Steyrschlucht“ in den Gemeinden Steinbach an der Steyr, Grünburg und Molln als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 11/2016, wird wie folgt geändert:
§ 1 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Grenze des Naturschutzgebiets ist im Übersichtsplan in der Anlage 1 im Maßstab 1 : 20.000 sowie in den Teilplänen im Maßstab 1 : 5.000 (Anlagen 2/1 bis 2/5) dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf der Außengrenze des Schutzgebiets oder über die Abgrenzung der gestatteten forstwirtschaftlichen Nutzung, des Inselbereichs oder des Flusstauch- und Bootsfahrverbots, sind die koordinatenbezogenen Darstellungen der Anlagen 3/1 und 3/2 maßgeblich.“
Die Anlagen in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 11/2016 werden durch die Anlagen dieser Verordnung ersetzt.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.