LGBLA_OB_20231130_92•Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die „Mittlere Steyr“ als Europaschutzgebiet bezeichnet und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird
LGBLA_OB_20231130_92Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die „Mittlere Steyr“ als Europaschutzgebiet bezeichnet und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wirdGazette30.11.2023
Auf Grund des § 15 Abs. 2 und des § 24 Abs. 1 und 2 des Oö. Natur- und Landschafts-schutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129/2001, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 64/2022, wird verordnet:
Das Gebiet „Mittlere Steyr“ in den Gemeinden Steinbach an der Steyr, Grünburg und Molln (offizielle Gebietskennziffer AT3136000) ist gemäß dem Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission vom 26. Jänner 2023 (§ 7 Z 2) Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Art. 4 der „FFH-Richtlinie“ (§ 7 Z 1) und wird als „Europaschutzgebiet ‚Mittlere Steyr‘“ bezeichnet.
(1) In den Anlagen sind die Grenzen des Europaschutzgebiets in einem Übersichtsplan im Maßstab 1 : 20.000 (Anlage 1) sowie in Teilplänen im Maßstab 1 : 5.000 (Anlagen 2/1 bis 2/5) dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf der Außengrenzen des Schutzgebiets oder über die Abgrenzung der einzelnen Zonen innerhalb des Schutzgebiets, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlagen 3/1 und 3/2 maßgeblich.
(2) Das Europaschutzgebiet umfasst unter anderem das gesamte Gebiet, das von der Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die „Steyrschlucht“ in den Gemeinden Steinbach an der Steyr, Grünburg und Molln als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 11/2016, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 91/2023, erfasst ist.
Schutzzweck des Europaschutzgebiets „Mittlere Steyr“ (§ 1) ist die Erhaltung oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands
Tabelle 1
Codebezeichnung gemäß der „FFH-Richtlinie“ (Kennzeichnung eines prioritären natürlichen Lebensraums mit einem „*“)
Bezeichnung des Lebensraums
3220
Alpine Flüsse mit krautiger Ufervegetation
3240
Alpine Flüsse mit Ufergehölzen von Salix elaeagnos
6170
Alpine und subalpine Kalkrasen
6210
Naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien (Festuco-Brometalia)
6430
Feuchte Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe
6510
Magere Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis)
7220*
Kalktuffquellen (Cratoneurion)
8120
Kalk- und Kalkschieferschutthalden der montanen bis alpinen Stufe (Thlaspietea rotundifolii)
8160*
Kalkhaltige Schutthalden der collinen bis montanen Stufe Mitteleuropas
8210
Kalkfelsen mit Felsspaltenvegetation
9130
Waldmeister-Buchenwald (Asperulo-Fagetum)
9150
Mitteleuropäischer Orchideen-Kalk-Buchenwald (Cephalanthero-Fagion)
9170
Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald (Galio-Carpinetum)
9180*
Schlucht- und Hangmischwälder Tilio-Acerion
91E0*
Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae)
Codebezeichnung gemäß der „FFH-Richtlinie“
Bezeichnung der Art
Beschreibung des Lebensraums
1163
Koppe
(Cottus gobio)
Bäche und Flüsse mit gut durchströmtem Kieslückenraum
1355
Fischotter
(Lutra lutra)
Bäche, Flüsse und Teiche mit gut strukturierten Ufern
1379
Zwerglungenmoos
(Mannia trianda)
Felsspalten oder steiniger Boden; Humusdecken auf kalk- und basenreichen Gesteinen; schattige, feuchte, allenfalls zwischenzeitlich auch etwas sonnigere und trockenere Fels- und Mauerspalten, frisch erodierte Steilhänge und sonstige frische Verwitterungsböden mit ph-Werten zwischen 7 und 8
(1) In der Zone A führen die im § 2 der Verordnung, mit der die „Steyrschlucht“ in den Gemeinden Steinbach an der Steyr, Grünburg und Molln als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 11/2016, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 91/2023, festgelegten erlaubten Eingriffe keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001.
(2) Maßnahmen, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Maßnahmen zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets führen können, bedürfen in der Zone B vor ihrer Ausführung einer Bewilligung der Landesregierung gemäß § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001.
