LGBLA_OB_20240321_28•Oö. Glücksspielautomatengesetz-Novelle 2024
LGBLA_OB_20240321_28Oö. Glücksspielautomatengesetz-Novelle 2024Gazette21.03.2024
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Das Oö. Glücksspielautomatengesetz, LGBl. Nr. 35/2011, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 85/2021, wird wie folgt geändert:
§ 11 Abs. 4 Z 1 lautet:
Im § 11 Abs. 4 Z 2 wird die Wortfolge „Ist die Einholung unabhängiger Bonitätsauskünfte nicht möglich oder sind diese nicht aussagekräftig, so hat die Geschäftsleitung“ durch die Wortfolge „Die Geschäftsleitung hat“ ersetzt.
§ 11 Abs. 5 entfällt.
Im § 11 Abs. 7 zweiter Satz entfällt die Wortfolge „oder wenn der Geschäftsführung bei der Erfüllung ihrer Pflichten nur leichte Fahrlässigkeit vorwerfbar ist“.
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes anhängige individuelle Verwaltungsverfahren und verwaltungsgerichtliche Verfahren sind nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften weiterzuführen.
(3) Bewilligungsinhaberinnen einer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes rechtskräftigen Ausspielbewilligung gemäß § 3 Oö. Glücksspielautomatengesetz, LGBl. Nr. 35/2011, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 85/2021, haben ihre Spielerschutzkonzepte binnen vier Wochen nach Inkrafttreten dieses Landesgesetzes an Art. I anzupassen und der Behörde vorzulegen.
(4) Bewilligungsinhaberinnen, deren Ausspielbewilligung gemäß § 3 Oö. Glücksspielautomatengesetz, LGBl. Nr. 35/2011, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 85/2021, erst nach dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes in Rechtskraft erwächst, haben ihre Spielerschutzkonzepte binnen vier Wochen nach Rechtskraft der Bewilligung an Art. I anzupassen und der Behörde vorzulegen.
Der Erste Präsidentdes Oö. Landtags:
Der Landeshauptmann:
Max Hiegelsberger
Mag. Stelzer
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