des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der die Oö. Taxi-Betriebsordnung geändert wird
Auf Grund des § 13 Abs. 3 und 4 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996, BGBl. Nr. 112/1996, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 18/2022, wird verordnet:
Artikel I
Die Oö. Taxi-Betriebsordnung, LGBl. Nr. 47/2021, wird wie folgt geändert:
Der bisherige § 8 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Als neuer Abs. 2 wird angefügt:
„(2) Ausgenommen von der Bestimmung des Abs. 1 sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 Kraftfahrzeuge, die ausschließlich für Fahrten gemäß § 14 Abs. 1a Z 2 bis 4 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 eingesetzt werden.“
Im § 32 Abs. 3 wird die Wortfolge „1. Jänner 2024“ durch die Wortfolge „1. Jänner 2026“ ersetzt.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.