(3) In der Zone B führen insbesondere nachstehende Maßnahmen keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001:
(1) Langfristiges Ziel des Landschaftspflegeplans ist es, durch geeignete Pflegemaßnahmen gemäß § 6 einen günstigen Erhaltungszustand der in diesem Gebiet vorkommenden Lebensraumtypen gemäß der Tabelle 1 und der Tier- und Pflanzenarten gemäß der Tabelle 2 zu gewährleisten.
(2) Die Umsetzung der Pflegemaßnahmen zur Gewährleistung des günstigen Erhaltungszustands erfolgt vorrangig im Rahmen von privatrechtlichen Verträgen mit den jeweils Nutzungsberechtigten.
Gemäß § 15 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 werden jene Maßnahmen bezeichnet, die geeignet sind,
Bezeichnung des Lebensraums
Pflegemaßnahmen
3220
Alpine Flüsse mit krautiger Ufervegetation
Erhalt und Entwicklung einer naturnahen Morphologie und Gewässerdynamik
3240
Alpine Flüsse mit Ufergehölzen von Salix elaeagnos
Erhalt und Entwicklung einer naturnahen Morphologie und Gewässerdynamik
6170
Alpine und subalpine Kalkrasen
Nutzungsfreier Erhalt der vorherrschenden Geländeform und Standortdynamik
6210
Naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien (Festuco-Brometalia)
Bewirtschaftung in Form einer zweimaligen Mahd und allenfalls einmaliger Wirtschaftsdüngergabe, Entfernung des Mähguts
7220*
Kalktuffquellen (Cratoneurion)
Sicherung der ungestörten Hydrologie und Trophie
8120
Kalk- und Kalkschieferschutthalden der montanen bis alpinen Stufe (Thlaspietea rotundifolii)
Nutzungsfreier Erhalt der vorherrschenden Geländeform und Standortdynamik
8160*
Kalkhaltige Schutthalden der collinen bis montanen Stufe Mitteleuropas
Nutzungsfreier Erhalt der vorherrschenden Geländeform und Standortdynamik
8210
Kalkfelsen mit Felsspaltenvegetation
Nutzungsfreier Erhalt der vorherrschenden Geländeform und Standortdynamik
9130
Waldmeister-Buchenwald (Asperulo- Fagetum)
Nutzungsverzicht bei Einzelbäumen; Belassen von Altholz, liegendem und stehendem (va. starkem) Totholz; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Förderung gesellschaftstypischer Gehölze
9150
Mitteleuropäischer Orchideen-Kalk- Buchenwald (Cephalanthero-Fagion)
Nutzungsverzicht bei Einzelbäumen; Belassen von Altholz, liegendem und stehendem (va. starkem) Totholz; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Förderung gesellschaftstypischer Gehölze
9170
Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald Galio- Carpinetum
Nutzungsverzicht bei Einzelbäumen; Belassen von Altholz, liegendem und stehendem (va. starkem) Totholz; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Förderung gesellschaftstypischer Gehölze
9180*
Schlucht- und Hangmischwälder Tilio-Acerion
Nutzungsverzicht bei Einzelbäumen; Belassen von Altholz, liegendem und stehendem (va. starkem) Totholz; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Förderung gesellschaftstypischer Gehölze
91E0*
Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae)
Nutzungsverzicht bei Einzelbäumen; Belassen von Altholz, liegendem und stehendem (va. starkem) Totholz; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Förderung gesellschaftstypischer Gehölze
Bezeichnung der Art
Pflegemaßnahmen
1163
Koppe
(Cottus gubio)
Erhalt und Entwicklung einer naturnahen Morphologie und Gewässerdynamik
1355
Fischotter
(Lutra lutra)
Erhalt naturnaher Gewässerabschnitte
1379
Zwerglungenmoos
(Mannia trianda)
Erhalt der Standortbedingungen an den Wuchsorten; Vermeidung von Klettersport an Felswänden mit Vorkommen der Art
Die in dieser Verordnung zitierten unionsrechtlichen Vorschriften stehen derzeit in folgender Fassung in Geltung:
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Dr. Haimbuchner
Landeshauptmann-Stellvertreter
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