Verordnung
Auf Grund des § 11 Abs. 1, 3 und 5 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 des Oö. Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 84/1991, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 111/2022, wird verordnet:
§ 1
Folgender neu herzustellender Straßenabschnitt (rot gefärbt im beiliegenden Verordnungsplan, Maßstab 1 : 2.000) wird dem Gemeingebrauch gewidmet und als Landesstraße eingereiht:
§ 2
(1) Die Einreihung folgendes Straßenabschnitts (blau gefärbt im beiliegenden Verordnungsplan, Maßstab 1 : 2.000) als Landesstraße wird aufgehoben (Umreihung):
(2) Die Aufhebung der Einreihung als Landesstraße wird mit Inkrafttreten der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Fischlham über die Einreihung des im Abs. 1 bezeichneten Straßenabschnitts als Gemeindestraße, frühestens jedoch mit der Verkehrsübergabe des neu herzustellenden Straßenabschnitts (§ 1) wirksam.
§ 3
(1) Folgende bisherigen Straßenabschnitte (gelb gefärbt im Verordnungsplan, Maßstab 1 : 2.000) werden als Landesstraße aufgelassen:
(2) Die Auflassung wird mit der Verkehrsübergabe des neu herzustellenden Streckenabschnitts (§ 1) wirksam.
§ 4
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Mag. Steinkellner
Landesrat
Anlage